EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 3.1<br />
schutzverordnung schränken die Baumöglichkeiten in der bisherigen<br />
Schutzzone S IIb nun zwar noch in weiter gehendem Mass als das geltende<br />
Schutzzonenreglement ein. Es handelt sich dabei jedoch nicht um<br />
einen schweren Eingriff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.<br />
Weder wird dem Beschwerdeführer sein Grundeigentum entzogen,<br />
noch bewirkt das grundsätzliche Bauverbot gegenüber der bisherigen<br />
Rechtslage eine grundlegende Verschlechterung. Für weniger schwere<br />
Eingriffe in die Eigentumsrechte ist indessen kein Gesetz im formellen<br />
Sinn erforderlich, sondern es genügt eine (kompetenzgemäss erlassene)<br />
Verordnung als Rechtsgrundlage (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines<br />
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 2055 mit Hinweis).<br />
4.1 Der Beschwerdeführer plant, entlang der nördlichen Grenze seines<br />
Grundstücks KTN 1190 eine Doppelgarage zu erstellen. Während sich<br />
der südliche Teil seiner Parzelle in der Schutzzone S III befindet, liegt<br />
der nördliche Teil in der Schutzzone S IIb. Auf Grund der neuen Gewässerschutzverordnung<br />
gilt nunmehr auch in solchen „Schutzzonen mit<br />
beschränkter Wirkung“, welche bislang das Bauen auf bestimmten Parzellen<br />
in der Schutzzone S2 zuliessen, im Prinzip ein Bauverbot (vgl.<br />
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Wegleitung<br />
Grundwasserschutz, Bern 2004, S. 95). Entgegen der Auffassung des<br />
Beschwerdeführers kommt es nicht in Frage, die Anforderungen der<br />
bundesrechtlichen Schutzzone S2 lediglich für die Schutzzone S IIa<br />
vollständig, für die Schutzzone S IIb hingegen nur selektiv zu übernehmen.<br />
Auf Grund des Vorrangs der Bundesgesetzgebung ist ein solches<br />
Vorgehen ausgeschlossen. Auch die Tatsache, dass der südliche Teil der<br />
Parzelle in der Schutzzone S3 liegt, ändert nichts daran, dass für den<br />
nördlichen Bereich die bundesrechtlichen Bestimmungen über die<br />
Schutzzone S2 Geltung haben. Der nach wie vor geltende Schutzzonenplan<br />
sieht eine solche Aufteilung des Grundstücks KTN 1190 eindeutig<br />
vor. Eine vollständige Eingliederung der Parzelle in die eine oder andere<br />
Zone wäre – falls sachlich gerechtfertigt – nur im Rahmen einer Änderung<br />
des Schutzzonenplans möglich.<br />
4.2 Die Erstellung der geplanten Doppelgarage ist demnach grundsätzlich<br />
verboten. Sie ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn eine Gefährdung<br />
des Grundwassers ausgeschlossen werden kann und wichtige<br />
Gründe vorliegen. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Voraussetzungen<br />
erfüllt sind.<br />
5. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn ein begründbarer und<br />
nachvollziehbarer Sachzwang für die ausnahmsweise Errichtung oder<br />
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