EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 2.5<br />
c) Der Versicherer muss die Indizien, die erhebliche Zweifel an der<br />
Diebstahlsvariante wecken können, im Sinne des Regelbeweismasses<br />
nachweisen. Ist der Versicherungsnehmer bei einem vorgetäuschten<br />
Diebstahl an einem Weiterverkauf seines Fahrzeugs beteiligt, wird sein<br />
Fahrzeug in der Regel nicht mehr auffindbar sein, weshalb es spurenkundlich<br />
nicht ausgewertet werden kann. Diesfalls können sich objektive<br />
Anhaltspunkte vor allem noch aus den Schlüsselverhältnissen ergeben.<br />
Der Versicherungsnehmer, der einen Diebstahl vortäuscht, wird dem<br />
Abnehmer des Fahrzeugs zumindest einen Schlüssel zuhalten wollen, sei<br />
es ein Original- oder ein Nachschlüssel. Wird die Herstellung eines<br />
Nachschlüssels bewiesen, nachdem der Versicherungsnehmer zuvor behauptet<br />
hat, er habe keine Nachschlüssel machen lassen, ist dies ein<br />
gewichtiges Indiz für das Vortäuschen des Diebstahls. Allerdings genügt<br />
die bewiesene Nachschlüsselherstellung für sich allein nicht, um erhebliche<br />
Zweifel an der Diebstahlsvariante zu begründen. Die Tatsache kann<br />
aber dann ausschlaggebendes Gewicht gewinnen, wenn ausserdem konkrete<br />
Anhaltpunkte zumindest für die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers<br />
bewiesen worden sind (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 242 f.).<br />
Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ist entscheidend, wenn<br />
dieser keine objektiven Beweise anbieten kann. Die dem Versicherungsnehmer<br />
gewährte Beweiserleichterung (überwiegende Wahrscheinlichkeit)<br />
kommt einer Glaubwürdigkeitsvermutung gleich, d.h. den Angaben<br />
des Versicherungsnehmers wird – falls seine Schilderung im Übrigen<br />
glaubhaft erscheint und vorbehältlich des Gegenbeweises des Versicherers<br />
– hinreichender Beweiswert zuerkannt. Wurde der Hauptbeweis mit<br />
Hilfe der Glaubwürdigkeitsvermutung geführt, so muss der Gegenbeweis<br />
gelingen, wenn der Versicherer die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers<br />
erschüttern kann. Dabei sind nicht nur Tatsachen zu beachten,<br />
die im direkten Zusammenhang mit dem behaupteten Diebstahlsgeschehen<br />
stehen, sondern auch Tatsachen mit lediglich mittelbarem Bezug<br />
zum umstrittenen Versicherungsfall (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 244 f.).<br />
Allenfalls kann ein einzelnes besonders gewichtiges Indiz genügen. Es<br />
können aber auch mehrere für sich allein weniger starke Anhaltspunkte<br />
im Zusammenhang dazu führen, dass die Glaubwürdigkeit nicht mehr<br />
anzunehmen ist. Ernsthafte Zweifel können berechtigt sein, wenn der<br />
Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr, insbesondere in Versicherungsangelegenheiten,<br />
zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt<br />
unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei ist bei der Berücksichtigung<br />
von früherem Verhalten das Gewicht und die Zeitnähe dieser Verfehlungen<br />
von Bedeutung (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 246 f.). Der Beweis der<br />
Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers muss sich ebenfalls auf<br />
bewiesene Tatsachen abstützen; blosse Zweifel und Ungereimtheiten<br />
genügen nicht. Indessen müssen solche Tatsachen die Unglaubwürdig-<br />
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