EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 6.1<br />
dass sie an der getroffenen Wahl festhalten will, sodass sie die Angelegenheit<br />
gestützt auf Art. 388 Abs. 3 ZGB ohnehin dem Regierungsrat als<br />
Aufsichtsbehörde hätte unterbreiten müssen. Aus diesem Grunde wird<br />
auf die Beschwerde eingetreten.<br />
2.1 Der Beschwerdeführer schlägt Rechtsanwalt Z. als Prozessbeistand<br />
für K. vor. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz opponieren gegen<br />
diesen Vorschlag. Einerseits wird von der Beschwerdegegnerin geltend<br />
gemacht, dass Rechtsanwalt Z. ihre Interessen in einer anderen Sache<br />
vertreten werde, sodass dieser durch die Übernahme des Amtes als Prozessbeistand<br />
für K. in einen Interessenkonflikt geraten könnte. Die Vorinstanz<br />
andererseits wendet ein, dass sie es nicht für gut befände, wenn<br />
der Beschwerdeführer auch noch den Prozessbeistand seines Sohnes<br />
bestimmen könne, nachdem er Strafanzeige eingereicht habe. Rechtsanwalt<br />
Z. selber lehnt die Übernahme des Amtes des Prozessbeistandes<br />
ab. Er begründet seine ablehnende Haltung damit, dass er einerseits in<br />
einen Interessenkonflikt geraten könnte, da er schon Mandate für den<br />
Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin geführt habe und andererseits<br />
auf Grund anderer Arbeiten keine Zeit habe, ein solches Amt zu<br />
übernehmen.<br />
2.2 Angesichts dieser Umstände kommt Rechtsanwalt Z. als Prozessbeistand<br />
für K. nicht in Frage. Weitere Vorschläge für das Amt des Prozessbeistandes<br />
wurden seitens des Beschwerdeführers nicht gemacht.<br />
3.1 Die Vorinstanz hat Rechtsanwältin Y. als Prozessbeistand ernannt.<br />
Der Beschwerdeführer befürchtet, dass die Beiständin nicht unparteiisch<br />
sei, da sie bereits für andere Mandate von der Vorinstanz eingesetzt worden<br />
sei. Den Bedenken des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.<br />
3.2 Die Errichtung der Prozessbeistandschaft wurde notwendig, da der<br />
Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Kindsmutter erstattet hat. Die<br />
Aufgabe des Prozessbeistandes wird es sein, die Interessen des Kindes<br />
und nur dessen Interessen im Strafverfahren zu vertreten. Es ist daher<br />
von Vorteil, wenn die Person, welche als Beistand in Frage kommt, über<br />
Prozesserfahrung verfügt. Dies ist bei der ernannten Beiständin der Fall.<br />
Da Rechtsanwältin Y. bereits andere Prozessbeistandschaften im Kindesrecht<br />
geführt hat, kennt sie sich in den Verfahrensabläufen aus und kann<br />
auch abschätzen, welche Massnahmen zu treffen sind. Mit der Honorierung<br />
ihrer Arbeit durch die Vorinstanz ist die Beiständin noch lange nicht<br />
gekauft, zumal dies auch nicht im Interesse der Vorinstanz liegt. Ebenso<br />
ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Beiständin stehe auf der<br />
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