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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.5<br />

tigen Titel und einer anschliessenden Investition der Mittel in neue Anlagen<br />

mit weiteren Kursverlusten hätte rechnen müssen. Gemessen am<br />

Referenzwert des SPI hätte dieser Verlust im fraglichen Zeitraum von<br />

Ende April bis Anfang Dezember bei 20 bis 30% gelegen. Die Berufung<br />

des Appellanten auf das vertraglich eingeräumte Recht der Vermögensverwalterin,<br />

nicht sämtliche anvertrauten Geldmittel anzulegen, erscheint<br />

demgegenüber widersprüchlich, nachdem er selber den Auftrag zur<br />

Geldanlage gegeben hatte.<br />

Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des<br />

Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge zu schätzen<br />

(Art. 42 Abs. 2 OR). Dabei fallen die am 5. Dezember 2002 erworbenen<br />

und am 16. Dezember 2002 über dem Einstandspreis weiterveräusserten<br />

hundert Inhaberaktien der SWISSMETAL ausser Betracht.<br />

Wird den verbleibenden vierhundert Aktien der SWISSMETAL, die früher<br />

gekauft und mit Verlust veräussert worden waren, per Ende April 2002<br />

ein gerundeter Verkaufspreis von Fr. 80.00 pro Titel zugrunde gelegt und<br />

auf dem solchermassen errechneten Erlös (400 x Fr. 80.00<br />

= Fr. 32'000.00) gestützt auf die Entwicklung des SPI eine Verlustmarge<br />

von 25% in Anschlag gebracht (= Fr. 24'000.00), verbleibt nach<br />

Abzug des per 16. Dezember 2002 erzielten kommissionsbereinigten<br />

Verkaufserlöses von Fr. 13'440.00 (400 x Fr. 33.60) ein Restbetrag von<br />

Fr. 10'560.00. Auf diese Summe reduziert sich der klägerische Ersatzanspruch.<br />

Der Schadenszins läuft ab 16. Dezember 2002 (vgl. BGE 122<br />

III 53 ff.). Der Verweis der Vorinstanz auf die klägerische Substanziierungslast<br />

hingegen erscheint überspitzt, zumal die richterliche Fragepflicht<br />

(§ 51 ZPO) erstinstanzlich äusserst zurückhaltend gehandhabt<br />

worden war und der Kläger zwar von einer rechtlich unzutreffenden<br />

Schadensberechnung ausgegangen ist, gestützt darauf den Schaden aber<br />

beziffert und eine korrigierte Berechnung anhand publizierter Quellen<br />

ohne weiteres möglich war (vgl. Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur<br />

zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 14 zu<br />

§ 113 ZPO).<br />

(Urteil vom 17. Januar <strong>2006</strong>, ZK 2005 18; Berufung und Anschlussberufung<br />

wurden mit BGer 4C.158/<strong>2006</strong> am 10. November <strong>2006</strong> abgewiesen,<br />

soweit darauf einzutreten war).<br />

2.5 Versicherungsvertrag<br />

- Beweis des versicherten Ereignisses, Beweislast und Gegenbeweis im<br />

Zusammenhang mit dem Versicherungsfall (Erw. 3).<br />

35

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