EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 18.1<br />
danken machen, auch wenn sie möglicherweise die Schwierigkeiten in<br />
einer neuen, fremden und sprachungewohnten Umgebung unterschätzen.<br />
Daraus kann ihnen aber nicht der Vorwurf gemacht werden, sie würden<br />
die Familienvereinigung als Motiv vortäuschen und primär andere<br />
Absichten verfolgen (Spescha/Sträuli, a.a.O., S. 112; RRB Nr. 1042 vom<br />
17. August 2005, E. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichtes des <strong>Kanton</strong>s<br />
Zürich vom 3. März 2004, VB.2003.00334, E. 3.2; BGE 2A.220/<br />
2001 vom 21. August 2001, E. 4c). Ein Rechtsmissbrauch ist deshalb<br />
vorliegend nicht ausgewiesen.<br />
5.1 Die Verweigerung des Nachzugs von A. H. würde zudem dem<br />
Zweck, die Gesamtfamilie im gemeinsamen Haushalt der in der Schweiz<br />
zusammenlebenden Eltern zu vereinen, zuwiderlaufen, was mit Art. 17<br />
Abs. 2 ANAG nicht vereinbar wäre (vgl. vorstehend E. 3). Allerdings ist<br />
mit Blick auf den Zweck der Vereinigung der Gesamtfamilie das Alter des<br />
Sohnes A., der in der Zwischenzeit 18 Jahre alt und damit volljährig<br />
geworden ist, nicht unbeachtlich. Denn während für das Eintreten auf<br />
ein Familiennachzugsgesuch auf das Alter des Kindes im Zeitpunkt der<br />
Gesuchseinreichung abzustellen ist, darf für die materielle Beurteilung<br />
berücksichtigt werden, welches Alter das nachzuziehende Kind im Zeitpunkt<br />
der Entscheidfällung inzwischen erreicht hat (BGE 124 II 370,<br />
E. 4b; VGE 1048/05 vom 27. Oktober 2005, E. 2.2 und E. 3.3.4; Spescha/Sträuli,<br />
a.a.O., S. 112 unter Hinweis auf den Entscheid des Regierungsrates<br />
des <strong>Kanton</strong>s Zürich vom 28. April 2004 [RRB Nr. 619], der<br />
allerdings auch in diesem Zusammenhang auf das Alter im Zeitpunkt der<br />
Gesuchseinreichung abstellte).<br />
5.2 Die Berücksichtigung des aktuellen Alters des nachzuziehenden<br />
Sohnes A. darf aber nicht dazu führen, dass der Rechtsanspruch des<br />
Beschwerdeführers auf Familiennachzug, der die Voraussetzungen nach<br />
Art. 17 Abs. 2 ANAG erfüllt, und dem insbesondere auch kein rechtsmissbräuchliches<br />
Verhalten vorgeworfen werden kann, illusorisch bleibt.<br />
Zu beachten ist dabei auch, dass der zeitliche Ablauf des Bewilligungsverfahrens,<br />
das nach Art. 18 Abs. 6 ANAG dem Beschleunigungsgebot<br />
untersteht, in der Regel vom Gesuchsteller nicht beeinflusst werden<br />
kann. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Behandlung des Gesuches<br />
des Beschwerdeführers noch vor dem Erreichen der Volljährigkeit<br />
des Sohnes A. möglich war. Aber auch wenn A. H. in der Zwischenzeit<br />
18 Jahre alt geworden ist, vermag dies vorliegend dem Zweck des Familiennachzugs,<br />
das gemeinsame Familienleben aufzunehmen, keinen<br />
Abbruch zu tun. Der mündige Sohn A. ist zwar nicht mehr der elterlichen<br />
Sorge unterstellt (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Er kann demnach auch über<br />
seinen Wohnsitz frei entscheiden. In der Praxis dürfte dies jedoch anders<br />
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