EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
A 2.6<br />
dem Zeitraum entstanden seien, in welchem vorinstanzlich ein pflichtwidriges<br />
Verhalten des Beklagten festgestellt worden sei, zum andern<br />
damit, dass die für den fraglichen Zeitraum behaupteten Verbindlichkeiten<br />
der Gesellschaft weder im Kollokationsplan zu finden noch von den<br />
Klägern ausreichend belegt worden seien.<br />
a) Soweit der Beklagte geltend macht, die Forderungen der Kläger<br />
seien vor dem für die Pflichtverletzung massgeblichen Zeitraum entstanden,<br />
vermischt er in unzulässiger Weise die Frage der Aktivlegitimation<br />
der Kläger mit jener der Schadenskausalität bzw. des Verschuldens des<br />
Beklagten. Die Kläger fordern im Berufungsverfahren ausdrücklich (nur)<br />
den Ersatz des sog. indirekten Schadens, d.h. des Schadens der Gesellschaft.<br />
Dabei kommt es, entgegen der Auffassung des Beklagten, nicht<br />
darauf an, zu welchem Zeitpunkt die klagenden Abtretungsgläubiger<br />
selber geschädigt wurden, da sie den einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit<br />
auf Ersatz des gesamten Gesellschaftsschadens geltend<br />
machen (vgl. BGE 117 II 432, "Raschein-Praxis"; Böckli, a.a.O., N 287<br />
ff. zu § 18; Bärtschi, a.a.O., S. 155 ff.). Der jeweilige Entstehungszeitpunkt<br />
der klägerischen Forderungen ist insofern ohne Belang. Anders<br />
verhielte es sich bei Geltendmachung eines direkten Schadens, wo relevant<br />
wäre, dass dem Beklagten ein pflichtwidriges Verhalten erst nach<br />
Ende 1996 vorgeworfen werden kann, aber davon auszugehen ist, dass<br />
der Schaden der Kläger bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Den<br />
Ersatz eines solchen direkten Schadens fordern die Kläger aber, wie<br />
ausgeführt, nicht (mehr). Ohnehin wäre bei einer Klage aus direkter<br />
Schädigung zu beachten, dass gemäss neuerer bundesgerichtlicher<br />
Rechtsprechung der direkte Schaden im Konkurs der Gesellschaft nur<br />
beschränkt einklagbar ist (BGE 122 III 190; vgl. Böckli, a.a.O.,<br />
N 299 ff. zu § 18; Bärtschi, a.a.O., S. 211 ff.).<br />
b) Der Beklagte macht weiter geltend, keiner der angeblich geprellten<br />
Anleger aus dem Zeitraum nach Ende 1996 habe seine Forderung im<br />
Konkurs der R. Treuhand AG eingegeben. Tatsächlich findet sich keine<br />
der Forderungen im Kollokationsplan der konkursiten Gesellschaft. Die<br />
im Recht liegenden Verträge lassen keine Rückschlüsse auf verspätete<br />
Eingaben im Konkurs zu; gleiches gilt für die von Anlegern im deutschen<br />
Strafverfahren zu Protokoll gegebenen Forderungen. Sofern allfällige<br />
Ansprüche von Anlegern im Konkurs nicht geltend gemacht werden,<br />
stellt sich die Frage, ob der Gesellschaft überhaupt ein Schaden entstanden<br />
ist. Zwar hat eine Kollokation gemäss Bundesgerichtspraxis<br />
grundsätzlich keine materiellrechtlichen Wirkungen (BGE 122 II 195;<br />
BGer 4C.275/2000 vom 24.04.2001 und 4C.312/2005 vom<br />
10.01.<strong>2006</strong>), ein Verzicht auf Geltendmachung im Konkurs hat aber zur<br />
41