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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 7.1<br />

suchsrechts entscheiden. Da die Anordnung der Zwangsmediation durch<br />

die Vorinstanz nicht rechtmässig war, ist sie aufzuheben. Mit der angefochtenen<br />

Verfügung ist die Vorinstanz ihren gesetzlichen Verpflichtungen<br />

zum Entscheid über die Besuchsrechtsregelung (Art. 273 ZGB und<br />

§ 24 Abs. 2 lit. c EGzZGB) und den Antrag um Errichtung einer Beistandschaft<br />

nicht nachgekommen. Nachstehend ist somit zu prüfen, ob<br />

eine Beistandschaft anzuordnen und das dem Beschwerdeführer zustehende<br />

Besuchsrecht zu regeln ist.<br />

(RRB Nr. 1418 vom 24. Oktober <strong>2006</strong>).<br />

7. Sozialwesen<br />

7.1 Aufklärungspflicht über den Bezug einer Lebensversicherungsrente<br />

- Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sind für die Bestreitung der<br />

Lebenshaltungskosten in erster Linie das eigene Erwerbseinkommen<br />

und Leistungen Dritter, insbesondere auch Rentenleistungen einer Lebensversicherung,<br />

einzusetzen (Erw. 2).<br />

- Die Mitwirkungspflichten in der Sozialhilfe werden nur in ausreichendem<br />

Mass erfüllt, wenn ein Sozialhilfeempfänger über den Bezug einer<br />

Rente die Behörde informiert, selbst wenn die Behörde darüber an sich<br />

im Bild sein sollte. Verletzt jemand diese Verpflichtung, ist er zur<br />

Rückerstattung zuviel bezogener wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet<br />

(Erw. 3).<br />

- Die Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten bestehen<br />

vorliegend in einer Rückerstattung zuviel bezogener Fürsorgegelder:<br />

Die Fürsorgebehörde hat den zurückzuzahlenden Beitrag zu berechnen<br />

und eine den konkreten Verhältnissen angemessene ratenweise Rückerstattung<br />

zu verfügen (Erw. 4/5).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

S. wird seit längerem durch die Fürsorgebehörde unterstützt. Anfangs<br />

Juli 2005 ist die heute zuständige Sozialarbeiterin im Rahmen einer<br />

genaueren Aktendurchsicht auf ein Dokument einer Lebensversicherung<br />

von S. gestossen. Der darauf folgenden Abklärungen ergaben, dass S.<br />

seit November 2002 Leistungen aus dieser Lebensversicherung in Form<br />

einer Rente bezieht, ohne dies der Fürsorgebehörde angezeigt zu haben.<br />

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