EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 7.2<br />
wirtschaftlichen Hilfe nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser<br />
Verordnung sowie den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes,<br />
wobei die zuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem<br />
Ermessen entscheidet. Für die Bemessung der Hilfe haben die Richtsätze<br />
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)<br />
wegleitenden Charakter (§ 5 Abs. 2 ShV). Mit diesem Hinweis hat der<br />
Gesetzgeber das von ihm vorgegebene Existenzminimum (§ 16 Abs. 1<br />
ShG) konkretisiert. Der Regierungsrat wendet diese Richtsätze bei der<br />
Beurteilung von Beschwerden über die Bemessung der wirtschaftlichen<br />
Hilfe konsequent an (RRB Nr. 179 vom 5. Februar 2002; RRB Nr. 1681<br />
vom 20. Dezember 2005).<br />
3.2 Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt<br />
notwendigen Ausgabenpositionen, namentlich den Grundbedarf für<br />
den Lebensunterhalt (nach Grösse des Haushaltes abgestuft), die Wohnkosten<br />
und die Kosten für die medizinische Grundversorgung (B.1-B.4<br />
SKOS-Richtlinien). Daneben können bei besonderen gesundheitlichen,<br />
wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen der Betroffenen situationsbedingte<br />
Leistungen ausgerichtet werden, sofern sie im Einzelfall<br />
hinreichend begründet sind (vgl. C.1 SKOS-Richtlinien; Felix Wolffers,<br />
Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 152 f.). Unter<br />
den gegebenen Voraussetzungen besteht schliesslich ein Anspruch auf<br />
Ausrichtung einer Integrationszulage für nichterwerbstätige (C.2 und C.3<br />
SKOS-Richtlinien) sowie die Berücksichtigung eines Einkommensfreibetrages<br />
für (teilweise) erwerbstätige Unterstützte (E.1.2 SKOS-<br />
Richtlinien).<br />
3.3 Unter lit. F.5 der SKOS-Richtlinien werden die Ansprüche bei<br />
Wohn- und Lebensgemeinschaften geregelt. Unter diesen Begriff fallen<br />
Paare oder Gruppen, die die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen,<br />
Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren,<br />
ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden. In der Regel dürfen<br />
die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen<br />
nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Konkubinatspaare,<br />
bei denen beide Partner unterstützt werden, sind materiell allerdings<br />
nicht besser zu stellen als ein unterstütztes Ehepaar (F.5.1).<br />
Nicht unterstützte Mitglieder von familienähnlichen Gemeinschaften<br />
haben für alle Kosten aufzukommen, die sie verursachen. Dies betrifft<br />
insbesondere die Aufwendungen für Unterhalt, Miete, Mietnebenkosten,<br />
Telefon, Radio, TV, Versicherungen, usw. Die Kostentragung innerhalb<br />
der Gemeinschaft erfolgt grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen. Abweichende<br />
Regelungen sind zu treffen, wenn die Beanspruchung der gemeinsamen<br />
Haushalt-Infrastruktur ungleich gross ist, also beispielsweise<br />
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