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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.2<br />

dafür sorgen, dass keine ernsthafte Gefährdung davon ausgeht (Rey,<br />

a.a.O., Rz 1075 ff.; Brehm, a.a.O., N 65/66 zu Art. 58 OR; BGE 116 II<br />

427, "Plauschbad"; 130 III 739).<br />

Der Kläger rügt sowohl die Wassertiefe im Startsockelbereich wie auch<br />

die Rettungsaktion nach dem Unfall. Mit Bezug auf die Wassertiefe hat<br />

sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die im Recht liegenden Sicherheitsempfehlungen<br />

der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) für<br />

Planung, Bau und Betrieb von Hallen- und Freibädern abgestützt (Bern<br />

1999), ferner auf das Reglement des Schweizerischen Schwimmverbands<br />

(SSchV) zu Anforderungen an Wettkampfanlagen (7.2.2 d). In den<br />

bfu-Richtlinien wird unterschieden zwischen fest montierten und demontierbaren<br />

Startsockeln. Bei einer Wassertiefe von weniger als 140 cm<br />

dürfen nur demontierbare Sockel verwendet werden, die bei Publikumsbetrieb<br />

zu entfernen sind. Diese Empfehlung entspricht Ziffer 2.7.6.<br />

SSchV-Reglement. Die Vorinstanz zieht daraus den Schluss, e contrario<br />

müssten Sockel bei einer Wassertiefe von mehr als 140 cm nicht entfernt<br />

werden. Dazu im Widerspruch steht jedoch, dass gemäss bfu-<br />

Empfehlungen fest montierte Sockel erst bei einer Tiefe von mehr als<br />

180 cm verwendet werden dürfen, woraus folgt, dass bei einer Tiefe von<br />

weniger als 180 cm nur demontierbare Sockel verwendet werden dürfen,<br />

die bei Publikumsbetrieb auch effektiv zu entfernen sind; letzteres folgt<br />

nicht nur aus den Empfehlungen selbst, sondern auch aus dem Umstand,<br />

dass eine Verwendung demontierbarer, aber nicht zu entfernender<br />

Sockel sicherheitstechnisch keinen Sinn ergäbe.<br />

Für das Spektrum zwischen 140 und 180 cm scheint damit eine<br />

"Empfehlungslücke" zu bestehen, die exakt den vorliegend relevanten<br />

Bereich betrifft, da im Hallenbad U. in Sockelnähe eine Wassertiefe von<br />

rund 150 cm gemessen wurde (während die Sockelhöhe den Standardnormen<br />

gemäss Wettkampfvorgaben des Schweizerischen Schwimmverbands<br />

entsprach). Ob allerdings angesichts einer Verschraubung mit vier<br />

Gewindestangen und Hutmuttern noch im praktischen Sinn von "Demontierbarkeit"<br />

des Sockels gesprochen werden kann, erscheint fraglich, mag<br />

aber offen bleiben, da der Sockel jedenfalls trotz unbestrittenermassen<br />

herrschendem Publikumsbetrieb nicht entfernt worden war und insofern<br />

gemäss vorstehenden Ausführungen einem fest montierten Startsockel<br />

gleichzusetzen ist.<br />

Zu beachten ist, dass die Beurteilung eines Werks durch den Richter<br />

grundsätzlich gestützt auf Art. 58 Abs. 1 OR zu erfolgen hat, Empfehlungen,<br />

Richtlinien und Satzungen von Branchenverbänden und anderen<br />

mit der Materie vertrauten Organisationen aber zu berücksichtigen sind<br />

(vgl. Oftinger/Stark, a.a.O., N 76/77 zu § 19; Brehm, a.a.O., N 58 ff. zu<br />

Art. 58 OR). Dabei kommt den Empfehlungen der auf Sicherheitsfragen<br />

spezialisierten Beratungsstelle für Unfallverhütung eine besondere Be-<br />

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