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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 17.1<br />

Bundesrecht schreibt nur vor, dass eine einmal zugeteilte Schildnummer<br />

für den Halter reserviert bleibt, die Zuteilung einer anderen Nummer<br />

aber zulässig ist, wenn das Schild länger als ein Jahr hinterlegt oder<br />

entzogen wurde (Art. 87 Abs. 1 VZV). Der <strong>Kanton</strong> entscheidet selbstständig,<br />

welche Kontrollschildnummern abgegeben und wie diese zugeteilt<br />

werden. Schon daraus geht hervor, dass kein Anspruch des Privaten<br />

auf Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer besteht. Das Verfügungsrecht<br />

über die Kontrollschilder liegt allein beim <strong>Kanton</strong>. Die Zuteilung<br />

beziehungsweise Freigabe der Schilder in den Privatverkehr steht<br />

somit im Ermessen des <strong>Kanton</strong>s. Wenn die regierungsrätlichen Weisungen<br />

in § 1 Abs. 1 bestimmen, dass kein Rechtsanspruch auf Zuteilung<br />

einer bestimmten Kontrollschildnummer bestehe, wiederholen sie damit<br />

nur die geltende Rechtslage.<br />

2.3 Aushändigung, Verweigerung und Entzug eines Fahrzeugausweises<br />

und eines Kontrollschildes haben Verfügungscharakter. Durch einen solchen<br />

Entscheid werden Rechte und Pflichten des Betroffenen geregelt.<br />

Mit der Aushändigung von Fahrzeugausweis bzw. Kontrollschild wird ihm<br />

das Recht eingeräumt, das Fahrzeug in Verkehr zu bringen. Mit der Verweigerung<br />

und dem Entzug von Fahrzeugausweis bzw. Kontrollschild wird<br />

ihm dieses Recht verweigert. Gegen die Verweigerung und den Entzug von<br />

Fahrzeugausweis bzw. Kontrollschild kann beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde<br />

erhoben werden (vgl. RRB Nr. 144/2002 und RRB<br />

Nr. 1682/2005). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer weder<br />

die Ausstellung eines Fahrzeugausweises und die Abgabe eines Kontrollschildes<br />

verweigert noch Fahrzeugausweis und Kontrollschild entzogen.<br />

In dieser Hinsicht wurden also keine Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers<br />

geregelt. Die Vorinstanz hat es lediglich abgelehnt, dem<br />

Beschwerdeführer das von ihm gewünschte Kontrollschild <strong>SZ</strong> 3 bzw. <strong>SZ</strong> 7<br />

zuzuteilen. Umstritten ist somit nicht, ob der Beschwerdeführer sein<br />

Fahrzeug einlösen kann und dafür ein Kontrollschild erhält. Umstritten ist<br />

einzig, ob er sein Fahrzeug unter dem von ihm gewünschten Schild <strong>SZ</strong> 3<br />

bzw. <strong>SZ</strong> 7 einlösen kann, oder ob ihm von der Vorinstanz ein anderes x-<br />

beliebiges Kontrollschild zugeteilt werden kann.<br />

2.4 Die unter Ziff. 2.3 angesprochene Unterscheidung zwischen der<br />

Zulassung zum Verkehr und der Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens<br />

lässt sich mit gewissen Anordnungen im Bildungsrecht vergleichen.<br />

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Schüler in eine Schule aufgenommen<br />

wird, wird über die Rechte und Pflichten desselben befunden.<br />

Dazu ergeht – meistens nur bei einer Ablehnung – eine Verfügung.<br />

Geht es dagegen um die Zuweisung eines Schülers zu einer bestimmten<br />

Lehrperson oder zu einem bestimmten Schulhaus, so hat dies nach herr-<br />

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