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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 6.1<br />

dass sie an der getroffenen Wahl festhalten will, sodass sie die Angelegenheit<br />

gestützt auf Art. 388 Abs. 3 ZGB ohnehin dem Regierungsrat als<br />

Aufsichtsbehörde hätte unterbreiten müssen. Aus diesem Grunde wird<br />

auf die Beschwerde eingetreten.<br />

2.1 Der Beschwerdeführer schlägt Rechtsanwalt Z. als Prozessbeistand<br />

für K. vor. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz opponieren gegen<br />

diesen Vorschlag. Einerseits wird von der Beschwerdegegnerin geltend<br />

gemacht, dass Rechtsanwalt Z. ihre Interessen in einer anderen Sache<br />

vertreten werde, sodass dieser durch die Übernahme des Amtes als Prozessbeistand<br />

für K. in einen Interessenkonflikt geraten könnte. Die Vorinstanz<br />

andererseits wendet ein, dass sie es nicht für gut befände, wenn<br />

der Beschwerdeführer auch noch den Prozessbeistand seines Sohnes<br />

bestimmen könne, nachdem er Strafanzeige eingereicht habe. Rechtsanwalt<br />

Z. selber lehnt die Übernahme des Amtes des Prozessbeistandes<br />

ab. Er begründet seine ablehnende Haltung damit, dass er einerseits in<br />

einen Interessenkonflikt geraten könnte, da er schon Mandate für den<br />

Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin geführt habe und andererseits<br />

auf Grund anderer Arbeiten keine Zeit habe, ein solches Amt zu<br />

übernehmen.<br />

2.2 Angesichts dieser Umstände kommt Rechtsanwalt Z. als Prozessbeistand<br />

für K. nicht in Frage. Weitere Vorschläge für das Amt des Prozessbeistandes<br />

wurden seitens des Beschwerdeführers nicht gemacht.<br />

3.1 Die Vorinstanz hat Rechtsanwältin Y. als Prozessbeistand ernannt.<br />

Der Beschwerdeführer befürchtet, dass die Beiständin nicht unparteiisch<br />

sei, da sie bereits für andere Mandate von der Vorinstanz eingesetzt worden<br />

sei. Den Bedenken des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.<br />

3.2 Die Errichtung der Prozessbeistandschaft wurde notwendig, da der<br />

Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Kindsmutter erstattet hat. Die<br />

Aufgabe des Prozessbeistandes wird es sein, die Interessen des Kindes<br />

und nur dessen Interessen im Strafverfahren zu vertreten. Es ist daher<br />

von Vorteil, wenn die Person, welche als Beistand in Frage kommt, über<br />

Prozesserfahrung verfügt. Dies ist bei der ernannten Beiständin der Fall.<br />

Da Rechtsanwältin Y. bereits andere Prozessbeistandschaften im Kindesrecht<br />

geführt hat, kennt sie sich in den Verfahrensabläufen aus und kann<br />

auch abschätzen, welche Massnahmen zu treffen sind. Mit der Honorierung<br />

ihrer Arbeit durch die Vorinstanz ist die Beiständin noch lange nicht<br />

gekauft, zumal dies auch nicht im Interesse der Vorinstanz liegt. Ebenso<br />

ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Beiständin stehe auf der<br />

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