EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 2.4<br />
an den fraglichen Titeln festzuhalten, spätestens ab Ende April 2002 als<br />
zu riskant erscheinen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beteiligung, die mit<br />
8.71% Wertanteil am Gesamtportfolio (gemessen am Einstandspreis)<br />
entgegen der Darstellung der Beklagten nicht als vernachlässigbare Grösse<br />
anzusehen ist, über einen längeren Zeitraum bereits kontinuierlich an<br />
Wert verloren, während die Berichterstattung zunehmend negativ ausfiel.<br />
Angesichts des fortschreitenden Wertverlusts und des sich nach dem<br />
ersten Quartal 2002 immer ausgeprägter unter dem SPI entwickelnden<br />
Handelskurses sowie angesichts der fraglichen Gewinnaussichten des<br />
Unternehmens hätte es daher zur Sorgfaltspflicht der Beklagten als Vermögensverwalterin<br />
gehört, vertiefte Analysen und gezielte Massnahmen<br />
zur Vermeidung von weiteren Verlusten wenigstens nach Massgabe des<br />
SPI-Referenzwertes zu treffen; nichts dergleichen weist die Beklagte<br />
nach. Der blosse Verweis auf den Umstand, dass der Appellant regelmässig<br />
über die Entwicklung seines Vermögens informiert worden sei,<br />
vermag die Beklagte nicht zu entlasten (vgl. BGE 4C.18/2004 vom<br />
3. Dezember 2004 sowie die Bemerkungen von Pachmann/von der Crone<br />
in <strong>SZ</strong>W 2005/3, S. 147 ff.). Vielmehr hätte sie spezifische Instruktionen<br />
einholen oder von sich aus tätig werden müssen. Das von der Beklagten<br />
zu ihrer Entlastung angeführte Gespräch zwischen dem Kläger und einem<br />
Mitglied der Geschäftsleitung soll am 2. Dezember 2002 stattgefunden<br />
haben, zwei Wochen vor Vertragsauflösung, d.h. zu einem für den<br />
Schadenseintritt kaum mehr relevanten Zeitpunkt und ist inhaltlich wenig<br />
bestimmt. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob die Beklagte entsprechend<br />
der "Know your Customer"-Regel (Gutzwiller, a.a.O., S. 58) den<br />
zeitlichen Anlagehorizont ihres Kunden genügend abgeklärt hat; die Frage<br />
kann offen bleiben, da eine Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund der<br />
Gesamtumstände jedenfalls vorliegt. Dass das verwaltete Vermögen sich<br />
zwar insgesamt negativ, jedoch über dem SPI entwickelt hat, bleibt dabei<br />
ohne Belang, da sich die Sorgfaltspflicht auf sämtliche Vermögenspositionen<br />
erstreckt, unabhängig von der Gesamtentwicklung des Portfolios<br />
(Gutzwiller, a.a.O., S. 64). Die Haftung der Beklagten ist daher zu<br />
bejahen, zumal sie sich nicht wirksam von ihrer Verantwortlichkeit für<br />
leichte und mittlere Fahrlässigkeit frei gezeichnet hat (oben, Erw. 1).<br />
3. Aus den Unterlassungen der Beklagten ist dem Kläger indessen nur<br />
insoweit ein Schaden entstanden, als die Marktentwicklung gegen Ende<br />
April 2002 bis zur Vertragsauflösung nicht ohnehin zu einer Einbusse<br />
nach Massgabe des SPI geführt hätte. Der Geschädigte kann sich nämlich<br />
auch dann nicht auf das negative Interesse berufen, wenn dieses<br />
höher ausfällt als das positive (Gutzwiller, a.a.O., S. 64). Dies ist vorliegend<br />
von Bedeutung, da aufgrund der allgemeinen Marktlage der Appellant<br />
auch im Falle des von ihm geforderten vorzeitigen Verkaufs der strit-<br />
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