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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 17.1<br />

verwaltungsverordnung dar. Als solche begründen sie keine neuen<br />

Rechte und Pflichten, sondern dienen einer rechtsgleichen und willkürfreien<br />

Verwaltungsführung (Erw. 3).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen,<br />

ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft<br />

u.a. insbesondere die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 27 Abs. 1 lit. e<br />

der Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege<br />

[VRP, SR<strong>SZ</strong> 234.110]). Ist eine Sachentscheidsvoraussetzung nicht<br />

gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2<br />

VRP). Gemäss § 44 VRP kann nur gegen Verfügungen, Entscheide und<br />

gegen die in § 36 Abs. 1 lit. b VRP erwähnten Zwischenbescheide Verwaltungsbeschwerde<br />

geführt werden. Der Verfügungsbegriff wird in § 6<br />

VRP geregelt. Demnach sind Verfügungen hoheitliche, individuelle und<br />

einseitige Anordnungen einer Behörde, die insbesondere die Rechte und<br />

Pflichten bestimmter Personen begründen, abändern oder aufheben<br />

(Abs. 1 lit. a), oder die das Bestehen, Nichtbestehen oder den Inhalt von<br />

Rechten und Pflichten feststellen (Abs. 1 lit. b).<br />

1.2 Der Beschwerdeführer hat gegen die „Verfügung“ der Vorinstanz<br />

vom 17. Mai <strong>2006</strong> Beschwerde erhoben. Darüber, ob darin tatsächlich<br />

eine Verfügung zu sehen ist, besteht sowohl beim Beschwerdeführer wie<br />

auch bei der Vorinstanz eine gewisse Unsicherheit. Das „Schreiben“ des<br />

Verkehrsamtes vom 17. Mai <strong>2006</strong> erfüllt die formellen Anforderungen<br />

von § 31 Abs. 1 VRP für eine Verfügung. Die Vorinstanz selbst hat die<br />

Anordnung als Verfügung bezeichnet und hat insbesondere auch einen<br />

Rechtsspruch erlassen, wonach das Gesuch um Zuteilung bestimmter<br />

Autonummern abgewiesen wird. Allerdings hat die Vorinstanz alternativ<br />

dazu auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer an sich gar keinen<br />

Anspruch darauf hat, dass mittels Verfügung über die Zuteilung einer<br />

Autonummer entschieden wird.<br />

1.3 Liegt formell eine Verfügung vor, so kann dagegen auch Beschwerde<br />

erhoben werden. Ist materiell zu Unrecht eine solche erlassen worden,<br />

so führt dies allenfalls zur Aufhebung der Verfügung, spricht aber<br />

nicht gegen die Zulassung der Beschwerde (vgl. dazu die redaktionellen<br />

Bemerkungen zu einem Entscheid des Verwaltungsgerichts Obwalden<br />

vom 15. Dezember 1997/ 5. Februar 1998, ZBl 100/1999, S. 315 ff.,<br />

324 f.).<br />

258

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