EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 7.1<br />
Sozialarbeiterin genauestens über die Lebensversicherung informiert<br />
gewesen sei, weil das Dossier der Lebensversicherung immer an sämtliche<br />
Ämter gehe. Überdies sei er von der heute zuständigen Sozialberaterin<br />
nie darauf angesprochen worden.<br />
3.2 Von Gesetzes wegen hätte der Beschwerdeführer melden müssen,<br />
dass er ab dem 25. November 2002 von der Lebensversicherung X. eine<br />
Rente bezieht. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn die Vorinstanz um<br />
die Lebensversicherung wusste. Dass die Vorinstanz nicht bemerkt hat,<br />
dass der Beschwerdeführer eine Lebensversicherung abgeschlossen hat,<br />
obschon er die dafür notwendigen Angaben gemacht hat (vgl. erster Antrag<br />
auf wirtschaftliche Hilfe vom 15. Januar 2002), ändert an der<br />
Auskunfts- und Meldepflicht des Beschwerdeführers nichts. Des Weiteren<br />
auch nicht, dass die Vorinstanz gestützt auf diesen Hinweis genauere<br />
Abklärungen über den Inhalt dieser Lebensversicherung hätte vornehmen<br />
müssen (vgl. E.2.5 SKOS-Richtlinien).<br />
Abgesehen davon erscheint die Begründung auch insofern nicht nachvollziehbar,<br />
als die Versicherung grundsätzlich nicht befugt ist, das entsprechende<br />
Dossier von sich aus an eine Behörde weiterzuleiten, es sei<br />
denn in den durch das Gesetz vorgesehen Fällen oder mit ausdrücklicher<br />
Zustimmung der betroffenen Person (vgl. dazu das Datenschutzgesetz<br />
vom 19. Juni 1992 [SR 235.1] und die Verordnung vom 29. Januar<br />
1992 über den Datenschutz [SR<strong>SZ</strong> 140.410]). So lässt sich keine spezialgesetzliche<br />
Regelung aus dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über<br />
den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) entnehmen. Dem entspricht<br />
auch die Bestätigung der Vorinstanz, dass die Sozialberatung<br />
Höfe nicht regelmässig Dokumente von der Lebensversicherung zugestellt<br />
erhalten habe …<br />
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine<br />
Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem er die Vorinstanz nicht über die<br />
Auszahlung einer Rente informierte. Er hat somit die ihm ausgerichtete<br />
wirtschaftliche Hilfe teilweise zu Unrecht bezogen. Das Verhalten des<br />
Beschwerdeführers ist somit nicht zu schützen. Folglich sind auch die<br />
Voraussetzungen für die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers<br />
erfüllt, weshalb deren Anordnung durch die Vorinstanz grundsätzlich zu<br />
Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.<br />
4. Vorliegend ist auch zu prüfen, ob die Anordnung einer vorläufigen<br />
Sistierung der Wochenendzulagen in der Höhe von Fr. 300.-- bzw. deren<br />
Verrechnung mit dem zurückzuerstattenden Betrag zu Recht erfolgt bzw.<br />
verhältnismässig ist. Ebenfalls zu prüfen ist, ob die Dispositiv-Ziffer 5 in<br />
Bezug auf die noch zu erstellende Abrechnung rechtsgenüglich ist.<br />
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