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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.2<br />

malen Publikumsbetriebs in einem öffentlichen Schwimmbad überhaupt<br />

von zweckwidriger Nutzung gesprochen werden kann, zumal der Startblock<br />

vorliegend zu einem eigentlichen Startsprung nur beschränkt taugte,<br />

da er in der einzigen Bahn angebracht war, welche wegen der<br />

Abschrankung des Kinderschwimmbeckens nicht vollständig durchschwommen<br />

werden konnte. Kopfsprünge vom Startsockel waren zudem<br />

nicht untersagt (ebenso wenig wie andere Sprünge, z.B. Saltos). Zum<br />

anderen gilt der Grundsatz, wonach der Werkeigentümer nur für den<br />

bestimmungsgemässen Gebrauch haftet, gemäss der einleitend zitierten<br />

Bundesgerichtspraxis dann nicht, wenn mit zweckfremder Nutzung gerechnet<br />

werden muss (BGE 116 II 424, "Plauschbad"; 130 III 743 ff.).<br />

Im Rahmen normalen Publikumsbetriebs in einem öffentlichen<br />

Schwimmbad muss mit Sprüngen vom Startsockel gerechnet werden, die<br />

einen steileren Eintauchwinkel zur Folge haben als ein auf grösstmögliche<br />

Weite angelegter wettkampfmässiger Startsprung, ebenso mit Sprüngen,<br />

bei denen der Kopf nicht oder schlecht geschützt ist. Nicht umsonst<br />

unterscheiden die Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Schweizerische<br />

Schwimmverband ausdrücklich zwischen Wettkampf- und normalem<br />

Publikumsbetrieb. Bei letzterem ist mit Leichtsinnigkeit, Fehleinschätzungen<br />

und Ungeschicklichkeiten zu rechnen (wobei mangels Kausalität<br />

vorliegend ausser Betracht bleiben kann, dass angesichts der<br />

relativ unauffälligen, deutsch geschriebenen und nicht mit Piktogrammen<br />

versehenen Schilder auch die Möglichkeit schlichten Übersehens<br />

oder Nichtverstehens der Schilder hätte in Betracht gezogen werden<br />

müssen). Mit dem blossen Warnhinweis auf die Wassertiefe sind die<br />

Verantwortlichen den Gefahren jedenfalls nicht wirksam begegnet.<br />

Dabei wäre Abhilfe ohne weiteres möglich gewesen, z.B. durch Entfernen<br />

oder Sperren des Startsockels, zumal Absprünge ab Beckenhöhe<br />

regelmässig eine geringere Eintauchtiefe zur Folge haben. Stattdessen<br />

haben die Betreiber zum Zwecke der Attraktivitätssteigerung des Bades<br />

mit der Sprunggelegenheit eine Gefahrenquelle geschaffen, für die sie in<br />

der Folge einzustehen haben; der Werkmangel ist zu bejahen.<br />

Nicht mehr geprüft werden muss vor diesem Hintergrund, ob darüber<br />

hinaus auch die Rettungsmassnahmen nach dem Unfall im Sinne von<br />

Art. 58 Abs. 1 OR ungenügend waren, wie dies der Kläger behauptet,<br />

wobei die erst im Berufungsverfahren erfolgte teilweise Substanziierung<br />

insbesondere zur Kausalität der bemängelten Hilfeleistung auch in novenrechtlicher<br />

Hinsicht nicht ausreichend erscheint (§§ 102, 198 ZPO).<br />

b) Angesichts der Mangelhaftigkeit des Werkes sind die übrigen Haftungsvoraussetzungen<br />

nach Art. 58 Abs. 1 OR zu prüfen. Die Beklagten<br />

bestreiten das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs sowie<br />

eines Schadens.<br />

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