EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 6.1<br />
1.3 Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen ernennt die<br />
Vormundschaftsbehörde einen Beistand da, wo das Gesetz es besonders<br />
vorsieht, sowie wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen oder<br />
entmündigten Person in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen<br />
des Vertretenen widersprechen (Art. 392 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Nach<br />
Art. 388 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 397 Abs. 1 ZGB kann jedermann,<br />
der ein Interesse hat, die Wahl des Beistandes binnen zehn<br />
Tagen, nachdem er von ihr Kenntnis erhalten hat, als gesetzwidrig anfechten.<br />
Namentlich sind demzufolge der Verbeiständete, der (vorläufig)<br />
Gewählte beziehungsweise die (zu Unrecht) Übergangenen sowie nahe<br />
stehende Personen, welche Mündelinteressen wahrnehmen, zur Geltendmachung<br />
von Anfechtungsgründen legitimiert. Eine Anfechtung<br />
kann gestützt werden auf das Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes<br />
gemäss Art. 384 ZGB oder das Übergehen der Vorrechte der Verwandten<br />
und des Ehegatten oder von Wünschen der Verbeiständeten und der<br />
Eltern (Art. 380 beziehungsweise Art. 381 ZGB). Wird von der Vormundschaftsbehörde<br />
die Anfechtung als begründet anerkannt, so trifft sie eine<br />
neue Wahl, andernfalls unterbreitet sie die Angelegenheit mit ihrem<br />
Bericht der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung (Art. 388 Abs. 3 ZGB).<br />
1.4 Die Rechtsvorkehr (Ablehnung beziehungsweise Anfechtung) führt<br />
zu einer Wiedererwägung des Wahlentscheides unter Einbezug der neu<br />
vorgebrachten Aspekte, ohne dass diese auf dem Weg der Beschwerde<br />
(Art. 420 ZGB) geltend gemacht werden müssten. Die Vormundschaftsbehörde<br />
als erstinstanzliche Wahlbehörde hat sich damit ein zweites Mal<br />
– und da es um die Einigung zur Übernahme des Mandats geht, mit<br />
gleicher Kognition – über die Person des Mandatträgers auszusprechen.<br />
Sie hat sich dabei mit den geltend gemachten Einwänden auseinanderzusetzen;<br />
in Betracht kommt namentlich, es habe die Behörde beim<br />
ursprünglichen Entscheid zu Unrecht den Massnahmebetroffenen beziehungsweise<br />
die ihm nahe stehenden Personen, gegebenenfalls auch den<br />
beabsichtigten Mandatsträger, nicht angehört beziehungsweise habe<br />
dessen Eignung nur unzulänglich geprüft oder das Ermessen nicht<br />
pflichtgemäss wahrgenommen; die Ermessensbetätigung dürfte namentlich<br />
dort umfassend zu überprüfen sein, wo Vorrechte beziehungsweise<br />
Wünsche nach Art. 380 f. ZGB hätten berücksichtigte werden sollen<br />
(Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 388-<br />
91 N 6).<br />
Die Behörde hat sich ein zweites Mal förmlich über die Wahl auszusprechen<br />
und dabei entweder eine neue Wahl zu treffen und mitzuteilen<br />
oder aber ihren ablehnenden Entscheid von sich aus (ohne dass eine<br />
Beschwerde zu erheben wäre) der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten (Pe-<br />
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