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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 18.1<br />

Wenn der Beschwerdeführer somit heute, da die familiären Verhältnisse<br />

in der Heimat dies anscheinend zulassen, die ganze Familie wieder in<br />

der Schweiz vereinigen will, soweit einzelne Mitglieder wie die Tochter<br />

noch nicht selbstständig geworden sind, kann dieses Ansinnen nicht als<br />

rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, zumal zusammenlebende Eltern<br />

hiefür keine besonderen stichhaltigen Gründe vorbringen müssen<br />

(s. vorstehend E. 3). Auch wenn im Zeitpunkt der (zweiten) Gesuchseinreichung<br />

Sohn A. bereits 17 Jahre alt gewesen war, kann dem Beschwerdeführer<br />

nicht vorgeworfen werden, er habe damit bis knapp vor<br />

Erreichen der Volljährigkeit seines älteren Sohnes zugewartet. Es kann<br />

ihm deshalb auch nicht vorgehalten werden, dass wirtschaftliche und<br />

nicht familiäre Gründe im Vordergrund stünden, zumal er ja schon früher<br />

gezeigt hat, dass er die Gesamtfamilie hier zusammenführen will. Dass<br />

sich Sohn A. heute im fortgeschrittenen Jugendlichenalter befindet, ist<br />

nicht darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer ohne plausiblen<br />

Grund mit der Einreichung eines Familiennachzugsgesuches zugewartet<br />

hätte, sondern weil er auf Grund der erwähnten Entwicklung im engsten<br />

Verwandtenkreis in der Heimat eine nochmalige Trennung seiner eigenen,<br />

in der Schweiz zusammenlebenden Familie in Kauf nehmen musste.<br />

Hinzu kommt, dass die gesetzliche Altersgrenze, die bei 18 Jahren<br />

liegt, nicht verkürzt werden darf, indem man einem Ausländer im Alter<br />

zwischen 17 und 18 Jahren den Rechtsanspruch auf Aufenthalt bei seinen<br />

niedergelassenen Eltern versagt, weil man ihn zum vornherein der<br />

überwiegend wirtschaftlich motivierten Übersiedlungsabsichten verdächtigt.<br />

4.2.2 Dass ein besseres wirtschaftliches Fortkommen der Kinder (Ausbildungs-<br />

und Berufsmöglichkeiten) in der Schweiz und die vorteilhafteren<br />

Lebensbedingungen wohl ebenfalls in die Überlegungen für eine<br />

erneute Übersiedelung in die Schweiz miteinbezogen wurden, lässt das<br />

Gesuch ebenfalls noch nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Die<br />

wirtschaftliche oder ausbildungsmässige Besserstellung in der Schweiz<br />

ist vielfach eine unvermeidliche Nebenfolge des Familiennachzugs.<br />

Massgebend ist jedoch, dass solche Auswirkungen für das Nachzugsgesuch<br />

nicht ausschlaggebend sein dürfen, was dem Beschwerdeführer auf<br />

Grund seines Verhaltens nicht unterstellt werden kann. Insbesondere<br />

kann ihm in Anbetracht der früher bereits einmal verwirklichten Familienzusammenführung<br />

nicht zum Vorwurf gemacht werden, das beabsichtigte<br />

Leben in der Familiengemeinschaft sei beim jetzigen Gesuch, das<br />

ja nicht auf den älteren Sohn A. beschränkt war, von untergeordneter<br />

Bedeutung gewesen. Dass zudem die wirtschaftliche Zukunft von A.<br />

altersbedingt aktuell ist, liegt im Zeitablauf begründet. Es ist auch nahe<br />

liegend, dass sich Eltern über die berufliche Zukunft ihrer Kinder Ge-<br />

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