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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 3.1<br />

Beibehaltung einer Anlage besteht, der stärker zu gewichten ist als die<br />

Anliegen des Grundwasserschutzes und der Trinkwasserversorgung. Das<br />

Bundesrecht gewichtet die Anliegen des Grundwasserschutzes allerdings<br />

sehr stark. Eine solche Ausnahmebewilligung fällt deshalb grundsätzlich<br />

nur bei unverzichtbaren Anlagen oder Teilen von Anlagen in Betracht,<br />

welche auf Grund geologischer oder topographischer Standorteigenschaften<br />

oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend in der<br />

Schutzzone liegen müssen. Wirtschaftliche Gründe oder Nutzungsinteressen<br />

rechtfertigen keine Ausnahme (vgl. Wegleitung Grundwasserschutz,<br />

S. 59).<br />

5.1 Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung kommt demnach vorab<br />

bei der Angewiesenheit auf den vorgesehenen Standort in Frage. Es liegt<br />

nahe, in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung zur Standortgebundenheit<br />

gemäss Art. 24 RPG beizuziehen (vgl. VGE 1000/05 vom<br />

30. Juni 2005, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 1A.150/2000 vom 23. Januar<br />

2001, E. 2d).<br />

Weder macht der Beschwerdeführer geltend noch ist ersichtlich, warum<br />

die Doppelgarage als unverzichtbare und zwingend in der Schutzzone<br />

S2 zu erstellende Baute zu betrachten wäre. Das bestehende Wohnhaus<br />

auf der Parzelle KTN 1190 verfügt denn auch bereits über eine<br />

Doppelgarage (vgl. Pläne Nr. 209/1 und 209/2 vom 11. November<br />

2005). Ein sachlicher Zwang zur Errichtung einer weiteren Garage besteht<br />

somit nicht. Deren Erstellung liegt einzig im privaten Interesse des<br />

Beschwerdeführers, was keinen wichtigen Grund im Sinne der bundesrechtlichen<br />

Gewässerschutzgesetzgebung darstellt. Ausserdem steht es<br />

dem Beschwerdeführer frei, ein Baugesuch für eine Doppelgarage auf<br />

dem in der Schutzzone S3 gelegenen Bereich seines Grundstücks zu<br />

stellen.<br />

5.2 Der Beschwerdeführer erblickt in der Tatsache, dass die Vorinstanz<br />

Ziffer 2 bis anhin regelmässig Baubewilligungen für Neubauten in der<br />

Schutzzone S IIb erteilt habe, einen wichtigen Grund für die Erteilung<br />

eine Ausnahmebewilligung.<br />

5.2.1 Der eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten<br />

kommt zwar ein grosses Gewicht zu. Das Gleichheitsprinzip und der<br />

Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangen grundsätzlich, dass an einer<br />

Praxis festgehalten wird. Sie stehen aber einer Praxisänderung nicht<br />

entgegen, sofern diese auf sachlichen Gründen beruht. Die Änderung<br />

einer bestehenden Praxis ist mit der Rechtsgleichheit vereinbar, wenn<br />

ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung<br />

grundsätzlich erfolgt, das Interesse an der richtigen Rechtsanwen-<br />

239

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