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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 18.1<br />

dies regelmässig bei Familiennachzugsgesuchen von Jahresaufenthaltern<br />

tut. Der Gesetzgeber hat mit dem erleichterten Nachzug von Familienangehörigen<br />

niedergelassener Ausländer eine gewisse Überfremdungsgefahr<br />

sowie mögliche zusätzliche arbeitsmarktliche Probleme in einem beschränkten<br />

Ausmass in Kauf genommen, andernfalls hätte er keinen<br />

gesetzlichen Anspruch begründen dürfen (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1998 Nr. 57, E. 5.1;<br />

RRB Nr. 1505 vom 21. September 1999, E. 6.1).<br />

6.3 Die beschränkt massgeblichen öffentlichen Interessen vermögen<br />

vorliegend die privaten Interessen des niedergelassenen Beschwerdeführers,<br />

die Familiengemeinschaft mit der Ehefrau und den Kindern in der<br />

Schweiz zu leben und deshalb auch seinen älteren Sohn Ahmet nachzuziehen,<br />

nicht aufzuwiegen.<br />

Der Beschwerdeführer weilt seit rund 20 Jahren ununterbrochen in der<br />

Schweiz (vorher schon als Saisonarbeiter). Als Niedergelassener hat er<br />

seit 13 Jahren ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Er ging zudem immer<br />

einer geregelten Arbeit nach. Seit 1982 arbeitet er beim gleichen Arbeitgeber.<br />

Er dürfte weitgehend integriert sein. Der Beschwerdeführer hat<br />

auch keine Schulden und ist wirtschaftlich gut gestellt. Auch sonst ist<br />

nichts Nachteiliges über ihn bekannt. Seine Arbeitgeberfirma stellt ihm<br />

ein sehr gutes Zeugnis aus und bot ihm sogar für seinen älteren Sohn<br />

Ahmet eine Anlehrstelle an. Die Familie lebte zudem bereits in den Jahren<br />

1994 bis 1999 in der Schweiz zusammen. Die zwischenzeitliche<br />

Trennung der Familie war familiär bedingt und erfolgte deshalb nicht<br />

ganz freiwillig. Überdies haben die Eltern die Betreuung der Kinder nie<br />

in fremde Hände gegeben. Objektiv betrachtet kann vom Beschwerdeführer<br />

nicht verlangt werden, mit seiner Familie in die Heimat zurückzukehren.<br />

Würde man dem niedergelassenen Beschwerdeführer deshalb den<br />

Nachzug seines älteren Sohnes verweigern, käme dies einem unzulässigen<br />

Eingriff in den Schutz der Familiengemeinschaft gleich und würde<br />

dem Rechtsanspruch auf Familiennachzug und dem Zweck dieses Institutes<br />

zuwiderlaufen.<br />

Aus integrationspolitischer Sicht ist es zwar wünschenswert, wenn die<br />

Kinder aufenthaltsberechtigter Ausländer möglichst früh in die Schweiz<br />

geholt werden (BGE 129 II 16). Wegen des früheren fünfjährigen Aufenthaltes<br />

im schulpflichtigen Alter von sieben bis zwölf Jahren sind A. H.<br />

die hiesigen Verhältnisse jedoch nicht fremd. Auch dürfte er nach wie<br />

vor über gewisse Deutschkenntnisse verfügen. Im Weitern hat er berufliche<br />

Perspektiven, da ihm eine Anlehrstelle zugesichert ist. Jedenfalls<br />

liegen in Bezug auf seine Integration keine unüberwindbaren Hindernisse<br />

vor. Dass allenfalls der Arbeitsmarkt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />

belastet wird, ist hinzunehmen und fällt nicht gross ins Gewicht.<br />

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