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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.3<br />

sprechung entstehen, fraglich. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin<br />

braucht indes nicht weiter vertieft zu werden. Denn die Beschwerdeführerin<br />

macht als weiteren Nichtigkeitsgrund zu Recht geltend,<br />

sie habe nicht in Verzug geraten können, solange die Gläubiger<br />

nicht die ihnen obliegenden Begleithandlungen zur Erfüllung der<br />

(Bring)schuld erbracht hätten. Entsprechend den bereits vorinstanzlich<br />

vorgetragenen Darlegungen hat es der klägerische Rechtsvertreter als<br />

Inkassobeauftragter in der Tat unterlassen, sich rechtzeitig vor Betreibungseinleitung<br />

durch neue Vollmachten auszuweisen, obwohl die Beklagte<br />

solche ausdrücklich und unter Hinweis darauf verlangt hat, dass<br />

jener am 20. Mai 2005 erklärt hatte, das Mandat (und nicht etwa nur<br />

die Prozessvertretung) nicht mehr weiterzuführen. Die Nichtvorlage der<br />

Vollmachten führte gemäss übereinstimmender Lehre zum Annahmeverzug<br />

der Gläubiger, was klares Recht darstellt (BK-Weber, N. 154 zu<br />

Art. 91 OR; ZK-Schraner, N. 124 zu Art. 91 OR). Damit konnte die Beschwerdeführerin<br />

solange nicht in Verzug geraten (Art. 74 und 91 f. OR,<br />

BK-Weber, N. 25 zu Art. 92 OR und BSK-Bernet, N.7 zu Vorb. Art. 91-<br />

96 OR, je mit Hinweisen), als sie nicht sicher sein konnte, dass die ihr<br />

angegebene Zahlungsadresse korrekt war (wobei die Angabe einer bargeldlosen<br />

Zahlungsadresse für Prozessentschädigungen einer Usanz entspricht;<br />

Gauch/Schluep/Schmid/Rey, OR AT, N. 2357). Die Einwendungen<br />

der Beschwerdegegner vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere<br />

brauchte die Beklagte auf Mahnungen vor Eintritt der Rechtskraft<br />

nicht eingehen, und danach ist keine Zahlungseinladung mit Adressangabe<br />

belegt, auf die die Beklagte nicht oder zu spät reagiert hätte. Die<br />

vorzeitige Betreibungseinleitung verstiess nach den aktenkundigen Umständen<br />

vielmehr gegen Treu und Glauben.<br />

Befanden sich die Kläger bis zur Vorlage der neuen Vollmachten in<br />

Annahmeverzug, konnten keine Verzugszinsen zulasten der Beklagten<br />

laufen. Die angefochtene Verfügung ist gestützt auf § 213 Ziff. 3 ZPO<br />

aufzuheben. Die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe brauchen<br />

damit nicht mehr geprüft zu werden. Immerhin ist beizufügen, dass in<br />

der Rechtsöffnungsklage ein Zins geltend gemacht wurde, die Vorinstanz<br />

jedoch entgegen dem Grundsatz von § 50 Abs. 2 ZPO einen Kapitalbetrag<br />

zugesprochen hat, obschon Art. 85 Abs. 1 OR dispositiver Natur ist<br />

und auch bundesrechtlich nicht von Amtes wegen anzuwenden wäre.<br />

(Beschluss vom 27. Dezember <strong>2006</strong>, RK2 <strong>2006</strong> 122).<br />

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