EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 2.4<br />
Abs. 1 OR kein Raum (so Gutzwiller, a.a.O., S. 59 ff./61 ff., mit weitern<br />
Verweisen; ebenso: Gautschi, Berner Kommentar, N 22a ff./23a ff./25a<br />
ff. zu Art. 398 OR; kritisch: Fellmann, a.a.O., N 19 ff./352 ff./514 ff. zu<br />
Art. 398 OR; Hofstetter, Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/2, Basel<br />
1979, S. 96; differenziert: Walter, Abgrenzung von Verschulden und<br />
Vertragsverletzung bei Dienstleistungsobligationen, in: Koller [Hrsg.],<br />
Haftung aus Vertrag, St. Gallen 1980, S. 68 ff.; offen gelassen in BGE<br />
124 III 165). Zum andern wird auf die wirtschaftliche Praxis verwiesen:<br />
Bei der Vermögensverwaltung handle es sich um weitgehend standardisierte<br />
Dienstleistungen, bei welchen eigentliche Entlastungsgründe nur<br />
schwer vorstellbar seien (Gutzwiller, a.a.O., S. 60/62).<br />
Die Frage der Zulässigkeit von Freizeichnungsklauseln im Vermögensverwaltungsrecht<br />
kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben, da die Beklagte<br />
als lizenziertes Bankinstitut im Sinne von Art. 3 BankG jedenfalls<br />
der Freizeichnungsbeschränkung von Art. 100 Abs. 2 OR unterliegt. Der<br />
Einwand der Beklagten, ihre Tätigkeit als Vermögensverwalterin sei für<br />
sich genommen nicht konzessionspflichtig, verfängt nicht, da eine Bank,<br />
die in mehreren eng verbundenen Geschäftsfeldern tätig ist und dabei in<br />
sämtlichen Bereichen von der Vertrauenswirkung ihrer obrigkeitlichen<br />
Konzessionierung profitiert, zum Schutz des Publikums auch im Rahmen<br />
nicht konzessionspflichtiger Tätigkeiten den Sorgfalts- und Haftungsstandards<br />
des Bankgeschäfts unterworfen ist (vgl. Barbara Ziegler, Haftung<br />
der Bank bei der Anlageberatung und Vermögensverwaltung, Diss.,<br />
Basel 1980, S. 130 ff., mit weitern Verweisen; BGE 112 II 454 ff.;<br />
zustimmend: Weber, a.a.O., N 11 zu Art. 100 OR). Angesichts des Umstands,<br />
dass die Beklagte den Titel "Bank" bereits in ihrem Namen führt,<br />
liegt klägerischerseits auch keine novenrechtlich unzulässige Berufung<br />
auf neue Tatsachen vor. Es ist daher im Folgenden von einer Haftung für<br />
leichte Fahrlässigkeit auszugehen.<br />
2. Die Sorgfaltspflichtwidrigkeit der Beklagten wird vom Kläger darin<br />
erblickt, dass die Beklagte die Inhaberaktien der SWISSMETAL sowie die<br />
Namenaktien der Georg Fischer AG nicht rechtzeitig veräussert bzw.<br />
keine Verlustbegrenzungsstrategie verfolgt habe und trotz stetig fallender<br />
Kurse untätig geblieben sei. Spätestens bei einem Verlust von 20% hätten<br />
die Titel verkauft werden müssen; dazu sei die Beklagte als Vermögensverwalterin<br />
verpflichtet gewesen. Die Verletzung spezifischer Vereinbarungen<br />
der Parteien rügt der Kläger hingegen nicht; der vorinstanzlich<br />
erhobene Vorwurf unsorgfältiger Titelauswahl wird im Berufungsverfahren<br />
nicht erneuert.<br />
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