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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 3.1<br />

dung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt und die<br />

Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt (vgl.<br />

Häfelin/Müller, a.a.O., NN 509 ff.; RRB Nr. 924 vom 7. August 2001,<br />

E. 5.2).<br />

5.2.2 Die Vorinstanz Ziffer 2 bestreitet nicht, dass sie bis vor kurzem,<br />

gestützt auf das Schutzzonenreglement, Neubauten in der Schutzzone S<br />

IIb bewilligt hat. Vernehmlassend weist sie darauf hin, dass das Verwaltungsgericht<br />

diese Praxis in seinem Entscheid 1000/05 vom 30. Juni<br />

2005 jedoch nicht gestützt, sondern als unzulässig erachtet habe. Dass<br />

die Vorinstanz Ziffer 2 dieser verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung<br />

folgt, ist als sachlicher und gerechtfertigter Grund für eine Praxisänderung<br />

zu würdigen. Aus ihrer Stellungnahme ist zudem zu schliessen,<br />

dass es sich um eine grundlegende Praxisänderung handelt, welche seither<br />

auf sämtliche vergleichbaren Fälle Anwendung findet. Ausserdem<br />

besteht an einem wirksamen Grundwasserschutz ein grosses öffentliches<br />

Interesse. Die Vorinstanz Ziffer 2 hat der Durchsetzung der zu diesem<br />

Zweck erlassenen bundesrechtlichen Bestimmungen zu Recht den Vorrang<br />

vor dem Interesse an der Weiterführung der bisherigen Bewilligungspraxis<br />

eingeräumt. Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer<br />

nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Die Vorinstanz<br />

Ziffer 2 hat ihn nämlich mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 unter<br />

Hinweis auf das grundsätzliche Bauverbot in der Schutzzone S2 darüber<br />

informiert, dass keine Bewilligung für das Baugesuch in Aussicht gestellt<br />

werden könne.<br />

Die Praxisänderung der Vorinstanz Ziffer 2 erweist sich somit als sachgerecht<br />

und angebracht. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die<br />

Unterhaltsarbeiten an den Gleisanlagen beanstandet, ist darauf hinzuweisen,<br />

dass deren Regelung und Kontrolle den Bundesbehörden obliegt<br />

(vgl. Wegleitung Grundwasserschutz, S. 70).<br />

5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass kein wichtiger<br />

Grund für eine Ausnahmebewilligung zur Erstellung der Doppelgarage<br />

vorliegt. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die weitere<br />

Voraussetzung, dass eine Gefährdung des Grundwassers durch die Baute<br />

ausgeschlossen werden kann, erfüllt wäre. Die Vorinstanz Ziffer 2 hat die<br />

Bewilligung zur Erstellung der Doppelgarage demnach zu Recht verweigert.<br />

(RRB Nr. 1045 vom 8. August <strong>2006</strong>).<br />

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