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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 18.1<br />

Ein Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn das Zusammenleben<br />

in der Familiengemeinschaft beim geplanten Familiennachzug<br />

zwar eine gewisse Rolle spielen könnte, sich aber aus den konkreten<br />

Umständen ergibt, dass dieses Motiv für die Gesuchstellung von äusserst<br />

geringer Bedeutung ist, weil primär auf möglichst einfache Art und Weise<br />

der Erhalt von Anwesenheitsberechtigungen in der Schweiz angestrebt<br />

wird (BGE 2A.220/2001 vom 21. August 2001, E. 4a). Dieser Verdacht<br />

verdichtet sich, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang<br />

von den Kindern getrennt lebt und diese erst kurz vor dem Erreichen<br />

des 18. Altersjahres in die Schweiz holen will (BGE 126 II 333;<br />

<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2001 C.18.1, E. 4).<br />

4.2.1 Dieser Vorwurf kann dem Beschwerdeführer nicht gemacht werden.<br />

Zwar war Sohn A. im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits 17 Jahre<br />

alt. Es handelt sich aber nicht um das erste Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers.<br />

Denn bereits im Januar 1994, unmittelbar nachdem er<br />

die Niederlassungsbewilligung erhalten hatte, holte er seine Ehefrau und<br />

die beiden Kinder D. und A., die damals 14 bzw. 7 Jahre alt waren, in<br />

die Schweiz (das jüngste Kind H. wurde erst im Jahre 1999 geboren).<br />

Die Familie blieb immer zusammen, sodass die Ehefrau nach fünf Jahren<br />

gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG ebenfalls ihren Anspruch auf<br />

Niederlassung geltend machen konnte. Dem Beschwerdeführer kann<br />

demnach nicht vorgeworfen werden, es ginge ihm vordergründig nicht<br />

um das familiäre Zusammenleben. Daran ändert auch der Umstand<br />

nichts, dass die Ehefrau im Jahre 1999 mit dem 12-jährigen Sohn A. in<br />

die Heimat zurückkehrte. Denn der Beschwerdeführer bringt hiefür plausible<br />

Gründe vor. Seine Mutter war angeblich schwer zuckerkrank und<br />

deshalb pflegebedürftig geworden. Seine Ehefrau habe die Pflege ihrer<br />

Schwiegermutter übernommen und sei mit dem damals noch minderjährigen<br />

Kind A. in die Heimat zurückgekehrt. Die bereits volljährige Tochter<br />

D. sei aber in der Schweiz geblieben.<br />

Diese Sachdarstellung ist glaubwürdig. Auch die Vorinstanz zieht sie<br />

nicht in Zweifel. Der Nachzug der Ehefrau und des jüngsten Kindes wurde<br />

denn auch ohne weiteres bewilligt. Verständlich ist auch, dass die<br />

Ehefrau des Beschwerdeführers seinerzeit den Sohn A. mitgenommen<br />

hat, da er als Zwölfjähriger noch der elterlichen bzw. mütterlichen<br />

Betreuung bedurfte, die ihm in der Schweiz nicht zuteil werden konnte,<br />

weil der Vater tagsüber arbeitete und die ältere Tochter entweder ihrer<br />

beruflichen Ausbildung oder ebenfalls einer Arbeit nachgehen musste.<br />

Dass diese in der Schweiz blieb, leuchtet ebenfalls ein. Als Volljährige,<br />

die zudem bereits während rund fünf Jahren in der Schweiz lebte, konnte<br />

sie ihr Leben bereits mehr oder weniger selbstständig bewältigen.<br />

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