01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A 2.5<br />

c) Der Versicherer muss die Indizien, die erhebliche Zweifel an der<br />

Diebstahlsvariante wecken können, im Sinne des Regelbeweismasses<br />

nachweisen. Ist der Versicherungsnehmer bei einem vorgetäuschten<br />

Diebstahl an einem Weiterverkauf seines Fahrzeugs beteiligt, wird sein<br />

Fahrzeug in der Regel nicht mehr auffindbar sein, weshalb es spurenkundlich<br />

nicht ausgewertet werden kann. Diesfalls können sich objektive<br />

Anhaltspunkte vor allem noch aus den Schlüsselverhältnissen ergeben.<br />

Der Versicherungsnehmer, der einen Diebstahl vortäuscht, wird dem<br />

Abnehmer des Fahrzeugs zumindest einen Schlüssel zuhalten wollen, sei<br />

es ein Original- oder ein Nachschlüssel. Wird die Herstellung eines<br />

Nachschlüssels bewiesen, nachdem der Versicherungsnehmer zuvor behauptet<br />

hat, er habe keine Nachschlüssel machen lassen, ist dies ein<br />

gewichtiges Indiz für das Vortäuschen des Diebstahls. Allerdings genügt<br />

die bewiesene Nachschlüsselherstellung für sich allein nicht, um erhebliche<br />

Zweifel an der Diebstahlsvariante zu begründen. Die Tatsache kann<br />

aber dann ausschlaggebendes Gewicht gewinnen, wenn ausserdem konkrete<br />

Anhaltpunkte zumindest für die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers<br />

bewiesen worden sind (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 242 f.).<br />

Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ist entscheidend, wenn<br />

dieser keine objektiven Beweise anbieten kann. Die dem Versicherungsnehmer<br />

gewährte Beweiserleichterung (überwiegende Wahrscheinlichkeit)<br />

kommt einer Glaubwürdigkeitsvermutung gleich, d.h. den Angaben<br />

des Versicherungsnehmers wird – falls seine Schilderung im Übrigen<br />

glaubhaft erscheint und vorbehältlich des Gegenbeweises des Versicherers<br />

– hinreichender Beweiswert zuerkannt. Wurde der Hauptbeweis mit<br />

Hilfe der Glaubwürdigkeitsvermutung geführt, so muss der Gegenbeweis<br />

gelingen, wenn der Versicherer die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers<br />

erschüttern kann. Dabei sind nicht nur Tatsachen zu beachten,<br />

die im direkten Zusammenhang mit dem behaupteten Diebstahlsgeschehen<br />

stehen, sondern auch Tatsachen mit lediglich mittelbarem Bezug<br />

zum umstrittenen Versicherungsfall (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 244 f.).<br />

Allenfalls kann ein einzelnes besonders gewichtiges Indiz genügen. Es<br />

können aber auch mehrere für sich allein weniger starke Anhaltspunkte<br />

im Zusammenhang dazu führen, dass die Glaubwürdigkeit nicht mehr<br />

anzunehmen ist. Ernsthafte Zweifel können berechtigt sein, wenn der<br />

Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr, insbesondere in Versicherungsangelegenheiten,<br />

zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt<br />

unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei ist bei der Berücksichtigung<br />

von früherem Verhalten das Gewicht und die Zeitnähe dieser Verfehlungen<br />

von Bedeutung (Niquille-Eberle, a.a.O., S. 246 f.). Der Beweis der<br />

Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers muss sich ebenfalls auf<br />

bewiesene Tatsachen abstützen; blosse Zweifel und Ungereimtheiten<br />

genügen nicht. Indessen müssen solche Tatsachen die Unglaubwürdig-<br />

38

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!