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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.6<br />

Folge, dass nach Abschluss des Konkurses eine Anspruchsdurchsetzung<br />

nicht mehr möglich ist (Art. 251 Abs. 1 SchKG). Daraus ergibt sich,<br />

dass die Kollokation von Gläubigerforderungen (d.h. Gesellschaftsschulden)<br />

zwar für einen Verantwortlichkeitsschaden nicht hinreichend ist, wie<br />

das Bundesgericht dies in der zitierten Praxis festgehalten hat, dass aber<br />

ohne Geltendmachung bzw. Kollokation einer Gläubigerforderung auch<br />

nicht von einem entsprechenden Schaden und Schadennachweis ausgegangen<br />

werden kann, d.h. dass die Kollokation zumindest im Regelfall<br />

eine notwendige (nicht aber hinreichende) Bedingung für einen Gesellschafts-<br />

und Verantwortlichkeitsschaden ist. Vorliegend kommt hinzu,<br />

dass am Bestand einzelner Forderungen gegenüber der R. Treuhand AG<br />

Zweifel bestehen; so ist bei den im Recht liegenden Verträgen (wie die<br />

Kläger einräumen) teilweise unklar, ob sie im Namen der R. Treuhand<br />

AG, der R.-Invest, S.à.r.l. Luxemburg oder des C. Institute, Inc. New<br />

York abgeschlossen bzw. von einer dazu ermächtigten Person oder lediglich<br />

von einem sog. "Vermittler" ausgehandelt bzw. unterzeichnet wurden.<br />

Selbst wenn also davon ausgegangen würde, bereits die Entstehung<br />

einer Verbindlichkeit ohne Gegenwert stelle unabhängig von der Realisierung<br />

der Schuld einen Schaden der Gesellschaft dar, wäre letzterer von<br />

den Klägern substanziiert darzulegen und zu beweisen. Darauf ist nachstehend<br />

einzugehen.<br />

c) Der Gesellschaftsschaden besteht in der Differenz zwischen dem<br />

aktuellen Stand des Gesellschaftsvermögens und dem Stand, den das<br />

Vermögen der Gesellschaft ohne die in Frage stehende Pflichtwidrigkeit<br />

haben würde (statt vieler: Böckli, a.a.O., N 360 ff. zu § 18). Grundsätzlich<br />

ist für jede einzelne Pflichtverletzung der dadurch verursachte<br />

Schaden gesondert darzutun und zu beweisen (vgl. Böckli, a.a.O.,<br />

N 365 ff. zu § 18, m.w.V.). Bezüglich der dem Beklagten vorgeworfenen<br />

Untätigkeit ist weiter zu beachten, dass der konkursiten Gesellschaft nur<br />

ein Schaden entstanden ist im Falle einer Erhöhung der Passiven ohne<br />

gleichzeitige Erhöhung der Aktiven sowie im Falle einer Verminderung<br />

der Aktiven ohne gleichzeitige Verminderung der Passiven. Beides haben<br />

die Kläger substanziiert darzulegen und zu beweisen (Art. 42 OR, Art. 8<br />

ZGB, §§ 50 und 102 ZPO; Böckli, a.a.O., N 371 ff. zu § 18; Bärtschi,<br />

a.a.O., S. 209 ff.). Eine rechtserhebliche Tatsache ist dann genügend<br />

dargetan, wenn sie nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend<br />

und klar dargelegt worden ist, dass darüber Beweis abgenommen werden<br />

kann (BGE 108 II 341; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts,<br />

Bern <strong>2006</strong>, N 55 zu Kap. 10; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur<br />

zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 5 zu § 113<br />

ZPO). Der Schaden muss konkret berechnet und beziffert werden<br />

(Schnyder, in: Basler Kommentar, Bd. I, 3. Aufl., Basel/Genf/München<br />

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