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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 6.2<br />

Seite der Mutter, da sie eine Frau sei, nicht zu hören. Als Anwältin ist<br />

sich die Beiständin bewusst, welches ihre Pflichten sind und welche<br />

Interessen sie wahrzunehmen hat, nämlich im vorliegenden Fall diejenigen<br />

des Kindes. Ob die Beiständin eine Frau oder ein Mann ist, spielt<br />

dabei keine Rolle.<br />

(RRB Nr. 283 vom 21. Februar <strong>2006</strong>).<br />

6.2 Mediation zur Regelung des Besuchsrechts<br />

- Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand<br />

der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. korrekterweise hätte<br />

sein sollen (Erw. 1).<br />

- Die Anordnung einer Mediation zur Regelung des Besuchsrechts ist als<br />

Kindesschutzmassnahme unzulässig, wenn ohne weiteres absehbar ist,<br />

dass sie nicht zum Ziel führt (Erw. 2).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen,<br />

ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft<br />

u.a. insbesondere die Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit des Rechtsmittels<br />

(§ 27 Abs. 1 lit. a und e der Verordnung vom 6. Juni 1974 über<br />

die Verwaltungsrechtspflege [VRP, SR<strong>SZ</strong> 234.110]). Ist eine Sachentscheidsvoraussetzung<br />

nicht gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid<br />

(§ 27 Abs. 2 VRP).<br />

1.2 Der Umfang der Tätigkeit der Rechtspflegebehörden wird durch<br />

den Streitgegenstand umrissen. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens<br />

sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen<br />

Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.<br />

Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden<br />

hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde,<br />

ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden<br />

Behörde eingegriffen würde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,<br />

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des <strong>Kanton</strong>s Zürich,<br />

2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19 – 28, N. 86). Zwecks Einhaltung<br />

der funktionellen Zuständigkeit sowie des Instanzenzugs werden<br />

Änderungen des Rechtsbegehrens im Beschwerdeverfahren, die inhaltlich<br />

eine substanzielle Erweiterung der im vorinstanzlichen Verfahren<br />

gestellten Anträge zur Folge haben und somit auch eine Änderung des<br />

Streitgegenstandes bewirken, nicht zugelassen (Attilio R. Gadola, Das<br />

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