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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 18.1<br />

18. Ausländerrecht<br />

18.1 Familiennachzug für Ausländer mit Niederlassungsbewilligung<br />

- Für niedergelassene Ausländer kann sich sowohl aus Art. 17 Abs. 2<br />

ANAG wie auch aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familiennachzug<br />

ergeben (Erw. 2).<br />

- Innerhalb der Schranken von Art. 17 Abs. 2, Satz 3 ANAG ist der<br />

Nachzug von gemeinsamen Kindern durch die beiden Elternteile zusammen<br />

grundsätzlich jederzeit möglich; vorbehalten bleiben das<br />

Rechtsmissbrauchsverbot oder ein Verstoss des Anspruchsberechtigten<br />

gegen die öffentliche Ordnung (Erw. 3).<br />

- Fehlen von Anhaltspunkten für ein rechtsmissbräuchliches Familiennachzugsgesuch<br />

(Erw. 4/5).<br />

- Es bestehen auch keine arbeitsmarktlichen oder integrationspolitischen<br />

Gründe, die gegen einen Familiennachzug sprechen (Erw. 6).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

R. H., geboren 18. November 1957, Staatsangehöriger von Bosnien<br />

und Herzegowina, kam im Jahre 1983 als Saisonarbeiter in die Schweiz.<br />

1986 wurde die Saisonbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung<br />

umgewandelt. Seit 1993 ist er im Besitze der Niederlassungsbewilligung.<br />

1994 kamen die Ehefrau M. H., geboren 6. März 1959, die Tochter<br />

D. H., geboren 26. Februar 1980, und der Sohn A. H., geboren<br />

18. Oktober 1987, im Familiennachzug in die Schweiz. Im Jahre 1999<br />

erhielt die Ehefrau ebenfalls die Niederlassungsbewilligung. Im selben<br />

Jahr reiste sie angeblich aus familiären Gründen mit Sohn A. in die Heimat<br />

zurück, wo sie das dritte Kind H. H. am 24. August 1999 gebar. Die<br />

Tochter D. blieb in der Schweiz beim Vater.<br />

Am 9. Dezember 2004 stellte R. H. ein Gesuch um Bewilligung des<br />

Familiennachzugs seiner Ehefrau M. H. sowie seiner Söhne A. und H.<br />

Mit Verfügung vom 13. September 2005 lehnte die Fremdenpolizei das<br />

Gesuch für A. H. ab, für die Ehefrau M. H. und das jüngste Kind H. H.<br />

hiess sie das Gesuch hingegen gut. Die gegen die Verfügung der Fremdenpolizei,<br />

soweit sie das Familiennachzugsgesuch für das Kind A. H.<br />

ablehnen, gerichtete Beschwerde wird vom Regierungsrat gutgeheissen.<br />

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