EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 7.1<br />
notwendigen Lebensunterhalts im Sinne eines sozialen Existenzminimums<br />
(§ 16 Abs. 1 ShG).<br />
2.1 Sozialhilfeleistungen unterliegen sodann dem Grundsatz der Subsidiarität<br />
und werden demnach nur gewährt, wenn die bedürftige Person<br />
sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht<br />
rechtzeitig erhältlich ist. Die Sozialhilfe ist insbesondere subsidiär gegenüber<br />
der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter und freiwilligen<br />
Leistungen Dritter (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts,<br />
2. Aufl., Bern 1999, S.71). Bei der Berechnung des Unterstützungsbetrags<br />
werden die anrechenbaren Haushaltausgaben den verfügbaren Einnahmen<br />
gegenübergestellt (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 134 und 135). Zu<br />
den verfügbaren Einnahmen bzw. eigenen Mitteln gehören insbesondere<br />
alle Einkünfte und das Vermögen, Versicherungsleistungen und Sonderhilfen<br />
auf Grund besonderer Erlasse sowie familienrechtliche Unterhaltsund<br />
Unterstützungsansprüche (§ 6 der Vollziehungsverordnung vom<br />
30. Oktober 1984 zum Gesetz über die Sozialhilfe [ShV, SR<strong>SZ</strong><br />
380.111]).<br />
2.2 Der Beschwerdeführer muss somit in erster Linie seine eigenen<br />
Einkünfte für seinen Lebensunterhalt verwenden. Zu den eigenen Mitteln<br />
gemäss § 6 ShV gehört also auch die Rente aus der Lebensversicherung,<br />
weshalb es unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer diese für die<br />
Deckung seines Lebensunterhalts hätte verwenden müssen. Indem der<br />
Beschwerdeführer dies aber nicht angezeigt hat, konnte die Vorinstanz<br />
ihm die Rente bei ihrer Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe im Sinne<br />
des notwendigen Lebensunterhalts nicht anrechnen, was folglich zur<br />
Auszahlung von zu hohen Fürsorgebeiträgen führte.<br />
3. Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht, oder sie erhält, hat über<br />
seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine<br />
Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen umgehend<br />
zu melden (§ 10 ShV). Gemäss § 36 ShG ist sodann für das Verfahren<br />
vor der Fürsorgebehörde die Verordnung vom 6. Juni 1974 über die<br />
Verwaltungsrechtspflege (VRP, SR<strong>SZ</strong> 234.110) anwendbar. Danach hat<br />
die Behörde von Amtes wegen den für die Verfügung oder den Entscheid<br />
erheblichen Sachverhalt zu ermitteln, wobei die Parteien jedoch eine<br />
Mitwirkungspflicht trifft, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist (§ 18<br />
Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 VRP), denn die Parteien wissen am besten<br />
über den Sachverhalt Bescheid.<br />
3.1 Dass der Beschwerdeführer seine Auskunfts- und Meldepflicht<br />
nicht verletzt habe, begründet er damit, dass die damals zuständige<br />
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