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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 7.2<br />

wenn der nicht unterstützte Partner einen Teil der Wohnung für Heimarbeit<br />

beansprucht (Felix Wolffers, a.a.O., S. 159).<br />

3.4 Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Partner seit dem<br />

1. November 2003 zusammen. Das Konkubinatsverhältnis ist entsprechend<br />

den SKOS-Richtlinien als familienähnliche Gemeinschaft zu betrachten.<br />

Im gleichen Haushalt lebt auch die Tochter (Jahrgang 1990)<br />

des Partners. Der Mietzins der 4½-Zimmer-Wohnung beträgt<br />

Fr. 2 750.--. Die Vorinstanz hat in der Budgetberechnung einen Mietanteil<br />

von Fr. 800.-- (Fr. 2 750.-- ./. Fr. 100.-- Garage / Autoabstellplatz,<br />

./. Fr. 250.-- Büro Konkubinatspartner = Fr. 2 400.-- : 3 = Fr. 800.--)<br />

angerechnet.<br />

Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Berechnung nicht einverstanden.<br />

Sie macht geltend, dass für die Berechnung der Wohnkosten der<br />

Untermietvertrag, welcher zwischen ihr und dem Konkubinatspartner<br />

abgeschlossen worden sei, zu berücksichtigen sei. Der Mietkostenanteil<br />

belaufe sich daher auf Fr. 1 225.--.<br />

4.1 Grundsätzlich ist bei den Wohnkosten der Wohnungsmietzins,<br />

soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt, zu berücksichtigen. Der<br />

Wohnungsmietzins ergibt sich aus dem Mietvertrag. Gemäss Mietvertrag<br />

bzw. Konkubinatsvertrag vom 27. April 2005 beläuft sich der Wohnungsmietzins<br />

der Beschwerdeführerin auf Fr. 1 225.--. Vom Wohnungsmietzins<br />

von Fr. 2 750.-- wurden insgesamt Fr. 300.-- (je<br />

Fr. 150.-- für das Zimmer der Tochter und das Büro für den Lebenspartner)<br />

in Abzug gebracht und danach hälftig geteilt.<br />

Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass zwischen der Beschwerdeführerin<br />

und ihrem Lebenspartner kein Untermietverhältnis bestehe, da sie als<br />

Lebenspartnerin dauernd aufgenommen wurde.<br />

4.2.1 Die Untermiete ist ein Mietverhältnis, welches zwar unabhängig<br />

vom Hauptmietverhältnis besteht, aber auf letzterem beruht. Keine Untermiete<br />

ist die zeitweilige Aufnahme von Familienangehörigen, der Empfang<br />

von Besuchen oder die Aufnahme eines Lebenspartners, selbst<br />

wenn diese sich (im internen Verhältnis der Partner) an den Kosten der<br />

Miete beteiligen (Roger Weber, in Basler Kommentar OR I, 3. Aufl., Basel<br />

2003, Art. 262 N 1; Peter Higi, Zürcher Kommentar, Art. 262 OR<br />

N 11).<br />

4.2.2 Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin ist alleiniger Mieter<br />

der 4½-Zimmer-Wohnung. Die Beschwerdeführerin ist am Mietvertrag<br />

nicht beteiligt. Zwischen den Parteien besteht ein Konkubinatsvertrag<br />

mit Festlegung der Kostenzuteilungen, insbesondere des Anteils an der<br />

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