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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 6.1<br />

ter Breitschmid, a.a.O., Art. 388-391 N 7; Bernhard Schnyder/Erwin<br />

Murer, Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 1984, N 42 zu Art. 388).<br />

1.5.1 Mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 hat die Vorinstanz für K.<br />

eine Vertretungsbeistandschaft errichtet. Der Beschwerdeführer ist der<br />

Vater des Verbeiständeten. Er macht in seiner Beschwerdeschrift geltend,<br />

dass die vorgeschlagene Vertretungsbeiständin nicht unparteiisch<br />

sei, weil sie die Aufträge nach Wunsch und Willen der Vorinstanz durchführe.<br />

Im Weiteren sei es nicht richtig, als Beiständin eine Frau vorzusehen,<br />

da diese mit ihren Entscheiden stets auf der Seite der Mutter des<br />

Kindes sei. In einem späteren Schreiben schlägt der Beschwerdeführer<br />

Rechtsanwalt Z. als Beistand vor.<br />

1.5.2 Aus den vorhandenen Akten geht hervor, dass die Vorinstanz die<br />

Kindseltern nicht angefragt hat, ob sie einen Vorschlag für die Person<br />

des Vertretungsbeistandes ihres Sohnes machen möchten. Sie hat selber<br />

Rechtsanwältin Y. gesucht und als Beiständin gewählt.<br />

1.5.3 Die Anfechtung ist binnen 10 Tagen nach Mitteilung beziehungsweise<br />

Kenntnis der Wahl gegenüber der Wahlbehörde geltend zu<br />

machen; es bedarf dies keiner besonderen Form und es hat die Behörde<br />

auch auf mündliche Einwendungen des Massnahmebetroffenen einzugehen;<br />

es bildet dies Teil des Zusammenwirkens zwischen Behörde und<br />

Schutzbedürftigen beziehungsweise dessen Umfeld, weshalb jedes nachvollziehbare<br />

Anliegen nach dem Untersuchungsgrundsatz zu prüfen ist.<br />

Sind Einwendungen zu Unrecht bei der Aufsichtsbehörde erhoben worden,<br />

hat diese die Sache zunächst an die Wahlbehörde zu weiterem Vorgehen<br />

im Sinne von Art. 388 Abs. 3 ZGB zu überweisen (Breitschmid,<br />

a.a.O., Art. 388-391, N 4; BGE 101 Ia 323 f.).<br />

1.6 Aus diesen Erwägungen ist zu schliessen, dass für die vorliegende<br />

Beschwerde bzw. die Beurteilung der Anfechtung der Wahl der Beiständin<br />

nicht der Regierungsrat zuständig ist, sondern in erster Linie die<br />

Vorinstanz. Sie hat die beschwerdeführerischen Einwände gegen die<br />

Person der Beiständin zu prüfen und je nach Ergebnis eine neue Wahl zu<br />

treffen oder aber ihren begründeten ablehnenden Entscheid von sich aus<br />

der Aufsichtsbehörde, das heisst dem Regierungsrat, zu unterbreiten.<br />

Im vorliegenden Fall würde eine Zurückweisung der Sache einem Verfahrensleerlauf<br />

gleichkommen. Insbesondere auch deshalb, weil der<br />

Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, im Laufe des Verfahrens Personen<br />

für das Amt des Beistandes vorzuschlagen und die Vorinstanz wie<br />

auch die Beschwerdegegnerin dazu Stellung nehmen konnten. Im Übrigen<br />

hat die Vorinstanz in ihren Stellungnahmen zu verstehen gegeben,<br />

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