EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 2.3<br />
sprechung entstehen, fraglich. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin<br />
braucht indes nicht weiter vertieft zu werden. Denn die Beschwerdeführerin<br />
macht als weiteren Nichtigkeitsgrund zu Recht geltend,<br />
sie habe nicht in Verzug geraten können, solange die Gläubiger<br />
nicht die ihnen obliegenden Begleithandlungen zur Erfüllung der<br />
(Bring)schuld erbracht hätten. Entsprechend den bereits vorinstanzlich<br />
vorgetragenen Darlegungen hat es der klägerische Rechtsvertreter als<br />
Inkassobeauftragter in der Tat unterlassen, sich rechtzeitig vor Betreibungseinleitung<br />
durch neue Vollmachten auszuweisen, obwohl die Beklagte<br />
solche ausdrücklich und unter Hinweis darauf verlangt hat, dass<br />
jener am 20. Mai 2005 erklärt hatte, das Mandat (und nicht etwa nur<br />
die Prozessvertretung) nicht mehr weiterzuführen. Die Nichtvorlage der<br />
Vollmachten führte gemäss übereinstimmender Lehre zum Annahmeverzug<br />
der Gläubiger, was klares Recht darstellt (BK-Weber, N. 154 zu<br />
Art. 91 OR; ZK-Schraner, N. 124 zu Art. 91 OR). Damit konnte die Beschwerdeführerin<br />
solange nicht in Verzug geraten (Art. 74 und 91 f. OR,<br />
BK-Weber, N. 25 zu Art. 92 OR und BSK-Bernet, N.7 zu Vorb. Art. 91-<br />
96 OR, je mit Hinweisen), als sie nicht sicher sein konnte, dass die ihr<br />
angegebene Zahlungsadresse korrekt war (wobei die Angabe einer bargeldlosen<br />
Zahlungsadresse für Prozessentschädigungen einer Usanz entspricht;<br />
Gauch/Schluep/Schmid/Rey, OR AT, N. 2357). Die Einwendungen<br />
der Beschwerdegegner vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere<br />
brauchte die Beklagte auf Mahnungen vor Eintritt der Rechtskraft<br />
nicht eingehen, und danach ist keine Zahlungseinladung mit Adressangabe<br />
belegt, auf die die Beklagte nicht oder zu spät reagiert hätte. Die<br />
vorzeitige Betreibungseinleitung verstiess nach den aktenkundigen Umständen<br />
vielmehr gegen Treu und Glauben.<br />
Befanden sich die Kläger bis zur Vorlage der neuen Vollmachten in<br />
Annahmeverzug, konnten keine Verzugszinsen zulasten der Beklagten<br />
laufen. Die angefochtene Verfügung ist gestützt auf § 213 Ziff. 3 ZPO<br />
aufzuheben. Die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe brauchen<br />
damit nicht mehr geprüft zu werden. Immerhin ist beizufügen, dass in<br />
der Rechtsöffnungsklage ein Zins geltend gemacht wurde, die Vorinstanz<br />
jedoch entgegen dem Grundsatz von § 50 Abs. 2 ZPO einen Kapitalbetrag<br />
zugesprochen hat, obschon Art. 85 Abs. 1 OR dispositiver Natur ist<br />
und auch bundesrechtlich nicht von Amtes wegen anzuwenden wäre.<br />
(Beschluss vom 27. Dezember <strong>2006</strong>, RK2 <strong>2006</strong> 122).<br />
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