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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 7.2<br />

gängig klar über die Kürzung informiert werden, damit sie sich der Konsequenzen<br />

ihres Handels bewusst sein kann. Daraus folgt, dass es im<br />

vorliegenden Fall nicht zulässig ist, dass die Vorinstanz die Nichtauszahlung<br />

der minimalen Integrationszulage in der Höhe von Fr. 100.-- für den<br />

Monat November 2005 verfügte. In diesem Zusammenhang ist auch<br />

festzuhalten, dass die gemachte Androhung, zukünftig die minimale<br />

Integrationszulage im Falle einer erneuten Verletzung der Auskunfts- und<br />

Informationspflicht zu streichen, dahingehend zu ergänzen ist, dass der<br />

Beschwerdeführer im Konkreten darüber aufgeklärt wird, was diese beinhaltet<br />

und was er für deren Erfüllung zu unternehmen hat. Eine pauschale<br />

Androhung, wie sich im vorliegenden Fall gemacht wurde, ist daber<br />

nicht ausreichend.<br />

Der letzte Satz der Dispositiv-Ziffer 5 ist aufzuheben, sodass dem Beschwerdeführer<br />

die minimale Integrationszulage in der Höhe von<br />

Fr. 100.-- auch für den Monat November 2005 auszuzahlen ist.<br />

(RRB Nr. 281 vom 21. Februar <strong>2006</strong>).<br />

7.2 Wohnungskosten bei einem Konkubinatsverhältnis<br />

- Grundsätze für die Ausrichtung und Bemessung wirtschaftlicher Hilfe<br />

(Erw. 3.1 und 3.2), insbesondere für Personen in Wohn- und Lebensgemeinschaften<br />

(Erw. 3.3).<br />

- Die vertragliche Aufteilung der Mietkosten in einem Konkubinat ist bei<br />

der Ermittlung der Wohnungskosten und damit der Berechnung der<br />

wirtschaftlichen Hilfe der Konkubinatspartnerin nicht zu berücksichtigen.<br />

Auszugehen ist davon, dass sie als Lebenspartnerin dauernd aufgenommen<br />

ist und somit kein Untermietverhältnis besteht (Erw. 4).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3.1 Nach § 11 des Gesetzes vom 18. Mai 1983 über die Sozialhilfe<br />

(ShG, SR<strong>SZ</strong> 380.100) haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass Hilfesuchenden<br />

die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zuteil wird (Abs. 1),<br />

die unter anderem auch die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe umfasst<br />

(Abs. 2). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt<br />

und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder<br />

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 15 ShG). Sie erstreckt<br />

sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im<br />

Sinne eines sozialen Existenzminimums (§ 16 Abs. 1 ShG). Gemäss § 5<br />

Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 30. Oktober 1984 zum Gesetz<br />

über die Sozialhilfe (ShV, SR<strong>SZ</strong> 380.110) richten sich Art und Mass der<br />

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