01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C 7.1<br />

Sozialarbeiterin genauestens über die Lebensversicherung informiert<br />

gewesen sei, weil das Dossier der Lebensversicherung immer an sämtliche<br />

Ämter gehe. Überdies sei er von der heute zuständigen Sozialberaterin<br />

nie darauf angesprochen worden.<br />

3.2 Von Gesetzes wegen hätte der Beschwerdeführer melden müssen,<br />

dass er ab dem 25. November 2002 von der Lebensversicherung X. eine<br />

Rente bezieht. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn die Vorinstanz um<br />

die Lebensversicherung wusste. Dass die Vorinstanz nicht bemerkt hat,<br />

dass der Beschwerdeführer eine Lebensversicherung abgeschlossen hat,<br />

obschon er die dafür notwendigen Angaben gemacht hat (vgl. erster Antrag<br />

auf wirtschaftliche Hilfe vom 15. Januar 2002), ändert an der<br />

Auskunfts- und Meldepflicht des Beschwerdeführers nichts. Des Weiteren<br />

auch nicht, dass die Vorinstanz gestützt auf diesen Hinweis genauere<br />

Abklärungen über den Inhalt dieser Lebensversicherung hätte vornehmen<br />

müssen (vgl. E.2.5 SKOS-Richtlinien).<br />

Abgesehen davon erscheint die Begründung auch insofern nicht nachvollziehbar,<br />

als die Versicherung grundsätzlich nicht befugt ist, das entsprechende<br />

Dossier von sich aus an eine Behörde weiterzuleiten, es sei<br />

denn in den durch das Gesetz vorgesehen Fällen oder mit ausdrücklicher<br />

Zustimmung der betroffenen Person (vgl. dazu das Datenschutzgesetz<br />

vom 19. Juni 1992 [SR 235.1] und die Verordnung vom 29. Januar<br />

1992 über den Datenschutz [SR<strong>SZ</strong> 140.410]). So lässt sich keine spezialgesetzliche<br />

Regelung aus dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über<br />

den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) entnehmen. Dem entspricht<br />

auch die Bestätigung der Vorinstanz, dass die Sozialberatung<br />

Höfe nicht regelmässig Dokumente von der Lebensversicherung zugestellt<br />

erhalten habe …<br />

3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine<br />

Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem er die Vorinstanz nicht über die<br />

Auszahlung einer Rente informierte. Er hat somit die ihm ausgerichtete<br />

wirtschaftliche Hilfe teilweise zu Unrecht bezogen. Das Verhalten des<br />

Beschwerdeführers ist somit nicht zu schützen. Folglich sind auch die<br />

Voraussetzungen für die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers<br />

erfüllt, weshalb deren Anordnung durch die Vorinstanz grundsätzlich zu<br />

Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.<br />

4. Vorliegend ist auch zu prüfen, ob die Anordnung einer vorläufigen<br />

Sistierung der Wochenendzulagen in der Höhe von Fr. 300.-- bzw. deren<br />

Verrechnung mit dem zurückzuerstattenden Betrag zu Recht erfolgt bzw.<br />

verhältnismässig ist. Ebenfalls zu prüfen ist, ob die Dispositiv-Ziffer 5 in<br />

Bezug auf die noch zu erstellende Abrechnung rechtsgenüglich ist.<br />

251

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!