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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 18.1<br />

betreuen. Dem Schutz des Familienlebens ist demnach für die Beurteilung<br />

des Nachzugsrechts mehr Beachtung zu schenken, wenn sich beide<br />

Elternteile in der Schweiz aufhalten und zusammenwohnen (BGE 126 II<br />

332, E. 3b). Auch erscheint nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung<br />

die Missbrauchsgefahr geringer, wenn ein Gesuch zu beurteilen<br />

ist, das verheiratete, zusammenlebende Eltern für ihre gemeinsamen<br />

Kinder stellen. Die Kriterien, nach denen praxisgemäss das Bestehen<br />

eines Nachzugsrechts eines Elternteils allein geprüft wird, können deshalb<br />

nicht ohne weiteres auf intakte Familien übertragen werden. Der<br />

nachträgliche Familiennachzug durch zusammenlebende Eltern ist deshalb<br />

möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die beabsichtigte<br />

Änderung bestehender Betreuungsverhältnisse rechtfertigen müssen.<br />

Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG<br />

ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern durch beide Elternteile zusammen<br />

grundsätzlich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt einzig das<br />

Rechtsmissbrauchsverbot (oder ein Verstoss des Anspruchsberechtigten<br />

gegen die öffentliche Ordnung gemäss Art. 17 Abs. 2, 4. Satz ANAG). Je<br />

länger jedoch mit der Ausübung des Nachzugsrechts ohne sachlichen<br />

Grund zugewartet wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit<br />

ist, umso eher kann sich auch bei im Ausland verbliebenen<br />

gemeinsamen Kindern zusammenlebender Eltern hingegen die Frage<br />

stellen, ob wirklich die Herstellung der Familiengemeinschaft beabsichtigt<br />

ist oder ob die Ansprüche aus Art. 17 ANAG zweckwidrig für die<br />

blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung eingesetzt werden<br />

(BGE 126 II 332 f., E. 3b; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2001 C.18.1, E. 3.3; RRB Nr. 1042<br />

vom 17. August 2005, E. 3; Entscheid des Verwaltungsgerichtes des<br />

<strong>Kanton</strong>s Zürich vom 3. März 2004, VB.2003.00334, E. 2).<br />

4. Zu prüfen ist demnach, ob die Berufung des Beschwerdeführers auf<br />

Art. 17 Abs. 2 ANAG rechtsmissbräuchlich ist.<br />

4.1 Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut<br />

zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird,<br />

die dieses nicht schützen will (BGE 121 I 375). Das Vorliegen eines<br />

Rechtsmissbrauchs muss nach den Umständen des Einzelfalls und mit<br />

Zurückhaltung beurteilt werden. Sofern die anspruchsberechtigten Personen<br />

die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG grundsätzlich<br />

erfüllen, kann deshalb nicht leichtfertig auf einen Rechtsmissbrauch<br />

geschlossen werden. Da der Rechtsmissbrauch zudem auf eine innere<br />

Absicht abstellt, ist die Beweisführung in der Regel erschwert (RRB<br />

Nr. 1042 vom 17. August 2005, E. 4.1; Entscheid des Regierungsrates<br />

des <strong>Kanton</strong>s Zürich RRB Nr. 403/2003 vom 2. April 2004, E. 3c [s.<br />

www.zhentscheide.zh.ch]).<br />

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