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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.2<br />

deutung zu, während es sich beim Reglement des Schweizerischen<br />

Schwimmverbands vorliegend um Vorgaben handelt, die zumindest primär<br />

der Normierung von Wettkampfanlagen und der gefahrlosen Durchführung<br />

von Sportanlässen dienen. Ausschliesslich dem Schutz der Öffentlichkeit<br />

verpflichtet wiederum sind die vom Kläger erstinstanzlich ins<br />

Recht gelegten deutschen Sicherheitsregeln für Bäder, die bei Startsockeln<br />

generell eine Wassertiefe von 180 cm vorschreiben. Zwar ist ein<br />

Werkeigentümer in der Schweiz nicht unmittelbar an ausländische Sicherheitsvorschriften<br />

gebunden, doch kann es sich als sinnvoll erweisen,<br />

solche Normen bei der Beurteilung der Funktionstauglichkeit eines Werkes<br />

im Lichte schweizerischen Rechts hilfsweise bzw. ergänzend beizuziehen.<br />

Auch die vom Bundesamt für Sport neu herausgegebene Norm<br />

301 für Hallen- und Freibäder verbietet fest montierte Startsockel bei<br />

einer Wassertiefe von weniger als 180 cm. Auch daraus ist zu folgern,<br />

dass bei einer Tiefe von weniger als 180 cm nur demontierbare Sockel<br />

verwendet werden dürfen, die bei Publikumsbetrieb auch effektiv zu<br />

entfernen sind. Die Empfehlung ist jüngeren Datums als das Schadensereignis,<br />

liefert aber einen weitern Hinweis darauf, dass eine Wassertiefe<br />

von rund 150 cm in einem öffentlichen Bad bei fest montiertem bzw.<br />

trotz Publikumsbetrieb nicht entferntem Startsockel nicht ausreicht.<br />

Dessen scheinen sich auch die Beklagten selber bewusst gewesen zu<br />

sein, liessen sie doch am Holzbogen auf der Seite des Startblockes<br />

Warnschilder anbringen: "Vorsicht beim Einspringen – Tiefe 1.50".<br />

Den objektiven Mangel unzureichender Wassertiefe vermag dieser Hinweis<br />

nicht zu heilen, selbst wenn der Kläger, unabhängig von der Frage<br />

der Lichtverhältnisse im Unfallzeitpunkt, die Situation aufgrund früherer<br />

Besuche zugestandenermassen gekannt hat; Kenntnis des Mangels<br />

durch den Benutzer entlastet den Werkeigentümer nicht, sondern ist<br />

allenfalls beim Selbstverschulden zu berücksichtigen (Schnyder, Basler<br />

Kommentar, OR I, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2003, N 15 zu Art. 58<br />

OR; Brehm, a.a.O., N 56 zu Art. 58 OR). Von der Kausalhaftung als solche,<br />

für die gemäss Art. 58 OR kein Verschulden erforderlich ist, befreit<br />

die fragliche Ausschilderung schon deshalb nicht, weil der Sprungbereich<br />

vorliegend gerade dazu bestimmt war, Badegästen ausserhalb des<br />

Wettkampfbetriebs Kopfsprünge zu ermöglichen. Keinen direkten Bezug<br />

zum Unfallgeschehen hatten zudem jene Tafeln, welche das seitliche<br />

Einspringen unter Verbot stellten bzw. auf die Badeordnung hinwiesen;<br />

die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zielen daher an der<br />

Sache vorbei.<br />

Auch der Einwand, der Kläger habe das Werk nicht bestimmungsgemäss<br />

benutzt, verfängt nicht. Zum einen stellt sich die Frage, ob bei<br />

einem Sprung mit an den Körper gelegten Armen, wie ihn der Kläger<br />

nach Behauptung der Beklagten ausgeführt haben soll, im Rahmen nor-<br />

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