EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 2.2<br />
Grundsätzlich ist ein Werkmangel dann für den Schadenseintritt adäquat<br />
kausal, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der<br />
allgemeinen Lebenserfahrung als Ursache des Schadensereignisses anzusehen<br />
ist (Rey, a.a.O., Rz 532 ff./1034). Von Bedeutung im vorliegenden<br />
Zusammenhang ist die Frage des Selbstverschuldens. Die Beklagten<br />
machen geltend, der Unfall habe sich nur wegen des unangemessenen<br />
Verhaltens des Klägers ereignet. Die Vorinstanz ist dieser Auffassung<br />
gefolgt und hat festgehalten, selbst wenn ein Werkmangel vorliege, käme<br />
es aufgrund des Selbstverschuldens des Klägers, der einen "Seemannsköpfler"<br />
ausgeführt habe, zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs<br />
zwischen Werkmangel und Schadenseintritt und damit zu<br />
einem gänzlichen Ausschluss der Haftung der Werkeigentümer.<br />
Einzige Augenzeugin des entscheidenden Sprungs war die Lebenspartnerin<br />
des Klägers, die, wie die weiteren befragten Personen, widersprüchliche<br />
Angaben zum Unfallhergang macht. Gemäss einer Gesprächsnotiz<br />
vom 3. August 2000 hat der Kläger anlässlich einer Besprechung<br />
in der Klinik Balgrist geäussert, einen "Seemannsköpfler"<br />
ausgeführt zu haben. Der Kläger bestätigt diese Aussage im Berufungsverfahren,<br />
macht jedoch geltend, darunter nicht einen Sprung mit an<br />
den Körper gelegten Armen, sondern einen solchen mit spitzem Eintauchwinkel<br />
verstanden zu haben. Im einen wie im andern Fall jedoch ist<br />
im Verhalten des Klägers ein Selbstverschulden zu erblicken, da aufgrund<br />
der gesamten Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung<br />
davon auszugehen ist, beide Faktoren seien für den Unfall ausschlaggebend<br />
gewesen; das Gegenteil hat der Kläger, der die Gefahrenlage zugestandenermassen<br />
gekannt und als Geschädigter den Kausalzusammenhang<br />
mit dem Werkmangel zu beweisen hat (vgl. Rey, a.a.O., Rz 655,<br />
mit weitern Verweisen), weder behauptet noch belegt. Auf die von ihm<br />
beantragte erneute Zeugeneinvernahme zum Unfallgeschehen kann vor<br />
diesem Hintergrund verzichtet werden.<br />
Zum vollständigen Haftungsausschluss führt ein Selbstverschulden<br />
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur, wenn dieses bei<br />
wertender Betrachtung als derart intensiv erscheint, dass es den Werkmangel<br />
als Schadensursache geradezu verdrängt (BGE 116 II 524;<br />
4C.72/2004 v. 03.06.2005, Erw. 3.3; ebenso: Schmid, Kausalität im<br />
Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht, in: Koller (Hrsg.), Haftpflichtund<br />
Versicherungsrechtstagung 1997, S. 193; Keller, Haftpflicht im<br />
Privatrecht, 5. Aufl., Bern 1990, S. 50 ff.; kritisch: Brehm, a.a.O.,<br />
N 139/139a zu Art. 41 OR). Dies ist im Allgemeinen nur selten der Fall<br />
(so ausdrücklich BGE 112 II 141; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht,<br />
Bd. I, 5. Aufl., Zürich 1995, N 158 zu § 3). Auch wenn<br />
neben eine erste Ursache andere treten, bleibt die Erstursache nach den<br />
Worten des Bundesgerichts adäquat kausal, "solange nicht eine Zusatz-<br />
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