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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 7.1<br />

4.1 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz festgehalten,<br />

dass eine separate Abrechnung für die zu viel bezogene Sozialhilfe wegen<br />

Nichtdeklaration der Leistungen erstellt werde. Der genaue Rückerstattungsbetrag<br />

ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer soll<br />

aber im Voraus wissen, wie viel er zurückzuerstatten hat. Zudem sind<br />

ihm die damit verbundenen Modalitäten bekannt zu geben. Ein Verweis<br />

auf eine noch zu erstellende Abrechnung genügt also nicht. Die Vorinstanz<br />

muss die konkrete Berechnung des Rückerstattungsbetrages nachholen.<br />

Erst wenn der genaue Umfang der Rückerstattungspflicht feststeht,<br />

kann auch beurteilt werden, welche monatlichen Rückzahlungen<br />

verhältnismässig sind.<br />

4.2. Bei den Wochenendzulagen für seinen Sohn handelt es sich um<br />

eine situationsbedingte Leistung (vgl. C.1.8 SKOS-Richtlinien), über<br />

welche die Vorinstanz nach Ermessen zu befinden hat. Deshalb erscheint<br />

auch die vorläufige Sistierung bis zur Bezahlung der zu viel entrichteten<br />

Sozialhilfeleistungen grundsätzlich in Ordnung. Allerdings muss man<br />

sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit fragen, ob sich<br />

die volle Streichung der Fr. 300.-- aufdrängt, zumal der Sohn auch weiterhin<br />

an den Wochenenden zu Besuch kommt und die damit verbundenen<br />

Kosten bestehen bleiben. Mit der monatlichen Streichung von<br />

Fr. 300.-- würde der Beschwerdeführer den geschuldeten Rückerstattungsbetrag<br />

voraussichtlich innerhalb eines Jahres abbezahlt haben (unter<br />

der Annahme, dass der zurückzuzahlende Betrag zirka Fr. 3 300.--<br />

beträgt). Würde der monatlich zurückzuzahlende Betrag auf Fr. 200.--<br />

reduziert, würde sich die Rückerstattung ungefähr um ein halbes Jahr<br />

verlängern, was in Anbetracht der Wochenendbesuche seines Sohnes<br />

angemessener erscheint.<br />

4.3 Zusammenfassend muss die Vorinstanz somit den genauen Umfang<br />

des Rückerstattungsbeitrages ermitteln und dann prüfen, ob es<br />

angebracht erscheint, die gesamte Wochenendzulage von Fr. 300.-- pro<br />

Monat zu streichen<br />

5. Werden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt, darf die Sozialhilfebehörde<br />

deswegen nicht ohne weiteres die Ausrichtung von Leistungen<br />

verweigern (Wolffers, a.a.O, S. 107). Vielmehr hat die Vorinstanz<br />

bei einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht den Antragsteller<br />

auf die möglichen Folgen der Pflichtverletzung hinzuweisen<br />

(Wolffers, a.a.O, S. 107), was unter Beachtung des Grundsatzes der<br />

Verhältnismässigkeit mit der Androhung einer zukünftigen Kürzung der<br />

Beiträge verbunden werden kann. Die betroffene Person muss also vor-<br />

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