01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C 7.2<br />

Miete. Entsprechend den obigen Ausführungen besteht zwischen dem<br />

Lebenspartner der Beschwerdeführerin und ihr kein Untermietverhältnis.<br />

Es ist davon auszugehen, dass sie als Lebenspartnerin dauernd aufgenommen<br />

wurde. Demzufolge ist der Untermietvertrag bzw. Konkubinatsvertrag<br />

bei der Berechnung des Wohnungsmietzinses nicht zu berücksichtigen.<br />

4.3 Die Vorinstanz hat entsprechend den SKOS-Richtlinien die Aufteilung<br />

der Wohnungskosten vorgenommen, wobei sie vom effektiven Mietzins<br />

(Fr. 2 750.--) Abzüge von Fr. 100.-- für den Autoabstellplatz und<br />

Fr. 250.-- für das Büro, welches vom Lebenspartner benutzt wird, eingesetzt<br />

hat.<br />

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin<br />

besitzt kein Auto, weshalb sie auch nicht auf die Miete eines Abstellplatzes<br />

angewiesen ist. Ausserdem dient dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin<br />

ein Zimmer als Büro. Dies ist entsprechend zu berücksichtigen,<br />

womit auch die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner grundsätzlich<br />

einverstanden sind (vgl. Konkubinatsvertrag vom 27. April 2005,<br />

in welchem für das Büro Fr. 150.-- angerechnet wurde). Gemäss Untermietvertrag<br />

hat die Beschwerdeführerin an zwei Räumen (Büro Partner<br />

und Kinderzimmer) kein Benützungsrecht. Die Beschwerdeführerin hat<br />

somit fast an der Hälfte der Räume gar kein Mitbenützungsrecht. Faktisch<br />

wohnt sie in einer 2½-Zimmer-Wohnung. Kommt hinzu, dass die<br />

Abzüge von je Fr. 150.-- für die Nichtbenützung des Büros und des<br />

Zimmers der Tochter ihres Partners, d.h. insgesamt Fr. 300.--, bei einer<br />

4½-Zimmer-Wohnung und einem Mietzins von Fr. 2 750.-- doch eher<br />

gering ausfallen. Im Weiteren ist die Höhe der angerechneten Beträge<br />

gerechtfertigt. Ein Autoabstellplatz kann in <strong>Schwyz</strong> durchaus für<br />

Fr. 100.-- bis Fr. 150.-- vermietet werden. Ebenso sind die Bürokosten<br />

von Fr. 250.-- vertretbar, sogar eher zu tief angesetzt. Im Übrigen werden<br />

die von der Vorinstanz in Abzug gebrachten Beträge von der Beschwerdeführerin<br />

in ihrer Höhe nicht bestritten.<br />

4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es nicht gerechtfertigt<br />

sei, die Tochter des Lebenspartners als volles Mitglied bei der Mietzinsaufteilung<br />

zu berücksichtigen. Einerseits benütze diese vorwiegend<br />

ihr Zimmer und andererseits übernachte sie schulbedingt zweimal die<br />

Woche in Einsiedeln.<br />

Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Die Tochter braucht eine<br />

Unterkunft, egal ob sie nun zweimal die Woche auswärts schläft oder<br />

nicht. Die Fixkosten fallen an, ob eine Wohnung dauernd oder unregelmässig<br />

bewohnt wird. Ebenfalls werden die übrigen Räume wie Küche,<br />

Wohnzimmer und Bad von der Tochter mitbenutzt. Dies gilt es zu be-<br />

256

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!