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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 18.1<br />

20. Juni 2000, E. 2b). In der Beziehung der Kinder zu den Eltern umfasst<br />

der Schutz des Familienlebens die sog. Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft<br />

der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern, die im gleichen<br />

Haushalt leben. Ein Volljähriger gehört somit nicht mehr zur Kernfamilie,<br />

wobei hier nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sondern auf<br />

die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände abgestellt wird<br />

(VGE 1060/03 vom 29. Januar 2004, E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 129 II<br />

11).<br />

Ein erwachsenes Kind kann allenfalls auf Grund des Rechtes auf Achtung<br />

des Privatlebens, das sich ebenfalls aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableitet,<br />

einen Aufenthaltsanspruch geltend machen, wenn ein besonderes<br />

Abhängigkeitsverhältnis oder eine ganz intensive private Beziehung in<br />

Frage steht (VGE 1060/03 vom 29. Januar 2004, E. 3.2 mit Hinweisen;<br />

BGE 126 II 425; BGE 120 Ib 16; RRB Nr. 1475 vom 4. November<br />

2003, E. 3.2.1 mit Hinweisen).<br />

2.3 Der Beschwerdeführer kann sich demzufolge als niedergelassener<br />

Ausländer sowohl auf Art. 17 Abs. 2 ANAG als auch auf Art. 8 EMRK<br />

(bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berufen (ein zusätzlicher Anspruch aus einem<br />

Staatsvertrag besteht hingegen nicht). Seine Familie hat somit grundsätzlich<br />

einen Rechtsanspruch darauf, in der Schweiz zusammenzuleben.<br />

Allerdings kann sich A. H., der in der Zwischenzeit volljährig geworden<br />

ist, nicht mehr auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8<br />

EMRK berufen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern<br />

und ihm, welches zuliesse, von der Altersgrenze abzusehen, wird nicht<br />

geltend gemacht (s. vorstehend E. 2.2). Hingegen kann der Beschwerdeführer<br />

den Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 17 Abs. 2<br />

ANAG geltend machen, da Sohn A. im massgeblichen Zeitpunkt der<br />

Gesuchsstellung (9. Dezember 2004) noch nicht 18 Jahre alt war (BGE<br />

129 II 13, E. 2; VGE 1048/05 vom 27. Oktober 2005, E. 1.3). Der<br />

Nachzug der Ehefrau und des jüngeren Sohnes H. ist nicht umstritten<br />

und von der Vorinstanz auch bewilligt worden. Es ist deshalb davon auszugehen,<br />

dass die Familie des Beschwerdeführers hier in einem gemeinsamen<br />

Haushalt zusammenwohnt bzw. zusammenwohnen wird. Anzuwenden<br />

sind demzufolge die Nachzugskriterien des Nachzugs durch<br />

gemeinsame Eltern (Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Kommentar,<br />

2. Aufl., Zürich 2004, S. 112).<br />

3. Bei Eltern, die in der Schweiz zusammenleben und einen gemeinsamen<br />

Haushalt führen, stellt der Familiennachzug gerade jene Familienverhältnisse<br />

her, die durch Art. 17 Abs. 2 ANAG geschützt werden<br />

sollen. Denn Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, den Eltern zu<br />

ermöglichen, ihre gemeinsamen Kinder selbst zu erziehen und zu<br />

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