01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C 3.1<br />

schutzverordnung schränken die Baumöglichkeiten in der bisherigen<br />

Schutzzone S IIb nun zwar noch in weiter gehendem Mass als das geltende<br />

Schutzzonenreglement ein. Es handelt sich dabei jedoch nicht um<br />

einen schweren Eingriff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.<br />

Weder wird dem Beschwerdeführer sein Grundeigentum entzogen,<br />

noch bewirkt das grundsätzliche Bauverbot gegenüber der bisherigen<br />

Rechtslage eine grundlegende Verschlechterung. Für weniger schwere<br />

Eingriffe in die Eigentumsrechte ist indessen kein Gesetz im formellen<br />

Sinn erforderlich, sondern es genügt eine (kompetenzgemäss erlassene)<br />

Verordnung als Rechtsgrundlage (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines<br />

Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 2055 mit Hinweis).<br />

4.1 Der Beschwerdeführer plant, entlang der nördlichen Grenze seines<br />

Grundstücks KTN 1190 eine Doppelgarage zu erstellen. Während sich<br />

der südliche Teil seiner Parzelle in der Schutzzone S III befindet, liegt<br />

der nördliche Teil in der Schutzzone S IIb. Auf Grund der neuen Gewässerschutzverordnung<br />

gilt nunmehr auch in solchen „Schutzzonen mit<br />

beschränkter Wirkung“, welche bislang das Bauen auf bestimmten Parzellen<br />

in der Schutzzone S2 zuliessen, im Prinzip ein Bauverbot (vgl.<br />

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Wegleitung<br />

Grundwasserschutz, Bern 2004, S. 95). Entgegen der Auffassung des<br />

Beschwerdeführers kommt es nicht in Frage, die Anforderungen der<br />

bundesrechtlichen Schutzzone S2 lediglich für die Schutzzone S IIa<br />

vollständig, für die Schutzzone S IIb hingegen nur selektiv zu übernehmen.<br />

Auf Grund des Vorrangs der Bundesgesetzgebung ist ein solches<br />

Vorgehen ausgeschlossen. Auch die Tatsache, dass der südliche Teil der<br />

Parzelle in der Schutzzone S3 liegt, ändert nichts daran, dass für den<br />

nördlichen Bereich die bundesrechtlichen Bestimmungen über die<br />

Schutzzone S2 Geltung haben. Der nach wie vor geltende Schutzzonenplan<br />

sieht eine solche Aufteilung des Grundstücks KTN 1190 eindeutig<br />

vor. Eine vollständige Eingliederung der Parzelle in die eine oder andere<br />

Zone wäre – falls sachlich gerechtfertigt – nur im Rahmen einer Änderung<br />

des Schutzzonenplans möglich.<br />

4.2 Die Erstellung der geplanten Doppelgarage ist demnach grundsätzlich<br />

verboten. Sie ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn eine Gefährdung<br />

des Grundwassers ausgeschlossen werden kann und wichtige<br />

Gründe vorliegen. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Voraussetzungen<br />

erfüllt sind.<br />

5. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn ein begründbarer und<br />

nachvollziehbarer Sachzwang für die ausnahmsweise Errichtung oder<br />

238

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!