EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
C 6.1<br />
ter Breitschmid, a.a.O., Art. 388-391 N 7; Bernhard Schnyder/Erwin<br />
Murer, Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 1984, N 42 zu Art. 388).<br />
1.5.1 Mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 hat die Vorinstanz für K.<br />
eine Vertretungsbeistandschaft errichtet. Der Beschwerdeführer ist der<br />
Vater des Verbeiständeten. Er macht in seiner Beschwerdeschrift geltend,<br />
dass die vorgeschlagene Vertretungsbeiständin nicht unparteiisch<br />
sei, weil sie die Aufträge nach Wunsch und Willen der Vorinstanz durchführe.<br />
Im Weiteren sei es nicht richtig, als Beiständin eine Frau vorzusehen,<br />
da diese mit ihren Entscheiden stets auf der Seite der Mutter des<br />
Kindes sei. In einem späteren Schreiben schlägt der Beschwerdeführer<br />
Rechtsanwalt Z. als Beistand vor.<br />
1.5.2 Aus den vorhandenen Akten geht hervor, dass die Vorinstanz die<br />
Kindseltern nicht angefragt hat, ob sie einen Vorschlag für die Person<br />
des Vertretungsbeistandes ihres Sohnes machen möchten. Sie hat selber<br />
Rechtsanwältin Y. gesucht und als Beiständin gewählt.<br />
1.5.3 Die Anfechtung ist binnen 10 Tagen nach Mitteilung beziehungsweise<br />
Kenntnis der Wahl gegenüber der Wahlbehörde geltend zu<br />
machen; es bedarf dies keiner besonderen Form und es hat die Behörde<br />
auch auf mündliche Einwendungen des Massnahmebetroffenen einzugehen;<br />
es bildet dies Teil des Zusammenwirkens zwischen Behörde und<br />
Schutzbedürftigen beziehungsweise dessen Umfeld, weshalb jedes nachvollziehbare<br />
Anliegen nach dem Untersuchungsgrundsatz zu prüfen ist.<br />
Sind Einwendungen zu Unrecht bei der Aufsichtsbehörde erhoben worden,<br />
hat diese die Sache zunächst an die Wahlbehörde zu weiterem Vorgehen<br />
im Sinne von Art. 388 Abs. 3 ZGB zu überweisen (Breitschmid,<br />
a.a.O., Art. 388-391, N 4; BGE 101 Ia 323 f.).<br />
1.6 Aus diesen Erwägungen ist zu schliessen, dass für die vorliegende<br />
Beschwerde bzw. die Beurteilung der Anfechtung der Wahl der Beiständin<br />
nicht der Regierungsrat zuständig ist, sondern in erster Linie die<br />
Vorinstanz. Sie hat die beschwerdeführerischen Einwände gegen die<br />
Person der Beiständin zu prüfen und je nach Ergebnis eine neue Wahl zu<br />
treffen oder aber ihren begründeten ablehnenden Entscheid von sich aus<br />
der Aufsichtsbehörde, das heisst dem Regierungsrat, zu unterbreiten.<br />
Im vorliegenden Fall würde eine Zurückweisung der Sache einem Verfahrensleerlauf<br />
gleichkommen. Insbesondere auch deshalb, weil der<br />
Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, im Laufe des Verfahrens Personen<br />
für das Amt des Beistandes vorzuschlagen und die Vorinstanz wie<br />
auch die Beschwerdegegnerin dazu Stellung nehmen konnten. Im Übrigen<br />
hat die Vorinstanz in ihren Stellungnahmen zu verstehen gegeben,<br />
243