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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 17.1<br />

rücksichtigen. Würde die Tochter nicht bei ihrem Vater wohnen, hätte<br />

man möglicherweise eine 3½-Zimmer-Wohnung gemietet, bei welcher<br />

der Mietzins tiefer und die Räume auch kleiner wären. Es rechtfertigt<br />

sich demnach, die 16-jährige Tochter des Lebenspartners bei der Mietzinsverteilung<br />

vollumfänglich zu berücksichtigen.<br />

4.5 Eine andere interne Verteilung des Mietzinses zwischen der Beschwerdeführerin<br />

und ihrem Lebenspartner ist bei der Berechnung des<br />

Wohnungsmietzinses nicht zu berücksichtigen. Andernfalls würde dies<br />

insbesondere die Gefahr des Missbrauches in sich bergen. Es könnte<br />

eine Mietzinsverteilung zu Lasten des Sozialhilfebezügers und damit zu<br />

Lasten des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens vorgenommen werden.<br />

Auch die Verteilung der Mietzinskosten zwischen der Beschwerdeführerin<br />

und deren Lebenspartner erscheint unausgewogen, indem kein<br />

Abzug für den Abstellplatz des Lebenspartners vorgenommen worden ist<br />

und die Abzüge für den Büroraum und das Zimmer der Tochter angesichts<br />

des hohen Mietzinses zu tief ausgefallen sind.<br />

4.6 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass einerseits die<br />

vertragliche Regelung des Mietzinses zwischen der Beschwerdeführerin<br />

und dem Konkubinatspartner nicht massgebend ist und die von der Vorinstanz<br />

vorgenommenen Abzüge für den Autoabstellplatz und den Büroraum<br />

massvoll ausfallen.<br />

(RRB Nr. 939 vom 4. Juli <strong>2006</strong>).<br />

17. Verkehrs- und Polizeiwesen<br />

17.1 Zuteilung eines Wunschkontrollschildes<br />

- Liegt formell eine Verfügung vor, kann dagegen Beschwerde erhoben<br />

werden (Erw. 1).<br />

- Es besteht ein gesetzlicher Anspruch, als Lenker oder Halter eines<br />

Fahrzeuges zum Strassenverkehr zugelassen zu werden. Mit der Aushändigung<br />

eines bestimmten Kontrollschildes werden dagegen keine<br />

Rechte und Pflichten begründet. Folglich ist darüber auch keine Verfügung<br />

zu erlassen (Erw. 2.1 – 2.4).<br />

- Das Verkehrsamt durfte die Zuteilung eines bestimmten Kontrollschildes<br />

vorliegend (formlos) ablehnen (Erw. 2.5).<br />

- Die Weisungen des Regierungsrates über die Abgabe von Wunschschildern<br />

und besonderen Schildern vom 1. Oktober 2002 stellen eine Ver-<br />

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