01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C 18.1<br />

aussehen. A. H. soll eine Anlehre bei der langjährigen Arbeitgeberfirma<br />

des Beschwerdeführers, wofür eine schriftliche Zusicherung vorliegt,<br />

absolvieren. Er kann deshalb schon aus finanziellen Gründen noch nicht<br />

auf eigenen Beinen stehen. Im Weitern wird er aber auch wegen der<br />

neuen Situation, die mit der Übersiedelung in die Schweiz entstanden<br />

ist, noch während einiger Zeit die elterliche Betreuung und Unterstützung<br />

benötigen, bis er sich hier zurechtfindet und allfällige Integrationsschwierigkeiten<br />

überwunden hat.<br />

6.1 Die Vorinstanz anerkennt ferner ausdrücklich, dass dem Familiennachzugsgesuch<br />

des Beschwerdeführers weder finanzielle Gründe (Gefahr<br />

einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne<br />

von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG) noch die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers,<br />

der über eine ausreichend grosse Wohnung verfügt,<br />

entgegenstehen. Im Weitern wird auch nicht geltend gemacht, dass der<br />

Anspruch auf Familiennachzug erloschen sei, weil im Sinne von Art. 17<br />

Abs. 2 Satz 4 ANAG ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliege.<br />

Diesbezügliche Vorkommnisse (wie z.B. straffälliges Verhalten, erhebliche<br />

Schulden, usw.) sind denn auch keine bekannt (Spescha/Sträuli,<br />

a.a.O., S. 113 f.; ANAG-Weisungen Ziff. 633.2).<br />

Hingegen bringt die Vorinstanz vor, der Nachzug von A. H. sei mit den<br />

öffentlichen Interessen (Integration, Arbeitsmarkt) nicht vereinbar.<br />

6.2 Die Fremdenpolizeibehörden entscheiden grundsätzlich nach freiem<br />

Ermessen über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (Art. 4<br />

ANAG). Dabei haben sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen<br />

sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen<br />

(Art. 16 Abs. 1 ANAG; Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom<br />

1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der<br />

Ausländer [ANAV, SR 142.201]). Zu beachten ist aber, dass dieses Ermessen<br />

durch Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 EMRK, die dem niedergelassenen<br />

Ausländer einen Rechtsanspruch verleihen, stark eingeschränkt<br />

wird (s. vorstehend E. 1 und E. 2). Damit kommt den öffentlichen Interessen<br />

an der Fernhaltung eines Ausländers konsequenterweise ein weniger<br />

starkes Gewicht zu, was bei der für den Bewilligungsentscheid massgeblichen<br />

Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Wenn der Gesetzgeber<br />

dem Niedergelassenen ermöglichen will, mit seiner ganzen Familie<br />

(Ehepartner und unmündige Kinder) in der Schweiz zu leben, und ihm<br />

hiefür einen Rechtsanspruch einräumt, dann will er ihn, meist in Anerkennung<br />

seiner langjährigen Arbeit und Treue, auch tatsächlich besser<br />

stellen. Die Erreichung des Gesetzesziels, nämlich die Familie zusammenzuführen,<br />

würde vereitelt, wenn man im Rahmen des Ermessens den<br />

öffentlichen Interessen dasselbe Gewicht beimessen würde, wie man<br />

272

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!