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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 6.1<br />

6. Vormundschaftsrecht<br />

6.1 Anfechtung der Wahl einer Beiständin<br />

- Die Wahl eines Beistandes ist bei der Vormundschaftsbehörde anzufechten.<br />

Gibt die Vormundschaftsbehörde zu erkennen, dass sie an der<br />

getroffenen Wahl festhalten und noch einmal die gleiche Person ernennen<br />

will, ist von einer Überweisung abzusehen und direkt von der<br />

angerufenen Aufsichtsbehörde ein Entscheid zu treffen (Erw. 1).<br />

- Da die vorgeschlagene Person als Beistand nicht in Frage kommt und<br />

die ernannte Beiständin für die Aufgabe geeignet ist, ist deren Wahl zu<br />

bestätigen (Erw. 2/3).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

X., Vater von K., hat gegen die Kindsmutter, bei der K. lebt, und eine<br />

Drittperson Strafanzeige eingereicht. Die zuständige Vormundschaftsbehörde<br />

hat für K. eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB<br />

für dessen Interessenwahrung im Strafverfahren errichtet. Zur Beiständin<br />

wird Rechtsanwältin Y. ernannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wird<br />

– soweit darauf eingetreten wird - vom Regierungsrat abgewiesen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen,<br />

ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft<br />

insbesondere die Zuständigkeit (§ 27 Abs. 1 lit. a Verordnung vom<br />

6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, SR<strong>SZ</strong> 234.110]).<br />

Ist eine Sachentscheidsvoraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde<br />

einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).<br />

1.2 Im Vormundschaftsrecht richtet sich das Verfahren nach kantonalem<br />

Recht, insbesondere nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege<br />

und dem Einführungsgesetz vom 14. September 1978 zum<br />

Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SR<strong>SZ</strong> 210.100), soweit nicht<br />

von Bundesrechts wegen bestimmte Verfahrensregeln zu beachten sind,<br />

wie z.B. Art. 420 oder Art. 388 ZGB. Der Regierungsrat ist vormundschaftliche<br />

Aufsichtsbehörde und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen<br />

und Entscheide der Vormundschaftsbehörde (§ 7 Abs. 1<br />

EGzZGB).<br />

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