EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 2.2<br />
malen Publikumsbetriebs in einem öffentlichen Schwimmbad überhaupt<br />
von zweckwidriger Nutzung gesprochen werden kann, zumal der Startblock<br />
vorliegend zu einem eigentlichen Startsprung nur beschränkt taugte,<br />
da er in der einzigen Bahn angebracht war, welche wegen der<br />
Abschrankung des Kinderschwimmbeckens nicht vollständig durchschwommen<br />
werden konnte. Kopfsprünge vom Startsockel waren zudem<br />
nicht untersagt (ebenso wenig wie andere Sprünge, z.B. Saltos). Zum<br />
anderen gilt der Grundsatz, wonach der Werkeigentümer nur für den<br />
bestimmungsgemässen Gebrauch haftet, gemäss der einleitend zitierten<br />
Bundesgerichtspraxis dann nicht, wenn mit zweckfremder Nutzung gerechnet<br />
werden muss (BGE 116 II 424, "Plauschbad"; 130 III 743 ff.).<br />
Im Rahmen normalen Publikumsbetriebs in einem öffentlichen<br />
Schwimmbad muss mit Sprüngen vom Startsockel gerechnet werden, die<br />
einen steileren Eintauchwinkel zur Folge haben als ein auf grösstmögliche<br />
Weite angelegter wettkampfmässiger Startsprung, ebenso mit Sprüngen,<br />
bei denen der Kopf nicht oder schlecht geschützt ist. Nicht umsonst<br />
unterscheiden die Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Schweizerische<br />
Schwimmverband ausdrücklich zwischen Wettkampf- und normalem<br />
Publikumsbetrieb. Bei letzterem ist mit Leichtsinnigkeit, Fehleinschätzungen<br />
und Ungeschicklichkeiten zu rechnen (wobei mangels Kausalität<br />
vorliegend ausser Betracht bleiben kann, dass angesichts der<br />
relativ unauffälligen, deutsch geschriebenen und nicht mit Piktogrammen<br />
versehenen Schilder auch die Möglichkeit schlichten Übersehens<br />
oder Nichtverstehens der Schilder hätte in Betracht gezogen werden<br />
müssen). Mit dem blossen Warnhinweis auf die Wassertiefe sind die<br />
Verantwortlichen den Gefahren jedenfalls nicht wirksam begegnet.<br />
Dabei wäre Abhilfe ohne weiteres möglich gewesen, z.B. durch Entfernen<br />
oder Sperren des Startsockels, zumal Absprünge ab Beckenhöhe<br />
regelmässig eine geringere Eintauchtiefe zur Folge haben. Stattdessen<br />
haben die Betreiber zum Zwecke der Attraktivitätssteigerung des Bades<br />
mit der Sprunggelegenheit eine Gefahrenquelle geschaffen, für die sie in<br />
der Folge einzustehen haben; der Werkmangel ist zu bejahen.<br />
Nicht mehr geprüft werden muss vor diesem Hintergrund, ob darüber<br />
hinaus auch die Rettungsmassnahmen nach dem Unfall im Sinne von<br />
Art. 58 Abs. 1 OR ungenügend waren, wie dies der Kläger behauptet,<br />
wobei die erst im Berufungsverfahren erfolgte teilweise Substanziierung<br />
insbesondere zur Kausalität der bemängelten Hilfeleistung auch in novenrechtlicher<br />
Hinsicht nicht ausreichend erscheint (§§ 102, 198 ZPO).<br />
b) Angesichts der Mangelhaftigkeit des Werkes sind die übrigen Haftungsvoraussetzungen<br />
nach Art. 58 Abs. 1 OR zu prüfen. Die Beklagten<br />
bestreiten das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs sowie<br />
eines Schadens.<br />
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