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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 18.1<br />

danken machen, auch wenn sie möglicherweise die Schwierigkeiten in<br />

einer neuen, fremden und sprachungewohnten Umgebung unterschätzen.<br />

Daraus kann ihnen aber nicht der Vorwurf gemacht werden, sie würden<br />

die Familienvereinigung als Motiv vortäuschen und primär andere<br />

Absichten verfolgen (Spescha/Sträuli, a.a.O., S. 112; RRB Nr. 1042 vom<br />

17. August 2005, E. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichtes des <strong>Kanton</strong>s<br />

Zürich vom 3. März 2004, VB.2003.00334, E. 3.2; BGE 2A.220/<br />

2001 vom 21. August 2001, E. 4c). Ein Rechtsmissbrauch ist deshalb<br />

vorliegend nicht ausgewiesen.<br />

5.1 Die Verweigerung des Nachzugs von A. H. würde zudem dem<br />

Zweck, die Gesamtfamilie im gemeinsamen Haushalt der in der Schweiz<br />

zusammenlebenden Eltern zu vereinen, zuwiderlaufen, was mit Art. 17<br />

Abs. 2 ANAG nicht vereinbar wäre (vgl. vorstehend E. 3). Allerdings ist<br />

mit Blick auf den Zweck der Vereinigung der Gesamtfamilie das Alter des<br />

Sohnes A., der in der Zwischenzeit 18 Jahre alt und damit volljährig<br />

geworden ist, nicht unbeachtlich. Denn während für das Eintreten auf<br />

ein Familiennachzugsgesuch auf das Alter des Kindes im Zeitpunkt der<br />

Gesuchseinreichung abzustellen ist, darf für die materielle Beurteilung<br />

berücksichtigt werden, welches Alter das nachzuziehende Kind im Zeitpunkt<br />

der Entscheidfällung inzwischen erreicht hat (BGE 124 II 370,<br />

E. 4b; VGE 1048/05 vom 27. Oktober 2005, E. 2.2 und E. 3.3.4; Spescha/Sträuli,<br />

a.a.O., S. 112 unter Hinweis auf den Entscheid des Regierungsrates<br />

des <strong>Kanton</strong>s Zürich vom 28. April 2004 [RRB Nr. 619], der<br />

allerdings auch in diesem Zusammenhang auf das Alter im Zeitpunkt der<br />

Gesuchseinreichung abstellte).<br />

5.2 Die Berücksichtigung des aktuellen Alters des nachzuziehenden<br />

Sohnes A. darf aber nicht dazu führen, dass der Rechtsanspruch des<br />

Beschwerdeführers auf Familiennachzug, der die Voraussetzungen nach<br />

Art. 17 Abs. 2 ANAG erfüllt, und dem insbesondere auch kein rechtsmissbräuchliches<br />

Verhalten vorgeworfen werden kann, illusorisch bleibt.<br />

Zu beachten ist dabei auch, dass der zeitliche Ablauf des Bewilligungsverfahrens,<br />

das nach Art. 18 Abs. 6 ANAG dem Beschleunigungsgebot<br />

untersteht, in der Regel vom Gesuchsteller nicht beeinflusst werden<br />

kann. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Behandlung des Gesuches<br />

des Beschwerdeführers noch vor dem Erreichen der Volljährigkeit<br />

des Sohnes A. möglich war. Aber auch wenn A. H. in der Zwischenzeit<br />

18 Jahre alt geworden ist, vermag dies vorliegend dem Zweck des Familiennachzugs,<br />

das gemeinsame Familienleben aufzunehmen, keinen<br />

Abbruch zu tun. Der mündige Sohn A. ist zwar nicht mehr der elterlichen<br />

Sorge unterstellt (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Er kann demnach auch über<br />

seinen Wohnsitz frei entscheiden. In der Praxis dürfte dies jedoch anders<br />

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