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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 17.1<br />

schender Auffassung in der Regel keinen rechtlich relevanten Einfluss<br />

auf die Rechtsstellung eines Schülers (RRB Nr. 1323 vom 4. August<br />

1998). Anders verhält es sich erst dann, wenn die Klassen- oder Schulhauszuweisung<br />

sich derart einschneidend auswirkt, dass damit der Anspruch<br />

auf einen ausreichenden Grundschulunterricht im Sinne von<br />

Art. 19 BV in Frage gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts<br />

2P.324/2001 vom 28. März 2002; ZBl 2007, S. 170 ff.) Eine weitere<br />

vergleichbare Situation ergibt sich bei der Zuweisung von Hausnummern<br />

sowie bei der Festlegung von Strassenbezeichnungen. Rechtlich relevant<br />

ist der Zugang zu einer Strasse im Sinne einer hinreichenden Erschliessung<br />

einer Liegenschaft. Die Bezeichnung der Strassen und die Nummerierung<br />

der Liegenschaften stellt damit im Allgemeinen nichts Anderes<br />

als eine administrative Umsetzung dar, mit welcher kein individuelles<br />

Rechtsverhältnis begründet wird (Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts,<br />

ZBl 101 [2000] S. 80 ff.). Ähnlich verhält es sich bei der Einlösung<br />

eines Motorfahrzeuges und der Zuteilung einer Autonummer. Über Rechte<br />

und Pflichten wird im Zusammenhang mit der Zulassung entschieden.<br />

Die Zuteilung einer bestimmten Autonummer stellt nur noch einen Umsetzungsakt<br />

dar, der keine Rechte und Pflichten begründet. Folglich ist<br />

dafür keine Verfügung zu erlassen.<br />

2.5 Vorliegend hat das Verkehrsamt eine Verfügung erlassen, inhaltlich<br />

aber auch bestimmt, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die<br />

Nummerzuteilung kein Anspruch zusteht. Diese Anordnung erfolgte in<br />

Übereinstimmung mit dem massgebenden Recht. Wenn demnach das<br />

Verkehrsamt ein bestimmtes Autokennzeichen einem Fahrzeughalter<br />

zuteilt, kann es – da damit kein individuelles Rechtsverhältnis begründet<br />

wird – dies formlos tun. Besteht ein Gesuchsteller auf dem Erlass einer<br />

Verfügung, so kann das Verkehrsamt in einer Verfügung die Begründung<br />

eines Rechtsverhältnisses ablehnen. Das hat die Vorinstanz vorliegend im<br />

Grunde genommen zu Recht getan. Auch ist nicht ersichtlich, dass die<br />

Vorinstanz auf andere Weise gegen das Strassenverkehrsrecht des Bundes<br />

und das kantonale Ausführungsrecht verstossen hätte.<br />

3.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Weisungen über die Abgabe<br />

von Wunschschildern und besonderen Schildern vom 1. Oktober 2002<br />

richtet ist darauf nicht einzutreten, weil die Beschwerdefrist offensichtlich<br />

abgelaufen ist. Zudem steht gegen Weisungen aus verschiedenen<br />

Gründen der Verwaltungsrechtsweg nicht – oder wenigstens nicht direkt –<br />

offen (§ 3 Bst. d VRP). Zur Kritik selbst ist Folgendes festzuhalten:<br />

3.2 Weisungen sind Verwaltungsanordnungen, die keine weiteren<br />

Rechte und Pflichten der Privaten enthalten können. Sie sind nur für die<br />

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