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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 7.2<br />

wirtschaftlichen Hilfe nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser<br />

Verordnung sowie den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes,<br />

wobei die zuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem<br />

Ermessen entscheidet. Für die Bemessung der Hilfe haben die Richtsätze<br />

der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)<br />

wegleitenden Charakter (§ 5 Abs. 2 ShV). Mit diesem Hinweis hat der<br />

Gesetzgeber das von ihm vorgegebene Existenzminimum (§ 16 Abs. 1<br />

ShG) konkretisiert. Der Regierungsrat wendet diese Richtsätze bei der<br />

Beurteilung von Beschwerden über die Bemessung der wirtschaftlichen<br />

Hilfe konsequent an (RRB Nr. 179 vom 5. Februar 2002; RRB Nr. 1681<br />

vom 20. Dezember 2005).<br />

3.2 Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt<br />

notwendigen Ausgabenpositionen, namentlich den Grundbedarf für<br />

den Lebensunterhalt (nach Grösse des Haushaltes abgestuft), die Wohnkosten<br />

und die Kosten für die medizinische Grundversorgung (B.1-B.4<br />

SKOS-Richtlinien). Daneben können bei besonderen gesundheitlichen,<br />

wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen der Betroffenen situationsbedingte<br />

Leistungen ausgerichtet werden, sofern sie im Einzelfall<br />

hinreichend begründet sind (vgl. C.1 SKOS-Richtlinien; Felix Wolffers,<br />

Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 152 f.). Unter<br />

den gegebenen Voraussetzungen besteht schliesslich ein Anspruch auf<br />

Ausrichtung einer Integrationszulage für nichterwerbstätige (C.2 und C.3<br />

SKOS-Richtlinien) sowie die Berücksichtigung eines Einkommensfreibetrages<br />

für (teilweise) erwerbstätige Unterstützte (E.1.2 SKOS-<br />

Richtlinien).<br />

3.3 Unter lit. F.5 der SKOS-Richtlinien werden die Ansprüche bei<br />

Wohn- und Lebensgemeinschaften geregelt. Unter diesen Begriff fallen<br />

Paare oder Gruppen, die die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen,<br />

Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren,<br />

ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden. In der Regel dürfen<br />

die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen<br />

nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Konkubinatspaare,<br />

bei denen beide Partner unterstützt werden, sind materiell allerdings<br />

nicht besser zu stellen als ein unterstütztes Ehepaar (F.5.1).<br />

Nicht unterstützte Mitglieder von familienähnlichen Gemeinschaften<br />

haben für alle Kosten aufzukommen, die sie verursachen. Dies betrifft<br />

insbesondere die Aufwendungen für Unterhalt, Miete, Mietnebenkosten,<br />

Telefon, Radio, TV, Versicherungen, usw. Die Kostentragung innerhalb<br />

der Gemeinschaft erfolgt grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen. Abweichende<br />

Regelungen sind zu treffen, wenn die Beanspruchung der gemeinsamen<br />

Haushalt-Infrastruktur ungleich gross ist, also beispielsweise<br />

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