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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 6.2<br />

benpunkte noch genauer geregelt (vgl. dazu auch Art. 308 Abs. 2 ZGB,<br />

der die Möglichkeit der Ernennung eines Beistandes zur Überwachung<br />

des persönlichen Verkehrs vorsieht).<br />

2.2 Ausserdem wäre in diesem konkreten Fall eine Zwangsmediation,<br />

falls sie im Rahmen einer Weisung als Kindesschutzmassnahme angeordnet<br />

würde, auch nicht sinnvoll. Die Massnahmen des Kindesschutzes<br />

sind in einer Stufenfolge anzuordnen. Dabei ist dem Prinzip der Verhältnismässigkeit<br />

besondere Beachtung zu schenken. Das heisst, es ist die<br />

mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme zu treffen. Ist<br />

jedoch eine mildere Massnahme nicht mehr Erfolg versprechend, so soll<br />

eine härtere Massnahme angeordnet werden. Die Massnahmen sollen<br />

also so schwach als möglich, aber auch so stark als nötig sein (Peter<br />

Breitschmid, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch<br />

I, 3. Aufl., Basel <strong>2006</strong>, N 8 zu Art. 307).<br />

2.3 Die Vorinstanz hat mit der Zwangsmediation eine Massnahme angeordnet,<br />

welche schon zum Vornherein nicht Erfolg versprechend war.<br />

Es hat sich bereits während den Abklärungen der Amtsvormundschaft<br />

und vor dem Entscheid der Vorinstanz gezeigt, dass die Anordnung von<br />

Beratungen und Gesprächen im Hinblick auf eine einvernehmliche Regelung<br />

des Besuchsrechts sinnlos ist, weil der Beschwerdeführer derartige<br />

Gespräche als wenig Erfolg versprechend abgelehnt hat. Wo absehbar ist,<br />

dass mit Anordnungen die erhoffte Wirkung nicht erreicht werden kann,<br />

sind entweder schärfere Massnahmen zu ergreifen oder auf die Massnahme<br />

ist ganz zu verzichten (Breitschmid, a.a.O., N 24 zu Art. 307).<br />

2.4 Eine Mediation setzt eine freiwillige Teilnahme der Parteien und<br />

ein gewisses Mindestmass an Konsensbereitschaft und Kompromisswillen<br />

voraus. Die zwangsweise Anordnung einer Mediation durch Verfügung<br />

macht daher keinen Sinn, wenn mindestens einer Partei die Kompromissbereitschaft<br />

fehlt. Der Beschwerdeführer hat schon im Vorfeld des<br />

angefochtenen Beschlusses weitere Gespräche für eine einvernehmliche<br />

Regelung des Besuchsrechts abgelehnt, weil er diese als aussichtslos<br />

betrachtet hat. Die Vorinstanz hätte deshalb keine Zwangsmediation<br />

anordnen dürfen, zumal ihr auch die Instrumente für die Durchsetzung<br />

dieser Anordnung fehlen.<br />

Weigern sich die Parteien, an einer Mediation teilzunehmen, so darf<br />

der Entscheid über die Besuchsrechtsregelung nicht von der Teilnahme<br />

an einer solchen Mediation abhängig gemacht werden. Will eine Partei<br />

nicht freiwillig an einer Mediation teilnehmen, so kann die Behörde ihren<br />

Entscheid darüber nicht zu Gunsten einer Begleitmassnahme (Mediation)<br />

aufschieben, sondern muss über den Antrag um die Regelung des Be-<br />

247

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