EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 6.2<br />
verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 383 f.;<br />
RRB Nr. 1537 vom 3. Dezember 2002, E. 5.2).<br />
1.3 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz allein eine<br />
Zwangsmediation angeordnet. Daher ist eigentlich nur diese Zwangsmediation<br />
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Über die Neuregelung<br />
des Besuchsrechts sowie die Bestellung eines Beistandes hat die Vorinstanz<br />
im angefochtenen Beschluss gar nicht entschieden, obschon der<br />
Beschwerdeführer am 5. März <strong>2006</strong> einen entsprechenden Antrag gestellt<br />
bzw. sie selber in der Verfügung vom 16. März <strong>2006</strong> die Errichtung<br />
einer Beistandschaft in Betracht gezogen hat. Die vom Beschwerdeführer<br />
in den Anträgen Ziffern 3 und 4 der Beschwerde vom 17. Juli <strong>2006</strong><br />
verlangte Neuregelung des Besuchsrechts sowie die Ernennung eines<br />
Beistandes können nur dann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens<br />
sein, wenn die Vorinstanz eigentlich über diese Anträge hätte entscheiden<br />
müssen. Dies hängt davon ab, ob die von der Vorinstanz angeordnete<br />
Zwangsmediation rechtens ist oder nicht. Da die Zwangsmediation, wie<br />
im Folgenden noch festzuhalten ist, nicht zulässig war, hätte die Vorinstanz<br />
über die Errichtung einer Beistandschaft und insbesondere auch<br />
über die vom Beschwerdeführer ausdrücklich verlangte Regelung des<br />
Besuchsrechts entscheiden müssen. Diese Fragen hätten Gegenstand der<br />
vorinstanzlichen Verfügung sein sollen, weshalb auf diese Anträge ebenfalls<br />
eingetreten werden kann.<br />
2. Die Vormundschaftsbehörde ist sowohl für die Anordnung von<br />
Massnahmen des Kindesschutzes, für die Bestellung und Aufhebung<br />
einer Beistandschaft als auch zu Anordnungen über den persönlichen<br />
Verkehr zuständig (§ 24 Abs. 2 lit. c, f und g des Einführungsgesetzes vom<br />
14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB,<br />
SR<strong>SZ</strong> 210.100]). Zulässige kindesschutzrechtliche Massnahmen wären<br />
z.B. Beratung, Ermahnung, Weisungen, Aufsicht (Art. 307 Abs. 3 ZGB),<br />
Beistandschaft (Art. 308 ZGB), Obhutsentzug (Art. 310 ZGB) usw.<br />
2.1 Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, ob die angeordnete<br />
Zwangsmediation überhaupt eine gesetzliche Grundlage hat und damit<br />
zulässig ist. Die Anordnung einer Zwangsmediation könnte höchstens als<br />
Kindesschutzmassnahme bzw. Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3<br />
oder Art. 273 Abs. 2 ZGB angesehen werden. Eine andere gesetzliche<br />
Grundlage für die Anordnung einer solchen Massnahme ist nicht ersichtlich.<br />
Meist werden Weisungen nicht selbstständig, sondern als Begleitmassnahmen<br />
erlassen. Die in Art. 273 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Weisungen<br />
setzen in der Regel wohl voraus, dass die Behörde eine Regelung<br />
des Besuchsrechts getroffen hat. Mit den Weisungen werden dann Ne-<br />
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