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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 17.1<br />

entsprechenden Verwaltungsbehörden rechtsverbindlich und können in<br />

der Regel selber nicht unmittelbar angefochten werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg<br />

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,<br />

Zürich <strong>2006</strong>, Rz. 123 ff. und Rz. 867 ff.; RRB Nr. 23 vom 13. Januar<br />

2004, E. 3.3). Sie unterscheiden sich durch ihren Adressatenkreis von<br />

Rechtsverordnungen, die sich an die Allgemeinheit richten. Im Gegensatz<br />

zu diesen werden Verwaltungsverordnungen in der Regel nicht in<br />

den Gesetzessammlungen publiziert. Folglich kann der Beschwerdeführer<br />

aus den Weisungen keine Rechte und Pflichten ableiten, weil sie keine<br />

solchen begründen. Selbst wenn man annehmen wollte, die Weisungen<br />

entfalteten Aussenwirkungen, die für Private Rechte und Pflichten begründen,<br />

räumen die Weisungen dem Beschwerdeführer offensichtlich<br />

keine solchen Rechte ein. Vielmehr hält § 1 Abs. 1 in Übereinstimmung<br />

mit dem Strassenverkehrsrecht des Bundes fest, dass kein Anspruch auf<br />

ein ganz bestimmtes Kontrollschild besteht.<br />

3.3. Bei ihrer Tätigkeit sind Regierungsrat und andere Verwaltungsbehörden<br />

an die Grundsätze des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts gebunden<br />

(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 363 ff.). Das bedeutet<br />

namentlich, dass auch Weisungen und das schlichte Verwaltungshandeln<br />

den Grundsätzen der Gleichbehandlung und des Willkürverbots folgen<br />

müssen. Die Weisungen über die Abgabe von Wunschschildern und besonderen<br />

Schildern vom 1. Oktober 2002 sollen vor allem sicherstellen,<br />

dass das Verkehrsamt bei der Abgabe von Kennzeichen rechtsgleich,<br />

nachvollziehbar und transparent handelt. Darin besteht eine der wesentlichen<br />

Funktionen von Verwaltungsverordnungen (Häfelin/Müller/Uhlmann,<br />

a.a.O., Rz. 124). Sachlich durchaus begründbar ist eine gewisse<br />

Vorzugsbehandlung bei einer Weitergabe innerhalb einer Familie oder bei<br />

besonderen geschäftlichen Konstellationen (§§ 11 f. der Weisungen).<br />

3.4 Bei allem Verständnis für das Anliegen des Beschwerdeführers<br />

kann ausserdem auch festgestellt werden, dass mit der Zuteilung einer<br />

bestimmten Nummer nicht über die Zuweisung wesentlicher Lebenschancen<br />

befunden wird. Die Praxis, die tiefen Nummern weiterhin für<br />

Fahrzeuge im öffentlichen Dienst des <strong>Kanton</strong>s zu reservieren bzw. diese<br />

nicht für den Privatverkehr freizugeben, lässt sich im Übrigen sachlich<br />

begründen und ist nicht willkürlich.<br />

(RRB Nr. 1659 vom 5. Dezember <strong>2006</strong>).<br />

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