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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 7.1<br />

notwendigen Lebensunterhalts im Sinne eines sozialen Existenzminimums<br />

(§ 16 Abs. 1 ShG).<br />

2.1 Sozialhilfeleistungen unterliegen sodann dem Grundsatz der Subsidiarität<br />

und werden demnach nur gewährt, wenn die bedürftige Person<br />

sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht<br />

rechtzeitig erhältlich ist. Die Sozialhilfe ist insbesondere subsidiär gegenüber<br />

der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter und freiwilligen<br />

Leistungen Dritter (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts,<br />

2. Aufl., Bern 1999, S.71). Bei der Berechnung des Unterstützungsbetrags<br />

werden die anrechenbaren Haushaltausgaben den verfügbaren Einnahmen<br />

gegenübergestellt (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 134 und 135). Zu<br />

den verfügbaren Einnahmen bzw. eigenen Mitteln gehören insbesondere<br />

alle Einkünfte und das Vermögen, Versicherungsleistungen und Sonderhilfen<br />

auf Grund besonderer Erlasse sowie familienrechtliche Unterhaltsund<br />

Unterstützungsansprüche (§ 6 der Vollziehungsverordnung vom<br />

30. Oktober 1984 zum Gesetz über die Sozialhilfe [ShV, SR<strong>SZ</strong><br />

380.111]).<br />

2.2 Der Beschwerdeführer muss somit in erster Linie seine eigenen<br />

Einkünfte für seinen Lebensunterhalt verwenden. Zu den eigenen Mitteln<br />

gemäss § 6 ShV gehört also auch die Rente aus der Lebensversicherung,<br />

weshalb es unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer diese für die<br />

Deckung seines Lebensunterhalts hätte verwenden müssen. Indem der<br />

Beschwerdeführer dies aber nicht angezeigt hat, konnte die Vorinstanz<br />

ihm die Rente bei ihrer Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe im Sinne<br />

des notwendigen Lebensunterhalts nicht anrechnen, was folglich zur<br />

Auszahlung von zu hohen Fürsorgebeiträgen führte.<br />

3. Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht, oder sie erhält, hat über<br />

seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine<br />

Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen umgehend<br />

zu melden (§ 10 ShV). Gemäss § 36 ShG ist sodann für das Verfahren<br />

vor der Fürsorgebehörde die Verordnung vom 6. Juni 1974 über die<br />

Verwaltungsrechtspflege (VRP, SR<strong>SZ</strong> 234.110) anwendbar. Danach hat<br />

die Behörde von Amtes wegen den für die Verfügung oder den Entscheid<br />

erheblichen Sachverhalt zu ermitteln, wobei die Parteien jedoch eine<br />

Mitwirkungspflicht trifft, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist (§ 18<br />

Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 VRP), denn die Parteien wissen am besten<br />

über den Sachverhalt Bescheid.<br />

3.1 Dass der Beschwerdeführer seine Auskunfts- und Meldepflicht<br />

nicht verletzt habe, begründet er damit, dass die damals zuständige<br />

250

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