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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.4<br />

2.4 Vermögensverwaltung<br />

- Freizeichnung für Leichtfahrlässigkeit von Bankinstituten (Erw. 1)<br />

- Verlustbegrenzungsstrategie bei Börsenanlagen; keine generelle Verlustlimitenpflicht<br />

(Erw. 2).<br />

- Methode zur Schadensberechnung anhand von Referenzwerten (Erw. 3).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Unbestritten ist, dass zwischen den Parteien ein Vermögensverwaltungsvertrag<br />

zustande gekommen ist. Für die Vermögensverwaltung gelten<br />

grundsätzlich die Bestimmungen des Auftragsrechts (BGE 115 II 62;<br />

Gutzwiller, Unsorgfältige Vermögensverwaltung, AJP 1/2000, S. 57;<br />

Thalmann, Sorgfaltspflicht der Banken im Privatrecht, ZSR 1994 II,<br />

S. 191). Der Beauftragte hat sich an die Weisungen des Auftraggebers<br />

zu halten (Art. 397 OR) und haftet dem Auftraggeber für die getreue und<br />

sorgfältige Ausführung des Auftrags (Art. 398 Abs. 2 OR). Geschuldet ist<br />

nicht ein bestimmter Erfolg, sondern sorgfältiges Tätigwerden (Gutzwiller,<br />

a.a.O., S. 57/58; Fellmann, Berner Kommentar, N 342 zu Art. 398<br />

OR). Dabei hat der Beauftragte grundsätzlich für jegliches Verschulden<br />

einzustehen (Fellmann, a.a.O., N 504 zu Art. 398 OR; der Verweis auf<br />

die Sorgfaltspflichten des Arbeitnehmers in Art. 398 Abs. 1 OR ist von<br />

untergeordneter Bedeutung, vgl. Weber, Basler Kommentar, Obligationenrecht<br />

I, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2003, N 22/23 zu Art. 398<br />

OR; Fellmann, a.a.O., N 480 ff. zu Art. 398 OR).<br />

Die Beklagte beruft sich auf die vertraglich vereinbarte Beschränkung<br />

der Haftung auf grobfahrlässiges Handeln. Vom Kläger ist die Gültigkeit<br />

dieser Freizeichnungsklausel bestritten worden. Nach Art. 100 Abs. 1<br />

OR ist ein zum voraus vereinbarter Ausschluss der Haftung für rechtswidrige<br />

Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nichtig; ein zum Voraus erklärter<br />

Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des<br />

Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende im Dienst<br />

des andern steht oder wenn die Verantwortlichkeit den Betrieb eines<br />

obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes betrifft (Art. 100 Abs. 2 OR). Ob<br />

daraus folgt, in allen andern Fällen sei eine Wegbedingung der Haftung<br />

möglich, ist, entgegen der Darstellung der Vorinstanz, in der Lehre umstritten<br />

(vgl. Gutzwiller, a.a.O., S. 59 ff./61 ff.; offen gelassen in BGE<br />

124 III 165). Zum einen werden dogmatische Gründe angeführt: Werde<br />

das sorgfältige Tätigwerden in dem von Treue- und Sorgfaltspflichten<br />

geprägten Auftragsrecht als eigentlicher Vertragsinhalt aufgefasst, bleibe<br />

für darüber hinausgehende Verschuldensmomente bzw. Exkulpationsmöglichkeiten<br />

in Abweichung von der allgemeinen Regel von Art. 97<br />

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