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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 17.2<br />

nahmen vom Fahrverbot für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen (§ 19<br />

Abs. 2 Ziff. 1 KWaV). In § 8 Abs. 2 der Vollzugsverordnung vom<br />

18. Dezember 2001 zur <strong>Kanton</strong>alen Verordnung zum Bundesgesetz über<br />

den Wald (VVzKWaV, SR<strong>SZ</strong> 313.111) sind diese Ausnahmen geregelt.<br />

Danach dürfen Waldstrassen auch zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken,<br />

zur Ausübung der Fischerei- und Jagdaufsicht, zur Bergung von<br />

erlegtem Wild und zum Unterhalt von Gewässern sowie von Ver- und<br />

Entsorgungsanlagen befahren werden. Zudem kann das <strong>Kanton</strong>sforstamt<br />

das Befahren von Waldstrassen aus anderen wichtigen Gründen bewilligen<br />

(§ 8 Abs. 3 VVzKWaV). Das <strong>Kanton</strong>sforstamt erlässt Weisungen zur<br />

Fahrverbotsregelung auf Waldstrassen (§ 8 Abs. 4 VVzKWaV).<br />

4.3 Nach Ziffer 4 der Weisung des <strong>Kanton</strong>sforstamtes vom<br />

1. Juni 2005 betreffend Fahrverbotsregelung auf Waldstrassen gelten als<br />

Waldstrassen alle Strassen, die im Waldareal hauptsächlich zu forstlichen<br />

Zwecken erstellt wurden. Im Regelfall wurden diese vorwiegend<br />

über forstliche Beiträge finanziert. Neben dem forstlichen Hauptzweck<br />

können Waldstrassen auch anderen, untergeordneten Zwecken wie etwa<br />

der Erschliessung nichtforstlicher Gebäude oder Anlagen, der Erschliessung<br />

landwirtschaftlicher Nutzflächen oder der Verbindung zwischen<br />

Siedlungen dienen.<br />

4.4 Grundsätzlich ist das Fahrverbot auf Waldstrassen nicht verhandelbar.<br />

Die Vorgaben für das Befahren von Waldstrassen werden durch<br />

das Bundesgesetz und dessen Verordnung gemacht. Der Regierungsrat<br />

hat die Möglichkeit, das Befahren von Waldstrassen für weitere Zwecke<br />

zu ermöglichen. Er hat dies denn auch in § 8 Abs. 2 VVzKWaV getan.<br />

Nicht vorgesehen ist jedoch, dass Besucher und Kunden von Alpwirtschaften<br />

und Alpbetrieben, sowie Besucher von Veranstaltungen im Erschliessungsgebiet<br />

die Waldstrassen mit Motorfahrzeugen befahren können.<br />

Wollte man diese Personen ebenfalls unter die Fahrberechtigten<br />

zählen, so widerspräche dies einerseits § 8 Abs. 2 VVzKWaV und andererseits<br />

auch dem Bundesgesetz. Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei<br />

kann den Kreis der fahrberechtigten Personen nicht weiter ausdehnen,<br />

als dies von § 8 Abs. 2 VVzKWaV gedeckt ist.<br />

(RRB Nr. 145 vom 31. Januar <strong>2006</strong>).<br />

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