EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 2.2<br />
deutung zu, während es sich beim Reglement des Schweizerischen<br />
Schwimmverbands vorliegend um Vorgaben handelt, die zumindest primär<br />
der Normierung von Wettkampfanlagen und der gefahrlosen Durchführung<br />
von Sportanlässen dienen. Ausschliesslich dem Schutz der Öffentlichkeit<br />
verpflichtet wiederum sind die vom Kläger erstinstanzlich ins<br />
Recht gelegten deutschen Sicherheitsregeln für Bäder, die bei Startsockeln<br />
generell eine Wassertiefe von 180 cm vorschreiben. Zwar ist ein<br />
Werkeigentümer in der Schweiz nicht unmittelbar an ausländische Sicherheitsvorschriften<br />
gebunden, doch kann es sich als sinnvoll erweisen,<br />
solche Normen bei der Beurteilung der Funktionstauglichkeit eines Werkes<br />
im Lichte schweizerischen Rechts hilfsweise bzw. ergänzend beizuziehen.<br />
Auch die vom Bundesamt für Sport neu herausgegebene Norm<br />
301 für Hallen- und Freibäder verbietet fest montierte Startsockel bei<br />
einer Wassertiefe von weniger als 180 cm. Auch daraus ist zu folgern,<br />
dass bei einer Tiefe von weniger als 180 cm nur demontierbare Sockel<br />
verwendet werden dürfen, die bei Publikumsbetrieb auch effektiv zu<br />
entfernen sind. Die Empfehlung ist jüngeren Datums als das Schadensereignis,<br />
liefert aber einen weitern Hinweis darauf, dass eine Wassertiefe<br />
von rund 150 cm in einem öffentlichen Bad bei fest montiertem bzw.<br />
trotz Publikumsbetrieb nicht entferntem Startsockel nicht ausreicht.<br />
Dessen scheinen sich auch die Beklagten selber bewusst gewesen zu<br />
sein, liessen sie doch am Holzbogen auf der Seite des Startblockes<br />
Warnschilder anbringen: "Vorsicht beim Einspringen – Tiefe 1.50".<br />
Den objektiven Mangel unzureichender Wassertiefe vermag dieser Hinweis<br />
nicht zu heilen, selbst wenn der Kläger, unabhängig von der Frage<br />
der Lichtverhältnisse im Unfallzeitpunkt, die Situation aufgrund früherer<br />
Besuche zugestandenermassen gekannt hat; Kenntnis des Mangels<br />
durch den Benutzer entlastet den Werkeigentümer nicht, sondern ist<br />
allenfalls beim Selbstverschulden zu berücksichtigen (Schnyder, Basler<br />
Kommentar, OR I, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2003, N 15 zu Art. 58<br />
OR; Brehm, a.a.O., N 56 zu Art. 58 OR). Von der Kausalhaftung als solche,<br />
für die gemäss Art. 58 OR kein Verschulden erforderlich ist, befreit<br />
die fragliche Ausschilderung schon deshalb nicht, weil der Sprungbereich<br />
vorliegend gerade dazu bestimmt war, Badegästen ausserhalb des<br />
Wettkampfbetriebs Kopfsprünge zu ermöglichen. Keinen direkten Bezug<br />
zum Unfallgeschehen hatten zudem jene Tafeln, welche das seitliche<br />
Einspringen unter Verbot stellten bzw. auf die Badeordnung hinwiesen;<br />
die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zielen daher an der<br />
Sache vorbei.<br />
Auch der Einwand, der Kläger habe das Werk nicht bestimmungsgemäss<br />
benutzt, verfängt nicht. Zum einen stellt sich die Frage, ob bei<br />
einem Sprung mit an den Körper gelegten Armen, wie ihn der Kläger<br />
nach Behauptung der Beklagten ausgeführt haben soll, im Rahmen nor-<br />
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