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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 7.1<br />

Die Fürsorgebehörde verfügte in der Folge die Rückerstattung von zuviel<br />

bezogenen Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig wurde die Verrechnung und<br />

die Kürzung gewisser Leistungen angeordnet. Der Regierungsrat hat die<br />

Beschwerde insoweit abgewiesen, als er die angeordnete Rückerstattung<br />

als berechtigt beurteilte. Die Beschwerde wurde insoweit gutgeheissen<br />

und an die Vorinstanz zurückgewiesen, als diese die Modalitäten der<br />

Rückerstattung neu festlegen muss.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass sich die Rückerstattung<br />

der zu viel ausbezahlten Sozialhilfeleistungen nicht rechtfertige,<br />

da er seine Informations- und Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Es<br />

stellt sich hierbei die Frage, ob die Verletzung der Mitwirkungspflicht als<br />

Voraussetzung für die Rückerstattung angesehen werden kann.<br />

1.1 Wer wirtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen hat, ist zur<br />

Rückerstattung verpflichtet, wenn er durch unwahre Angaben Leistungen<br />

erwirkt hat, oder wenn er finanziell in besonders günstige Verhältnisse<br />

gelangt ist (§ 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 1983 über die Sozialhilfe<br />

[ShG, SR<strong>SZ</strong> 380.100]). Der Rückerstattungsanspruch erstreckt<br />

sich auf die Leistungen, die der Hilfsempfänger für sich selbst, seinen<br />

Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit<br />

erhalten hat (§ 25 Abs. 2 ShG). Der Rückerstattungsanspruch ist<br />

unverzinslich und erlischt nach 20 Jahren vom Zeitpunkt der letzten<br />

bezogenen Hilfe an gerechnet (§ 25 Abs. 3 ShG.).<br />

1.2 Der Beschwerdeführer erhält seit 2002 wirtschaftliche Hilfe, welche<br />

ihm mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 bis Ende November <strong>2006</strong><br />

auch weiterhin gewährt wird. Im vorliegenden Fall kommt eine Rückerstattung<br />

auf Grund besonders günstiger Verhältnisse nicht Frage. Ebenso<br />

wenig hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Lebensversicherung<br />

unwahre Angaben gemacht. Indes ist zu prüfen, ob eine (teilweise)<br />

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen deshalb gerechtfertigt ist, weil<br />

der Beschwerdeführer mit dem Nichtanzeigen der Rentenauszahlung<br />

seine Auskunfts- und Meldepflicht bzw. seine Mitwirkungspflicht verletzt<br />

hat.<br />

2. Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt<br />

und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht<br />

hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 15<br />

ShG). Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des<br />

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