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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.6<br />

von Rechnungslegungs- und Berichterstattungspflichten des Beklagten<br />

selbst sei, weshalb ihn eine entsprechende Beweislast treffe; die mangelhafte<br />

Schadenssubstanziierung sowie das Versäumen von Beweisanträgen<br />

zur Schadensbezifferung lassen sich jedoch mit diesem im Berufungsverfahren<br />

neu erhobenen Hinweis nicht heilen (§ 198 ZPO).<br />

Nicht substanziiert worden seitens der Kläger ist auch der sog. Konkursverschleppungsschaden,<br />

d.h. der Schaden der Gesellschaft infolge<br />

unterbliebener Überschuldungsanzeige. Die Kläger machen zwar (wenn<br />

auch nicht in substanziierter Weise) geltend, der Beklagte habe die Benachrichtigung<br />

des Richters unterlassen und damit gegen Art. 725 und<br />

Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR verstossen, doch wird in der Folge der daraus<br />

entstandene Schaden weder näher umschrieben noch belegt. Ein<br />

Vergleich der nach Liquidationswerten erstellten Konkursbilanz mit der<br />

Bilanz in dem für die Pflichtverletzung massgebenden – und von den<br />

Klägern zu benennenden – Zeitpunkt ist jedenfalls mangels erforderlicher<br />

Angaben in den Akten bzw. entsprechender Beweisanträge nicht<br />

möglich.<br />

5. Zusammenfassend fehlt es vorliegend am adäquat kausalen Schaden<br />

bzw. an dessen Nachweis. Das vorinstanzliche Urteil ist daher ohne<br />

Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen in den angefochtenen<br />

Teilen aufzuheben. Aufgrund dieses Ergebnisses ist auch der Frage des<br />

Selbstverschuldens nicht weiter nachzugehen (Art. 44 Abs. 1 OR). Immerhin<br />

ist anzumerken, dass die vorinstanzliche Ablehnung einer Haftungsreduktion<br />

nicht überzeugt. Zwar gilt im Rahmen der Doktrin des<br />

einheitlichen Anspruchs der Gläubigergesamtheit ein Ausschluss von<br />

Einreden aus dem Verhältnis zum klagenden Gesellschaftsgläubiger sowie<br />

zur Gesellschaft (vgl. BGE 117 II 432, "Raschein-Praxis"; Böckli,<br />

a.a.O., N 287 ff. zu § 18; Bärtschi, a.a.O., S. 155 ff.), doch wäre vorliegend<br />

wohl zu prüfen, ob angesichts des durchwegs leichtsinnigen Verhaltens<br />

der Gesamtheit der Gläubiger (Auszahlung grösserer Geldbeträge auf<br />

blosse mündliche Zusicherungen eines "Vermittlers" hin gegen Vorlage<br />

eines auftragnehmerseitig blanko unterzeichneten, mit unleserlicher<br />

Unterschrift versehenen und keinem Verpflichteten klar zuzuordnenden<br />

Vertrages) nicht der Ausnahmefall eines auch im Rahmen des Einheitsanspruchs<br />

zu berücksichtigenden Selbstverschuldens vorläge.<br />

(Urteil vom 25. Juli <strong>2006</strong>, ZK 2005 42; eine staatsrechtliche Beschwerde<br />

wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, während auf<br />

die konnexe Berufung nicht eingetreten wurde, vgl. BGer 4P.272/<strong>2006</strong><br />

bzw. 4C.362/<strong>2006</strong> vom 2. März 2007).<br />

44

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