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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.6<br />

dem Zeitraum entstanden seien, in welchem vorinstanzlich ein pflichtwidriges<br />

Verhalten des Beklagten festgestellt worden sei, zum andern<br />

damit, dass die für den fraglichen Zeitraum behaupteten Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft weder im Kollokationsplan zu finden noch von den<br />

Klägern ausreichend belegt worden seien.<br />

a) Soweit der Beklagte geltend macht, die Forderungen der Kläger<br />

seien vor dem für die Pflichtverletzung massgeblichen Zeitraum entstanden,<br />

vermischt er in unzulässiger Weise die Frage der Aktivlegitimation<br />

der Kläger mit jener der Schadenskausalität bzw. des Verschuldens des<br />

Beklagten. Die Kläger fordern im Berufungsverfahren ausdrücklich (nur)<br />

den Ersatz des sog. indirekten Schadens, d.h. des Schadens der Gesellschaft.<br />

Dabei kommt es, entgegen der Auffassung des Beklagten, nicht<br />

darauf an, zu welchem Zeitpunkt die klagenden Abtretungsgläubiger<br />

selber geschädigt wurden, da sie den einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit<br />

auf Ersatz des gesamten Gesellschaftsschadens geltend<br />

machen (vgl. BGE 117 II 432, "Raschein-Praxis"; Böckli, a.a.O., N 287<br />

ff. zu § 18; Bärtschi, a.a.O., S. 155 ff.). Der jeweilige Entstehungszeitpunkt<br />

der klägerischen Forderungen ist insofern ohne Belang. Anders<br />

verhielte es sich bei Geltendmachung eines direkten Schadens, wo relevant<br />

wäre, dass dem Beklagten ein pflichtwidriges Verhalten erst nach<br />

Ende 1996 vorgeworfen werden kann, aber davon auszugehen ist, dass<br />

der Schaden der Kläger bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Den<br />

Ersatz eines solchen direkten Schadens fordern die Kläger aber, wie<br />

ausgeführt, nicht (mehr). Ohnehin wäre bei einer Klage aus direkter<br />

Schädigung zu beachten, dass gemäss neuerer bundesgerichtlicher<br />

Rechtsprechung der direkte Schaden im Konkurs der Gesellschaft nur<br />

beschränkt einklagbar ist (BGE 122 III 190; vgl. Böckli, a.a.O.,<br />

N 299 ff. zu § 18; Bärtschi, a.a.O., S. 211 ff.).<br />

b) Der Beklagte macht weiter geltend, keiner der angeblich geprellten<br />

Anleger aus dem Zeitraum nach Ende 1996 habe seine Forderung im<br />

Konkurs der R. Treuhand AG eingegeben. Tatsächlich findet sich keine<br />

der Forderungen im Kollokationsplan der konkursiten Gesellschaft. Die<br />

im Recht liegenden Verträge lassen keine Rückschlüsse auf verspätete<br />

Eingaben im Konkurs zu; gleiches gilt für die von Anlegern im deutschen<br />

Strafverfahren zu Protokoll gegebenen Forderungen. Sofern allfällige<br />

Ansprüche von Anlegern im Konkurs nicht geltend gemacht werden,<br />

stellt sich die Frage, ob der Gesellschaft überhaupt ein Schaden entstanden<br />

ist. Zwar hat eine Kollokation gemäss Bundesgerichtspraxis<br />

grundsätzlich keine materiellrechtlichen Wirkungen (BGE 122 II 195;<br />

BGer 4C.275/2000 vom 24.04.2001 und 4C.312/2005 vom<br />

10.01.<strong>2006</strong>), ein Verzicht auf Geltendmachung im Konkurs hat aber zur<br />

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