EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 3.1<br />
Beibehaltung einer Anlage besteht, der stärker zu gewichten ist als die<br />
Anliegen des Grundwasserschutzes und der Trinkwasserversorgung. Das<br />
Bundesrecht gewichtet die Anliegen des Grundwasserschutzes allerdings<br />
sehr stark. Eine solche Ausnahmebewilligung fällt deshalb grundsätzlich<br />
nur bei unverzichtbaren Anlagen oder Teilen von Anlagen in Betracht,<br />
welche auf Grund geologischer oder topographischer Standorteigenschaften<br />
oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend in der<br />
Schutzzone liegen müssen. Wirtschaftliche Gründe oder Nutzungsinteressen<br />
rechtfertigen keine Ausnahme (vgl. Wegleitung Grundwasserschutz,<br />
S. 59).<br />
5.1 Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung kommt demnach vorab<br />
bei der Angewiesenheit auf den vorgesehenen Standort in Frage. Es liegt<br />
nahe, in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung zur Standortgebundenheit<br />
gemäss Art. 24 RPG beizuziehen (vgl. VGE 1000/05 vom<br />
30. Juni 2005, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 1A.150/2000 vom 23. Januar<br />
2001, E. 2d).<br />
Weder macht der Beschwerdeführer geltend noch ist ersichtlich, warum<br />
die Doppelgarage als unverzichtbare und zwingend in der Schutzzone<br />
S2 zu erstellende Baute zu betrachten wäre. Das bestehende Wohnhaus<br />
auf der Parzelle KTN 1190 verfügt denn auch bereits über eine<br />
Doppelgarage (vgl. Pläne Nr. 209/1 und 209/2 vom 11. November<br />
2005). Ein sachlicher Zwang zur Errichtung einer weiteren Garage besteht<br />
somit nicht. Deren Erstellung liegt einzig im privaten Interesse des<br />
Beschwerdeführers, was keinen wichtigen Grund im Sinne der bundesrechtlichen<br />
Gewässerschutzgesetzgebung darstellt. Ausserdem steht es<br />
dem Beschwerdeführer frei, ein Baugesuch für eine Doppelgarage auf<br />
dem in der Schutzzone S3 gelegenen Bereich seines Grundstücks zu<br />
stellen.<br />
5.2 Der Beschwerdeführer erblickt in der Tatsache, dass die Vorinstanz<br />
Ziffer 2 bis anhin regelmässig Baubewilligungen für Neubauten in der<br />
Schutzzone S IIb erteilt habe, einen wichtigen Grund für die Erteilung<br />
eine Ausnahmebewilligung.<br />
5.2.1 Der eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten<br />
kommt zwar ein grosses Gewicht zu. Das Gleichheitsprinzip und der<br />
Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangen grundsätzlich, dass an einer<br />
Praxis festgehalten wird. Sie stehen aber einer Praxisänderung nicht<br />
entgegen, sofern diese auf sachlichen Gründen beruht. Die Änderung<br />
einer bestehenden Praxis ist mit der Rechtsgleichheit vereinbar, wenn<br />
ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung<br />
grundsätzlich erfolgt, das Interesse an der richtigen Rechtsanwen-<br />
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