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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.4<br />

a) Eine eigenständige Pflicht zum Verkauf börsenkotierter Anlagen<br />

beim Überschreiten einer bestimmten Verlustlimite als allgemeiner Bestandteil<br />

der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht wird in Lehre und<br />

Rechtsprechung entgegen der Auffassung des Klägers nicht postuliert<br />

(vgl. Thalmann, a.a.O., S. 197 ff.; nicht geprüft in ZR 102/2003,<br />

Nr. 65, S. 299 ff.). Sog. stop loss-orders können zwar vertraglich vereinbart<br />

werden, vorliegend ist dies jedoch nicht geschehen. Allerdings umfasst<br />

die unbestrittenermassen bestehende Pflicht zur Überwachung der<br />

Anlagen (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung für die<br />

Ausübung von Verwaltungsaufträgen, Ziff. 8) grundsätzlich auch die<br />

Pflicht zum Handeln bei drohenden Verlusten (Thalmann, a.a.O.,<br />

S. 192; Bertschinger, Sorgfaltspflichten der Bank bei Anlageberatung<br />

und Verwaltungsaufträgen, Diss., St. Gallen 1991, in: Schweizer Schriften<br />

zum Bankenrecht, S. 226). Der Entscheid für oder gegen die Realisierung<br />

von Buchverlusten durch Verkauf von unter den Einstandspreis<br />

gesunkenen Beteiligungspapieren ist dabei stets in Abhängigkeit von der<br />

Einschätzung des Kurserholungspotenzials der Titel, der Risikobereitschaft<br />

des Anlegers, dem Anteil der fraglichen Position am Wert des<br />

Gesamtportfolios sowie dem zeitlichen Anlagehorizont des Verwaltungsauftrags<br />

zu treffen. Dabei ist dem Vermögensverwalter ein Ermessensspielraum<br />

zuzugestehen, auf welchen vorliegend in der schriftlichen<br />

Grundvereinbarung der Parteien ausdrücklich verwiesen wird. Vorbehalten<br />

sind gemäss Vereinbarung der Parteien die Anlage-Richtlinien, die in<br />

der Fassung vom 19. April 2000 aber gerade keine generelle Verlustlimite<br />

enthalten; stattdessen wird durch Wahl eines erhöhten Optionen-<br />

Anteils eine gewisse Risikobereitschaft dokumentiert.<br />

b) Vor diesem Hintergrund erscheint der Verzicht der Beklagten auf<br />

einen Verkauf der Aktien der Georg Fischer AG trotz massivem Wertverlust<br />

angesichts der im damaligen Zeitpunkt generell sinkenden Börsenkurse<br />

als vertretbar, zumal der Aktienkurs der fraglichen Titel sich zwischenzeitlich<br />

wieder erholte und heute gemäss den im Internet publizierten<br />

Daten im Bereich des ursprünglichen Kaufpreises liegt (vgl.<br />

www.georgfischer.com). Angesichts dieser Kurserholung kann nicht von<br />

einer pflichtwidrigen Unsorgfalt gesprochen werden; den Zeitpunkt des<br />

Anlageausstiegs jedenfalls hat der Kläger selbst zu verantworten. Im<br />

Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden<br />

(§ 136 GO). Auch eine leichte Fahrlässigkeit ist im Halten der Titel nicht<br />

zu erblicken.<br />

c) Anders hingegen ist das Vorgehen der Beklagten bezüglich der Aktien<br />

der SWISSMETAL zu beurteilen. Die in den Akten liegenden Marktanalysen<br />

lassen den Entscheid, trotz massiven Zerfalls des Buchwertes<br />

33

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