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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 6.1<br />

1.3 Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen ernennt die<br />

Vormundschaftsbehörde einen Beistand da, wo das Gesetz es besonders<br />

vorsieht, sowie wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen oder<br />

entmündigten Person in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen<br />

des Vertretenen widersprechen (Art. 392 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Nach<br />

Art. 388 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 397 Abs. 1 ZGB kann jedermann,<br />

der ein Interesse hat, die Wahl des Beistandes binnen zehn<br />

Tagen, nachdem er von ihr Kenntnis erhalten hat, als gesetzwidrig anfechten.<br />

Namentlich sind demzufolge der Verbeiständete, der (vorläufig)<br />

Gewählte beziehungsweise die (zu Unrecht) Übergangenen sowie nahe<br />

stehende Personen, welche Mündelinteressen wahrnehmen, zur Geltendmachung<br />

von Anfechtungsgründen legitimiert. Eine Anfechtung<br />

kann gestützt werden auf das Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes<br />

gemäss Art. 384 ZGB oder das Übergehen der Vorrechte der Verwandten<br />

und des Ehegatten oder von Wünschen der Verbeiständeten und der<br />

Eltern (Art. 380 beziehungsweise Art. 381 ZGB). Wird von der Vormundschaftsbehörde<br />

die Anfechtung als begründet anerkannt, so trifft sie eine<br />

neue Wahl, andernfalls unterbreitet sie die Angelegenheit mit ihrem<br />

Bericht der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung (Art. 388 Abs. 3 ZGB).<br />

1.4 Die Rechtsvorkehr (Ablehnung beziehungsweise Anfechtung) führt<br />

zu einer Wiedererwägung des Wahlentscheides unter Einbezug der neu<br />

vorgebrachten Aspekte, ohne dass diese auf dem Weg der Beschwerde<br />

(Art. 420 ZGB) geltend gemacht werden müssten. Die Vormundschaftsbehörde<br />

als erstinstanzliche Wahlbehörde hat sich damit ein zweites Mal<br />

– und da es um die Einigung zur Übernahme des Mandats geht, mit<br />

gleicher Kognition – über die Person des Mandatträgers auszusprechen.<br />

Sie hat sich dabei mit den geltend gemachten Einwänden auseinanderzusetzen;<br />

in Betracht kommt namentlich, es habe die Behörde beim<br />

ursprünglichen Entscheid zu Unrecht den Massnahmebetroffenen beziehungsweise<br />

die ihm nahe stehenden Personen, gegebenenfalls auch den<br />

beabsichtigten Mandatsträger, nicht angehört beziehungsweise habe<br />

dessen Eignung nur unzulänglich geprüft oder das Ermessen nicht<br />

pflichtgemäss wahrgenommen; die Ermessensbetätigung dürfte namentlich<br />

dort umfassend zu überprüfen sein, wo Vorrechte beziehungsweise<br />

Wünsche nach Art. 380 f. ZGB hätten berücksichtigte werden sollen<br />

(Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 388-<br />

91 N 6).<br />

Die Behörde hat sich ein zweites Mal förmlich über die Wahl auszusprechen<br />

und dabei entweder eine neue Wahl zu treffen und mitzuteilen<br />

oder aber ihren ablehnenden Entscheid von sich aus (ohne dass eine<br />

Beschwerde zu erheben wäre) der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten (Pe-<br />

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