EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 2.4<br />
a) Eine eigenständige Pflicht zum Verkauf börsenkotierter Anlagen<br />
beim Überschreiten einer bestimmten Verlustlimite als allgemeiner Bestandteil<br />
der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht wird in Lehre und<br />
Rechtsprechung entgegen der Auffassung des Klägers nicht postuliert<br />
(vgl. Thalmann, a.a.O., S. 197 ff.; nicht geprüft in ZR 102/2003,<br />
Nr. 65, S. 299 ff.). Sog. stop loss-orders können zwar vertraglich vereinbart<br />
werden, vorliegend ist dies jedoch nicht geschehen. Allerdings umfasst<br />
die unbestrittenermassen bestehende Pflicht zur Überwachung der<br />
Anlagen (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung für die<br />
Ausübung von Verwaltungsaufträgen, Ziff. 8) grundsätzlich auch die<br />
Pflicht zum Handeln bei drohenden Verlusten (Thalmann, a.a.O.,<br />
S. 192; Bertschinger, Sorgfaltspflichten der Bank bei Anlageberatung<br />
und Verwaltungsaufträgen, Diss., St. Gallen 1991, in: Schweizer Schriften<br />
zum Bankenrecht, S. 226). Der Entscheid für oder gegen die Realisierung<br />
von Buchverlusten durch Verkauf von unter den Einstandspreis<br />
gesunkenen Beteiligungspapieren ist dabei stets in Abhängigkeit von der<br />
Einschätzung des Kurserholungspotenzials der Titel, der Risikobereitschaft<br />
des Anlegers, dem Anteil der fraglichen Position am Wert des<br />
Gesamtportfolios sowie dem zeitlichen Anlagehorizont des Verwaltungsauftrags<br />
zu treffen. Dabei ist dem Vermögensverwalter ein Ermessensspielraum<br />
zuzugestehen, auf welchen vorliegend in der schriftlichen<br />
Grundvereinbarung der Parteien ausdrücklich verwiesen wird. Vorbehalten<br />
sind gemäss Vereinbarung der Parteien die Anlage-Richtlinien, die in<br />
der Fassung vom 19. April 2000 aber gerade keine generelle Verlustlimite<br />
enthalten; stattdessen wird durch Wahl eines erhöhten Optionen-<br />
Anteils eine gewisse Risikobereitschaft dokumentiert.<br />
b) Vor diesem Hintergrund erscheint der Verzicht der Beklagten auf<br />
einen Verkauf der Aktien der Georg Fischer AG trotz massivem Wertverlust<br />
angesichts der im damaligen Zeitpunkt generell sinkenden Börsenkurse<br />
als vertretbar, zumal der Aktienkurs der fraglichen Titel sich zwischenzeitlich<br />
wieder erholte und heute gemäss den im Internet publizierten<br />
Daten im Bereich des ursprünglichen Kaufpreises liegt (vgl.<br />
www.georgfischer.com). Angesichts dieser Kurserholung kann nicht von<br />
einer pflichtwidrigen Unsorgfalt gesprochen werden; den Zeitpunkt des<br />
Anlageausstiegs jedenfalls hat der Kläger selbst zu verantworten. Im<br />
Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden<br />
(§ 136 GO). Auch eine leichte Fahrlässigkeit ist im Halten der Titel nicht<br />
zu erblicken.<br />
c) Anders hingegen ist das Vorgehen der Beklagten bezüglich der Aktien<br />
der SWISSMETAL zu beurteilen. Die in den Akten liegenden Marktanalysen<br />
lassen den Entscheid, trotz massiven Zerfalls des Buchwertes<br />
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