01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A 2.3<br />

ursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig<br />

ist, dass damit nicht zu rechnen war" (BGE 102 II 366). Dies trifft<br />

vorliegend, wie ausgeführt, nicht zu, musste doch in einem für die Öffentlichkeit<br />

zugänglichen Bad mit Sprüngen wie demjenigen des Klägers<br />

gerechnet werden (s.o., Erw. 2 a). Das Verhalten des Klägers ist zwar als<br />

unvorsichtig, nicht aber als völlig ausserhalb dessen zu beurteilen, was<br />

in einem Hallenbad mit Publikumsbetrieb in Betracht zu ziehen ist. Sein<br />

Selbstverschulden ist damit als erheblich zu werten, den Kausalzusammenhang<br />

zwischen Werkmangel und Schadenseintritt unterbricht es<br />

jedoch nicht.<br />

Zu bestimmen ist der Umfang des Selbstverschuldens bzw. der Haftung<br />

im Einzelnen jedoch erst, wenn sich ergibt, dass überhaupt ein<br />

Schaden eingetreten ist. Letzteres haben die Beklagten erstinstanzlich<br />

bestritten; Gleiches gilt für die vom Kläger unter Berufung auf § 56 ZPO<br />

anlässlich der vorinstanzlichen Referentenaudienz bzw. mit der vorinstanzlichen<br />

Replik (eventualiter) geltend gemachten Genugtuungsansprüche.<br />

Die Vorinstanz hat sich aufgrund der Verneinung von Werkmangel<br />

und Kausalzusammenhang dazu nicht geäussert. In teilweiser Gutheissung<br />

der Berufung ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und<br />

die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese<br />

wird sich über das Vorliegen eines Schadens bzw. der Genugtuungsvoraussetzungen<br />

auszusprechen haben. Bejahendenfalls werden Umfang<br />

der Haftung und Höhe der klägerischen Ansprüche zu bestimmen sein,<br />

unter Berücksichtigung einer Selbstverschuldensquote, die sich unter<br />

Vorbehalt der konkreten Würdigung im Bereich zwischen 40 und 60 %<br />

bewegen dürfte. Durch die klägerischerseits beantragte Aufhebung des<br />

vorinstanzlichen Urteils ist die Rückweisung in der vorliegenden Verfahrenskonstellation<br />

gedeckt.<br />

(Beschluss vom 4. April <strong>2006</strong>, ZK 2005 56).<br />

2.3 Verzugszins auf Parteientschädigung<br />

- Wann wird eine Parteientschädigung verzugszinspflichtig (Erw. 3)<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. Die Vorinstanz hat in ihrer Kurzbegründung unter Hinweis auf<br />

SchKG-Staehelin (Art. 80 N 49) festgehalten, dass der Schuldner gemäss<br />

ihrer ständigen Praxis für Forderungen jedenfalls mit Eintritt der<br />

Rechtskraft des Urteils in Verzug gerate. Ob diese Auffassung zutreffend<br />

ist, erscheint für Parteientschädigungen, die erst mit gerichtlicher Zu-<br />

29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!