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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.6<br />

2003, N 2 ff. zu Art. 42 OR). Nur wenn der strikte Nachweis des Schadens<br />

unmöglich oder unzumutbar ist, sieht Art. 42 Abs. 2 OR im Sinne<br />

einer Beweiserleichterung die Schätzung vor (BGE 122 III 221; Schnyder,<br />

a.a.O., N 10 zu Art. 42 OR). Die Beweise würdigt das Gericht nach<br />

freier Überzeugung (§ 124 ZPO). Vorliegend ist es an den Klägern aufzuzeigen,<br />

dass aufgrund der Untätigkeit des Beklagten entweder Verpflichtungen<br />

ohne Gegenwert zulasten der R. Treuhand AG eingegangen wurden<br />

oder dass Auszahlungen ab Konten dieser Firma erfolgten, ohne dass<br />

damit Schulden der Gesellschaft getilgt worden wären.<br />

Solches wird seitens der Kläger nicht, jedenfalls nicht in substanziierter<br />

Weise dargetan. Aus den Rechtsschriften geht auch nicht klar hervor,<br />

wie sich die eingeklagte Forderung von Fr. 620'000.00 zusammensetzt.<br />

Offenbar handelt es sich dabei um die Summe aller kollozierten Forderungen,<br />

abzüglich jener von L., die aus einer Zeit datiert, in welcher der<br />

Beklagte noch nicht Verwaltungsrat der R. Treuhand AG war. Diese Forderungen<br />

sind aber bei der Berechnung des vom Beklagten verursachten<br />

Schadens nicht zu berücksichtigen, da sie vor Ende 1996 entstanden<br />

sind. Im Übrigen wird der Schaden von den Klägern nicht näher umschrieben<br />

bzw. so berechnet, wie wenn es sich um den direkten Schaden<br />

der Anleger selber handeln würde. Zu Recht rügt der Beklagte, der blosse<br />

Pauschalverweis auf eine nicht rechtsverbindliche Geschädigtenaufstellung<br />

im Rahmen eines ausländischen Strafverfahrens sowie auf einzelne<br />

in den Akten befindliche Anlageverträge reiche als Beweis für nach 1996<br />

entstandene Verbindlichkeiten nicht aus, zumal in der Zustimmung des<br />

Beklagten zum Beizug der fraglichen Akten keine prozessuale Anerkennung<br />

einzelner Schadenspositionen zu erkennen ist (...).<br />

Unabhängig davon machen die Kläger geltend, noch im Jahr 2000<br />

seien Rückzahlungen an einzelne Anleger erfolgt, Vermögen sei zu diesem<br />

Zeitpunkt also noch vorhanden gewesen; mithin sei "nicht ausgeschlossen,<br />

dass der Berufungskläger bei rechtzeitigem Handeln" die<br />

Rückzahlung von Anlagen "hätte bewirken können". Aus dem blossen<br />

Unterlassen von Rückzahlungen ist der Gesellschaft indes ebenso wenig<br />

ein Schaden entstanden wie aus der Tilgung bestehender Schulden (wobei<br />

es sich bei den fraglichen Transaktionen z.T. nachweislich nicht um<br />

Zahlungen ab Konten der R. Treuhand AG handelte). Im Übrigen ist über<br />

die Vermögenslage der R. Treuhand AG nach 1996 nichts bekannt. Die<br />

Einlagen aus den Vertragsschlüssen von H. sind, soweit ersichtlich, bar<br />

an diesen selbst oder als Überweisungen auf schweizerische und deutsche<br />

Bank- bzw. Postkonten erfolgt, an welchen die R. Treuhand AG<br />

nicht wirtschaftlich berechtigt war (...). Wie gross das Vermögen der R.<br />

Treuhand AG Ende 1996 effektiv war, lässt sich aufgrund der Akten<br />

jedenfalls nicht sagen. Zwar weisen die Kläger im Berufungsverfahren<br />

darauf hin, dass dieser Umstand nicht zuletzt eine Folge der Verletzung<br />

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