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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 17.1<br />

1.4 Da auch die übrigen Sachentscheidvoraussetzungen erfüllt sind,<br />

ist auf die Beschwerde einzutreten. Inhaltlich ist im Folgenden zunächst<br />

zu prüfen, ob über die Zuteilung von Autonummern in einer Verfügung<br />

entschieden werden muss. Durfte die Vorinstanz sodann die Zuteilung<br />

der beantragten Nummern in einer Verfügung ablehnen, weil kein Anspruch<br />

darauf besteht, ist weiter zu klären, ob das Vorgehen aus anderen<br />

rechtlichen (allenfalls aufsichtsrechtlichen) Gründen zu beanstanden ist.<br />

2.1 Ein Fahrzeug, das in Verkehr gesetzt werden soll, benötigt einen<br />

gültigen Fahrzeugausweis sowie ein Kontrollschild (Art. 10 Abs. 1 des<br />

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]).<br />

Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den<br />

Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene<br />

Haftpflichtversicherung besteht (Art. 11 Abs. 1 SVG). Das kantonale<br />

Verkehrsamt besorgt alle Aufgaben, die durch das Strassenverkehrsgesetz<br />

und die dazugehörenden Erlasse den <strong>Kanton</strong>en übertragen oder<br />

vorbehalten sind, soweit nicht durch diese Verordnung oder eine andere<br />

kantonale Vorschrift eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig<br />

erklärt wird (§ 4 Abs. 1 der kantonalen Vollzugsverordnung vom 14. April<br />

1967 zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr [VvSVG,<br />

SR<strong>SZ</strong> 782.110]). Nach § 10 Abs. 1 lit. a des Regierungsratsbeschlusses<br />

vom 18. Dezember 1972 über die Gebühren für Motorfahrzeuge und<br />

Motorfahrzeugführer nach Strassenverkehrsgesetz (Regierungsratsbeschluss,<br />

SR<strong>SZ</strong> 782.311) werden für ein Kontrollschilderpaar Fr. 35.--,<br />

für ein Einzelschild Fr. 20.-- und für ein Wunschschild oder ein besonderes<br />

Schild Fr. 150.-- bis Fr. 10 000.-- erhoben. Das Zuteilungsverfahren<br />

betreffend Wunschschilder und besondere Schilder ist seit dem 1. Oktober<br />

2002 in den Weisungen des Regierungsrats über die Abgabe von<br />

Wunschschildern und besonderen Schildern geregelt. Der Regierungsratsbeschluss<br />

regelt nur die Höhe der einzelnen Gebühr, hingegen nicht<br />

das Zuteilungsverfahren selber. Gesetzliche Grundlage dieses Regierungsratsbeschlusses<br />

ist § 11 der Verordnung vom 13. Mai 1992 über<br />

die Motorfahrzeugabgaben (VMfz, SR<strong>SZ</strong> 782.310). Diese Verordnung<br />

regelt die Zuteilung nicht. In Verordnung und Regierungsratsbeschluss<br />

ist auch nicht geregelt, welcher Behörde allenfalls Verfügungsmacht<br />

beim Zuteilungsverfahren zukommt. Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist<br />

daher das Verkehrsamt (subsidiär) zuständig, die Zuteilung der Kontrollschilder<br />

vorzunehmen.<br />

2.2 Die Kontrollschilder sind Eigentum des <strong>Kanton</strong>s und bleiben dies<br />

auch nach der Zuteilung an einen Halter (Art. 87 Abs. 5 der Verordnung<br />

vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen<br />

zum Strassenverkehr [VZV, SR 741.51]; § 1 Abs. 1 der Weisungen). Das<br />

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